Hallo =)
ich werde ab dem 15.7 ein Praktikum für zwei Monate absolvieren welches mit 400 euro vergütet wird, ebenfalls werde ich weiterhin in meinem derzeitigen Betrieb weiterarbeiten dort liegt mein Bruttogehalt derzeit bei 900 euro. Wo sollte ich jetzt am besten welche Lohnsteuerkarte abgeben? Ich kenne mich damit leider gar nicht aus!
Beim Job mit dem größeren Einkommen gibt man die „normale“ StK ab, beim Minijob gibt man KEINE Steuerkarte ab.
Es fallen (wenn überhaupt bei 2 Monaten!) nur Pauschalsteuern an, die der AG im Zweifel auch auf den AN abwälzen darf.
Ok ! Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Es wundert mich nur, da explizit aufglistet war was ich alles zum Beginn mitbringen muss und eben u.a. auch die Lohnsteuerkarte.
Aber am besten frag ich einfach nochmal nach ob die Lohnsteuerkarte wirklich von Nöten wäre
Ok ! Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Es wundert mich nur, da explizit aufglistet war was ich alles
zum Beginn mitbringen muss und eben u.a. auch die
Lohnsteuerkarte.
…was Standard ist und auch sinnvoll, wenn der AN keinen anderen Job hat.
Beim Job mit dem größeren Einkommen gibt man die „normale“ StK
ab, beim Minijob gibt man KEINE Steuerkarte ab.
Es fallen (wenn überhaupt bei 2 Monaten!) nur Pauschalsteuern
an, die der AG im Zweifel auch auf den AN abwälzen darf.
Steuerkarte 6 bei der kurzfristigen Beschäftigung abgeben, wenn der Arbeitgeber es verlangt, da er dann nicht pauschal abrechnen will. Oder wenn er die Steuer abwälzen will. Dann ist eine Steuerkarte besser als keine. Hier kann man dann ggfls eine Steuerrückerstattung erhalten, nicht aber von pauschalen Steuern.
Wenn bei geringfügig entlohnten bzw. kurzfristigen Beschäftigungen der Arbeitgeber die Pauschalsteuern auf den AN abwälzt, verringert sich damit der Nettolohn. Der AN hat bei solchen Pauschalsteuern keine Möglichkeit, diese im Rahmen einer EST-Erklärung erstattet zu bekommen, auch wenn das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegt.
Beim Vorlegen einer Steuerkarte rechnet der AG die Lohnsteuer darüber regulär ab. Die dann einbehaltenen und abgeführten Steuern, können über eine EST-Erklärung ganz oder teilweise zurück erstattet werden.