Lohnsteuernachzahlung -> Raten möglich?

Hallo,

angenommen, ein nicht selbstständiger Angestellter hat aufgrund eines zu hoch bemessenen Freibetrages auf seiner Lohnsteuerkarte und aufgrund von nicht absetzbaren außergew. Belastungen usw, nicht mehr anerkannten Familienheimfahrten usw., 550 Euro Lohnsteuer nachzuzahlen.

Angenommen, diese Rechnung ist richtig und angenommen, derjenige ist aber derzeit arbeitslos, hat null Euro auf dem Konto, sondern Schulden um die 300 Euro, Kredite an Anwalt aus priv. Streitfall und an Zahnarzt zu zahlen.

Kann derjenige dann an das Finanzamt die 550 Euro z.B. 20 Euro-weise in Raten zahlen?

Angenommen, derjenige wüsste zwar nicht, wie er auch nur 20 Euro zahlen könnte … was könnte derjenige machen?

Geht Ratenzahlung überhaupt?
Kann man z.B. für ein halbes Jahr ganz aussetzen?
Wie sieht es dann künftig aus, wenn man wieder einen Job hat, muss man dann Lohnsteuer vorauszahlen?

Was ist eine Existenz-Minimum-Bescheinigung und würde die einem da helfen? Stichwort Pfändungsfreigrenze?

Danke.

Hallo Holger,

Angenommen, diese Rechnung ist richtig und angenommen,
derjenige ist aber derzeit arbeitslos, hat null Euro auf dem
Konto, sondern Schulden um die 300 Euro, Kredite an Anwalt aus
priv. Streitfall und an Zahnarzt zu zahlen.

Kann derjenige dann an das Finanzamt die 550 Euro z.B. 20
Euro-weise in Raten zahlen?

Er kann dieses allemal beantragen. Wird ein bisschen mühsam, weil sich der Freibetrag auf der LSt-Karte nicht von selbst eingetragen hat. Andererseits ist auch die Behörde gehalten, wirtschaftlich zu arbeiten, und nicht aufwendige Vollstreckereien zu veranstalten, wenn sies billiger haben kann. Ein sehr gutes Argument im Zusammenhang mit einem solchen Antrag ist es, wenn der StPfl auf die bestehende Schuld vor der Antragstellung eine Zahlung geleistet hat, die angesichts der geschilderten Sachlage schon ein bisschen wehe tut, sowas wie 50 €.

Angenommen, derjenige wüsste zwar nicht, wie er auch nur 20
Euro zahlen könnte … was könnte derjenige machen?

Kann man z.B. für ein halbes Jahr ganz aussetzen?

Auch dieses kann beantragt werden, auch dieses mit nicht sehr guter Aussicht. In einem solchen Antrag sollte auf jeden Fall dargestellt werden, dass und warum die Situation in einem halben Jahr anders aussehen wird - also die Forderung des FA dadurch nicht gefährdet ist. (z.B. Zahnarztrate fertig, Kündigung laufender Verpflichtungen nach Frist wirksam etc.)

Wie sieht es dann künftig aus, wenn man wieder einen Job hat,
muss man dann Lohnsteuer vorauszahlen?

Hat damit erstmal nichts zu tun. Lohnsteuereinbehalt wird dann vorgenommen, auch wenn es sich nur um einen „Jahresrest“ handelt. Deswegen, weil der Arbeitgeber nicht berechnen kann, wie sich etwa erhaltene Leistungen der Bundesagentur auf den Progressionsvorbehalt auswirken. In dem Moment, wo wieder ein Gehalt mit LSt-Einbehalt da ist, kann man allerdings neu auf das FA zutreten und um Stundung des geschuldeten Restbetrages bis zur ESt-Veranlagung bitten - da ist die Finanzkasse auf der sicheren Seite, weil mögliche Erstattungen dann gar nicht erst ausbezahlt werden. Die Wahrscheinlichkeit von Erstattungen sollte allerdings auch hier ziemlich konkret ausgeführt werden.

Was ist eine Existenz-Minimum-Bescheinigung und würde die
einem da helfen? Stichwort Pfändungsfreigrenze?

Die würde sicherlich hilfreich sein, um darzustellen, dass die Situation nicht erfunden ist und auch schon anderweitig geprüft worden ist. Sicherheit für den Schuldner gibts aber nur im Fall der Pfändung selber - die ja nach Möglichkeit vermieden werden sollte. Also die eigene Lage auch nicht schlechter darstellen als sie ist, sonst würde das FA genau wie andere Gläubiger zur Pfändung schreiten, in der Aussicht, dass nicht sechs andere schneller waren.

Den Weg in der Mitte zu finden ist hier nicht leicht und es hängt auch von den beteiligten Personen ab, was geht. Die Pole „im Augenblick wirtschaftlich überfordert“ einerseits und „aber künftig begründbar zahlungsfähig“ andererseits bilden den Rahmen der Darstellung.

Schöne Grüße

MM

Existenz-Min.-Bescheinigung: wo? wie? Sinn?
Hallo,

danke schon mal für die Antwort.

Eine Frage hätte ich noch:

woher bekommt man denn eine Existenz-Minimum-Bescheinigung, kostet die was?

Hat aber nichts mit einer eidesstattlichen Versicherung zu tun, oder?

Hat eigentlich dann diese Bescheinigung was damit zu tun, was man persönlich für Ausgaben hat - oder ist das einfach ein Festbetrag und fertig, so dass es keine interessiert, was man für Schulden durch die Arbeitslosigkeit angehäuft hat?

Geben sich Gläubiger überhaupt mit 20 oder 30 Euro Raten „zufrieden“, wenn der Betrag z.B. 1200 Euro beträgt (Anwaltskosten z.B.)?

Danke.

Hallo nochmal,

woher bekommt man denn eine Existenz-Minimum-Bescheinigung,
kostet die was?

diese Bescheinigung steht eigentlich in einem anderen Zusammenhang: Es geht hier um die Nichtveranlagung zur ESt bei Steuerpflichtigen, die andere als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit haben, die aber nicht das „Existenzminimum“ übersteigen (z.B. Rentner). In solchen Fällen sieht das Finanzamt auf Dauer von einer Veranlagung zur ESt ab, man muss dann keine Steuererklärungen mehr vorlegen.

Ich habe jetzt nicht nachgelesen, wie genau die Kiste funktioniert - vielleicht weiß jemand anderes aus der hohlen Hand mehr. Kosten tut die NV-Bescheinigung sicherlich nichts, ich weiß aber nicht zu sagen, ob ein Steuerpflichtiger, der keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit hat (und dann sowieso bloß freiwillig veranlagt wird) sie bekommen kann.

Schöne Grüße

MM

Hallo Holger,
Du wirst eine solche Bescheinigung nicht brauchen! Du musst Deinem Gläubiger gegenüber nur nachweisen, dass Du kein die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO übersteigendes Einkommen hast und ihn aus dem Grund um Ratenzahlung oder Stundung bitten.
Ob Du unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegst, kannst Du unter http://www.annotext.de/dienste/tools/pfand/PfandAppl…
überprüfen.
Schick dem Gläubiger mit Deiner Bitte um Ratenzahlung oder Stundung einen aktuellen Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfebescheid mit. Angaben auf dem Bescheid, die nicht unmittelbar dem Nachweis Deines Einkommens dienen, kannst Du schwärzen.
Viele Grüße
Jens

Hallo Jens,
könntest du bitte auch mir behilflich sein? Ich wähnte mich bisher immer auf der sicheren Seite was Pfändungen angeht, wollte mich mit Hilfe deines tollen Link (Danke!) vergewissern.

Ich habe also mein Nettoeinkommen in das entsprechende Feld eingetragen und auf Start geklickt. Es tat sich nichts. Muss ich nun davon ausgehen, dass ich dann eben keinen Freibetrag habe? Dann habe ich die Liste angeklickt und sehe zu meinem größten Erstaunen eine Spalte mit 0 Personen??? Als einzige Erklärung fällt mir ein, dass damit weitere Haushaltsmitglieder gemeint sein könnten.

Wenn das so stimmt, habe ich bisher etwas Falsches geglaubt. So weit, so schlecht, aber selbst wenn ich geringfügig über diesem Betrag liege, kann das ja ganz klarer Weise nicht heißen, dass nun alles weggepfändet werden kann. Diesen Betrag zwischen meinem Einkommen und dieser Freigrenze, der dann pfändbar wäre, kenne ich nun aber immer noch nicht.

Außerdem habe ich eine dunkle Erinnerung daran, dass dieser Freibetrag erhöht werden kann, wenn man eine hohe Mietzahlung (bei angemessener Wohnungsgröße) hat, und es dennoch nicht zumutbar wäre eine preiswertere Wohnung zu beziehen, weil es nur eine sehr geringe Ersparnis bedeuten würde, die nur durch sehr hohe Kosten (Auszugsrenovierung, Transport, Einzugskosten) erreicht werden könnte. Es würde also sehr lange dauern, bis „sich dieser Umzug rechnen würde“. („Wirtschaftlich nicht sinnvoll“ heißt das wohl im Amtsdeutsch) Dies soll gerade in Berlin so sein. Weißt du darüber vielleicht auch Bescheid?

Vielen Dank für deine Mühe

Renate