Lohnsteuerklassenwechsel nach Eheschliessung

Hallo,

folgender Sachverhalt:
ein junges Paar hat kürzlich geheiratet und möchte aus diesem Grund die Lohnsteuerklasse wechseln. Momentan wäre die Kombination IV, IV am günstigsten. Allerdings erwartet das Paar bereits in einigen Wochen ein Kind und die Ehefrau wird ab September in Elternzeit gehen, womit die günstigste Steuerklasse für den Ehemann (Alleinverdiener) ab diesem Zeitpkt nun die Steuerklasse III sein wird.

Frage:
Lohnt sich ein jetztiger Wechsel der Steuerklassen (momentan noch I für beide) zu IV, IV um bereits im September einen weiteren Wechsel für den Ehemann nach Steuerklasse III zu beantragen. Ausserdem müsste in bereits einigen Wochen das Kind auf den Lohnsteuerkarten der beiden eingetragen werden ?
Was ist hier finanziell am günstigsten ?

Vielen Dank.

Hi !

Die Lohnsteuer (monatlich) ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer (jährlich). Die jährliche Einkommensteuer wird nach Abgabe der Einkommensteuererklärung festgesetz.

Von diesem Betrag werden die Vorauszahlungen abgezogen und es kann geprüft werden, ob eine Nachzahlung oder Erstattung herauskommt.

Durch die Wahl der Steuerklassen kann man also während des Jahres die Höhe der Vorauszahlungen bestimmen. Abgerechnet wird aber doch zum Schluss. Wenn es den Ehegatten also finanziell nicht gar so schlecht geht, dürfte es auch möglich sein, bis zum Jahresende bei beiden die IV (entspricht der I) beizubehalten und erst mit den neuen Steuerkarten für 2007 die Wahl zu treffen.

Sollten die Ehegatten bereits während des Jahres jeden Cent brauchen, so braucht trotzdem erst mit der Geburt des Kindes ein Wechsel der Steuerklassen zu erfolgen. Vorher wirkt sich, wie bereits gesagt, der Wechselvon I/I nach IV/IV steuerlich nicht aus.

Aus § 39 Abs. 4 EStG ergibt sich sogar die Verpflichtung zur Änderung der Lohnsteuerkarte. Dies aber nur für diejenigen Steuerkarten, für die das Abzugsjahr noch nicht begonnen hat. Werden also im September/Oktober die Lohnsteuerkarten übersendet und weder das Kind noch die „richtige“ Steuerklasse ist vermerkt, so besteht die Pflicht, die Karte ändern zu lassen. Aus der Gesetzeskommentierung ergibt sich bei Änderungen im laufenden Jahr, wie oben gesagt, eine Berechtigung aber keine Pflicht zur Änderung.

BARUL76

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