Lohnsteuerjahresausgleich trotz Krankheit

Hallo zusammen,

jemand wurde vom Finanzamt aufgefordert, die Einkommenssteuererklärung für 2004 abzugeben. Im Jahr 2004 war die Frau jedoch durchgängig krankgemeldet bzw. zwischendurch im Mutterschutz. Muss dennoch die Erklärung abgegeben werden? Kann mit einer Erstattung von Geld gerechnet werden, obwohl ja keine LSt. eingezahlt wurde?

Vielen Dank & Gruß

Hi Simone,

die Einkommenssteuererklärung wird dann verlangt, wenn mehr als ein Einkommen vorhanden ist. Als Einkommen wird alles mögliche angesehen: Deins, das Deines Mannes, Mieteinnahmen, was weiß ich.

Kann mit einer Erstattung von Geld gerechnet werden, obwohl ja keine LSt. eingezahlt wurde?

Das Finanzamt fragt eher, ob eine Steuer schuld vorliegen könnte.

Gruß Ralf

Hallo Simone,

das Finanzamt ist nicht zu verwechseln mit dem Sozialamt, man kann daher nur das zurückbekommen, was man auch „eingezahlt“ hat.

Woher soll das Finanzamt wissen, dass diese Person das ganze Jahr krank war ?

Also: Entweder Steuererklärung abgeben oder netten Brief ans Finanzamt, dass man keine Einkünfte in dem Jahr hatte.

Bei beiden Varianten auf jeden Fall entsprechende Belege beifügen, z.B. Arbeitslosen- und Krankengeldgeldbescheinigung.

Petz

die Einkommenssteuererklärung wird dann verlangt, wenn mehr
als ein Einkommen vorhanden ist.

hi,

eine sehr verwegene ansicht. der jurist pflegt zu sagen: ein blick ins gesetz vermeidet geschwätz. insoweit gilt die steuererklärungspflicht (also abgabepflicht) aus folgenden §§:

für arbeitnehmer vorrangig § 46 EStG: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__46.html

für nicht-arbeitnehmer vorrangig aus § 56 EStDV:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estdv_1955/_…

es kommt nicht auf die zahl der verschiedenen einkünfte an (außer man ist arbeitnehmer), vielmehr auf die höhe der einkünfte die man „nebenbei“ macht. aber es gibt vielzuviele möglichkeiten und alternativen, warum eine erklärungspflicht besteht, eine aussage in einem satz ist nicht möglich, tendenziell eher falsch.

gruss vom

showbee

Hi Showbee,

nu wisch Dir mal wieder den Schaum vom Mund. Die Beurteilung der Qualität obliegt nicht Dir, sondern der Fragestellerin. Dass meine Antwort aus akademischer Sicht eher unter Magermilch fällt, weiß ich auch, dennoch glaube ich nicht, dass mit den § 46 EStG und § 56 ESTDV (ESTDV: wie viele Leute wissen überhaupt, dass es die gibt?) der Fragerin geholfen ist.

Sollte Dich jedoch das Bedürfnis nach Fürsorge überkommen haben, dann erkläre wenigstens, welche Gefahr in meiner Antwort liegt.

Gruß Ralf

Sollte Dich jedoch das Bedürfnis nach Fürsorge überkommen
haben, dann erkläre wenigstens, welche Gefahr in meiner
Antwort liegt.

hallo ralf,

… ähem. also das problem ist doch hier, dass eigentlich keine erklärungspflicht nach dem einkommensteuergesetz vorliegt, weil keine „einkünfte“ vorlagen.

in deinem posting sprichst du eben unvorsichtigerweise von „einkommen“, davon hat man (steuertechnisch) aber nur eines, und das suggeriert dem fragenden dann (m.E.) automatisch eine steuerschuld (weil wohl einkommen alles ist). das geht bei dir nicht klar hervor, das aus diesen nicht-einkünften keine steuern entstehen können.

aber gut, ich gebe zu das ich wegen der unpräzisen antwort etwas „aufgeregt“ war, da vieles halbwissen gerade in recht&steuerrecht zu problemen, fehlvorstellungen und ärger führt. insoweit wollte ich dich nicht persönlich angreifen o.ä., sollte das so aufgefasst worden sein, entschuldige ich mich dazu öffentlich!!!

was bisher alle übersehen haben (auch ich), wäre das hier dennoch eine steuererklärungspflicht besteht; und zwar nach § 149 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung: „Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird.“

insoweit wäre also der fragende am besten an http://www.elster.de verwiesen, es ist ja nur der mantelbogen auszufüllen, wenn keine einkünfte sondern nur lohnersatzleistungen vorlagen.

gruss vom

showbee

Friede
Hi Showbee,

§ 149 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung:

„Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der
Finanzbehörde aufgefordert wird.“

dieser Satz rückt alles wieder ins rechte Lot und zeigt nebenbei, dass es wohl doch ein paar Paragraphen zuviel gibt.

Gruß Ralf

Hi showbee

was bisher alle übersehen haben (auch ich), wäre das hier
dennoch eine steuererklärungspflicht besteht; und zwar nach §
149 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung: „Zur Abgabe einer
Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der
Finanzbehörde aufgefordert wird.“

insoweit wäre also der fragende am besten an
http://www.elster.de verwiesen, es ist ja nur der mantelbogen
auszufüllen, wenn keine einkünfte sondern nur
lohnersatzleistungen vorlagen.

Prinzipiell richtig, aber dem kann man eben auch mit einem netten Brief ans FA mit entsprechenden beigefügten Belegen aus dem Weg gehen !
Auch das reicht, dann ist der Beamte befriedigt, kann was in seine Akte abheften und das Konto dichtmachen :smile:

Petz

Prinzipiell richtig, aber dem kann man eben auch mit einem
netten Brief ans FA mit entsprechenden beigefügten Belegen aus
dem Weg gehen !

hi,

ob ich nun einen brief schreibe oder einfach mantelbogen seite 1 und 2 ausfülle… wo ist der unterschied? mit dem formular geht man sogar auf nr. sicher, da man ab und an auch einen fa-angestellten mit schlechtem tag erwischt, der dann trotz brief und anlagen den mantelbogen für die akte benötigt…

der tip mit elster, weil ja eigentlich die ELektronischeSTERklärung beleglos sein sollte, dann würde sich sogar die belegkopiererei erledigen… oder?

gruss vom

showbee

ob ich nun einen brief schreibe oder einfach mantelbogen seite
1 und 2 ausfülle… wo ist der unterschied?

Die Frage ist doch, was einfacher ist:
Elster herunterladen, Formular ausfüllen, online ans FA schicken, 4 Seiten ausdrucken und ans FA schicken ?
Oder ein einfacher Brief, nur 1 Seite, in 2 Minuten fertig !

geht man sogar auf nr. sicher, da man ab und an auch einen
fa-angestellten

Also wenn schon, dann FA-BEAMTER :smile:

ELektronischeSTERklärung beleglos sein sollte,

Du hast wohl meinen thread nicht gelesen, der hier leider gelöscht wurde ?
Da hat jemand einen Steuerbescheid erhalten, es wurde ohne Rückfrage alles gestrichen, was nicht belegt war, nun wieder langwieriges Einspruchsverfahren !
Vom beleglosen Verfahren sind viele FA-BEAMTEN noch weit entfernt !

der Petz :smile: