Lohnsteuerklasse falsch abgerechnet

Folgender Sachverhalt:
Der Arbeitgeber hat keine Informationen über einen Lohnsteuerwechsel des Arbeitnehmers (von IV in V), rechnet diesen also mit der falschen Lohnsteuerklaase über ein halbes Jahr ab. Dann fällt es irgendwann auf. Der Arbeitnehmer möchte gern alle Schuld auf sich nehmen, damit der Arbeitgeber weder rechtlich noch finaziell Problem bekommt. Was ist zu tun? Kann man die Lohnsteurklasse rückwirkend ändern, natürlich mit der Konsequenz einer Steurrückzahlung seitens des Arbeitnehmers?

Hallo,

der AG kann nur reagieren, wenn er die Daten genannt bekommt, ab 2013 bekommt er allerdings Veränderungen über das Elster Verfahren mitgeteilt, womit ihm das hätte auffallen müssen. Der Arbeitnehmer muss hier kein Schuld auf sich nehmen, er trägt die Lasten sowieso, außer er ist nicht mehr beschäftigt, dann kann der AG in Anspruch genommen werden, denn er schuldet letztendlich die Lohnsteuer. Wenn vergangene Jahre betroffen sind, macht das kaum Sinn mehr die Anmeldungen zu berichtigen, weil das ein großer Aufwand ist.
Gleichwohl sind falsche Anmeldungen ggfl. zu berichtigen (aktuelles Jahr, ggfl. Vj.) 
Bzgl. der Steuer wird der AN dann entsprechend bei seiner Einkommensteuerklärung die Nachzahlung erhalten, da er entsprechend weniger abgeführt hat, was er dann ja auch über die Jahresmeldung bescheinigt bekommt.

Wen alt also über die Steuerklärung regeln, wenn aktuell oder jung, die Lohnsteueranmeldungen neu berechnen und berichtigen.

Grüße

al

 

hallo nicole,
ich sehe das exakt so wie al, der An sollte hier gar nichts „auf sich nehmen“, das war ein Fehler (nichts weltbewegendes) der erkannt wurde und rückwirkend (zwar mit etwas Korrekturaufwand, aber das gehört zum Geschäft) berechnet wird und gut ist. Das ist kein Geschäftsvorfall der so gut wie nie vorkommt, das kann jeder AG korrigieren…also kein kopf machen und die Sache erledigen LASSEN !!! Gruß und viel Glück Bacco

Die Lohnsteuer (= Einkommensteuer der Arbeitnehmer) ist eine Jahressteuer.
Falls ein Fehler bekannt wird, muss er vom Arbeitgeber unverzüglich berichtigt
werden. Falls das Kalenderjahr bereits abgelaufen wird, kann bzw. muss der
Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben.
Gruß, RHG.

PS: War bis gestern Abend verreist.