Hallo Holger,
Angenommen, diese Rechnung ist richtig und angenommen,
derjenige ist aber derzeit arbeitslos, hat null Euro auf dem
Konto, sondern Schulden um die 300 Euro, Kredite an Anwalt aus
priv. Streitfall und an Zahnarzt zu zahlen.
Kann derjenige dann an das Finanzamt die 550 Euro z.B. 20
Euro-weise in Raten zahlen?
Er kann dieses allemal beantragen. Wird ein bisschen mühsam, weil sich der Freibetrag auf der LSt-Karte nicht von selbst eingetragen hat. Andererseits ist auch die Behörde gehalten, wirtschaftlich zu arbeiten, und nicht aufwendige Vollstreckereien zu veranstalten, wenn sies billiger haben kann. Ein sehr gutes Argument im Zusammenhang mit einem solchen Antrag ist es, wenn der StPfl auf die bestehende Schuld vor der Antragstellung eine Zahlung geleistet hat, die angesichts der geschilderten Sachlage schon ein bisschen wehe tut, sowas wie 50 €.
Angenommen, derjenige wüsste zwar nicht, wie er auch nur 20
Euro zahlen könnte … was könnte derjenige machen?
Kann man z.B. für ein halbes Jahr ganz aussetzen?
Auch dieses kann beantragt werden, auch dieses mit nicht sehr guter Aussicht. In einem solchen Antrag sollte auf jeden Fall dargestellt werden, dass und warum die Situation in einem halben Jahr anders aussehen wird - also die Forderung des FA dadurch nicht gefährdet ist. (z.B. Zahnarztrate fertig, Kündigung laufender Verpflichtungen nach Frist wirksam etc.)
Wie sieht es dann künftig aus, wenn man wieder einen Job hat,
muss man dann Lohnsteuer vorauszahlen?
Hat damit erstmal nichts zu tun. Lohnsteuereinbehalt wird dann vorgenommen, auch wenn es sich nur um einen „Jahresrest“ handelt. Deswegen, weil der Arbeitgeber nicht berechnen kann, wie sich etwa erhaltene Leistungen der Bundesagentur auf den Progressionsvorbehalt auswirken. In dem Moment, wo wieder ein Gehalt mit LSt-Einbehalt da ist, kann man allerdings neu auf das FA zutreten und um Stundung des geschuldeten Restbetrages bis zur ESt-Veranlagung bitten - da ist die Finanzkasse auf der sicheren Seite, weil mögliche Erstattungen dann gar nicht erst ausbezahlt werden. Die Wahrscheinlichkeit von Erstattungen sollte allerdings auch hier ziemlich konkret ausgeführt werden.
Was ist eine Existenz-Minimum-Bescheinigung und würde die
einem da helfen? Stichwort Pfändungsfreigrenze?
Die würde sicherlich hilfreich sein, um darzustellen, dass die Situation nicht erfunden ist und auch schon anderweitig geprüft worden ist. Sicherheit für den Schuldner gibts aber nur im Fall der Pfändung selber - die ja nach Möglichkeit vermieden werden sollte. Also die eigene Lage auch nicht schlechter darstellen als sie ist, sonst würde das FA genau wie andere Gläubiger zur Pfändung schreiten, in der Aussicht, dass nicht sechs andere schneller waren.
Den Weg in der Mitte zu finden ist hier nicht leicht und es hängt auch von den beteiligten Personen ab, was geht. Die Pole „im Augenblick wirtschaftlich überfordert“ einerseits und „aber künftig begründbar zahlungsfähig“ andererseits bilden den Rahmen der Darstellung.
Schöne Grüße
MM