Lohnsteuertabellen

Liebe/-r Experte/-in,

„früher“ wurde die Lohnsteuer mit amtlichen Lohnsteuertabellen in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung ermittelt, heute gibt es dafür Programme. Ist es trotzdem erlaubt, die Lohnsteuertabellen einzusetzen? Lt. einer Infobroschüre des Bmf gibt es aber keine amtlichen Tabellen mehr, sondern nur welche, die von privaten Verlagen herausgegeben werden.
Ich suche eine Stelle im Gesetz oder ein Schreiben des Bmf, inwieweit Lohnsteuertabellen für die Ermittlung der Lohnsteuer noch eingesetzt werden dürfen oder nicht mehr verwendet werden dürfen. Ich habe bereits beim Finanzamt angerufen, aber dort konnte man mir nicht weiterhelfen.

Tja, das ist wieder typisch Finanzamt.
Letzendlich haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer. Natürlich können Sie daher Lohnsteuertabellen verwenden. Falls die so ermittelte Lohnsteuer zu niedrig ist, muss der Arbeitgeber ohnehin nachzahlen.
Ich gebe aber davon aus, dass die Verlage, die damit schließlich Geld verdienen, eine gewisse Sorgfalt walten lassen und die Beträge in den Tabellen korrekt sind. Aber Sie können auch selber nachrechnen.
Tabellen für Open Office mit den entsprechenden Formeln gibt es im Netz einige. Oder Sie vertrauen niemandem und erstellen die Formeln nach dem Programm-Ablauf-Plan selber.

Aber ich kann Sie beruhigen: Gravierende Fehler in den Tabellen, Programmen, Formeln etc. habe ich noch nicht bemerkt. Falls irgendwo ein Fehler enthalten sein sollte, wird er sicherlich entdeckt und behoben. Aber nicht vergessen: Der Arbeitgeber haftet für den korrekten Einbehalt der Lohnsteuer!

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Gibt es dazu auch eine gesetzliche Grundlage oder eine Veröffentlichung vom Bmf?

Hallo Ambra,

keiner verbietet Dir irgendwelche Tabellen zu nutzen. Es gibt sogar Umsatzsteuertabellen für Menschen, die der Prozentrechnung nicht mächtig sind.
Einige Punkte hierzu:
-Da für eine ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung Beiträge und Steuern elektronisch gemeldet werden müssen, also wenigstens hierfür Internet verfügbar sein muß, ist mir unklar, warum man dann nicht auch gleich die Steuerberechnung auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums nutzt
-Wenn Du durch die Benutzung irgendwelcher Tabellenwerke zwangsläufig Ungenauigkeiten in die Lohnsteuerberechnung bringst (wir haben schon lange den Formeltarif, der den Stufentarif abgelöst hat), muß der Arbeitnehmer zwangsläufig entweder Steuern nachzahlen oder bekommt welche zurück im Lohnsteuerjahresausgleich.

Also prinzipiell ist dem FA sicherlich egal, wie Du die Lohnsteuer ermittelst. Zwingend vorgeschrieben ist die elektronische Übermittlung der ermittelten und einbehaltenen/abgeführten Lohnsteuer am Jahresende oder bei Ausscheiden des Arbeitnehmers. Die Arbeitnehmer wreden Dir dann schlimmstenfalls schon sagen, was sie von Deinem Tabellenwerk halten :smile:

Gruß, Georg

http://www.lohn24.de

Hallo Georg,

vielen Dank für deine Antwort! Mir geht es vor allem darum, ob es eine gesetzliche Grundlage dafür gibt, wie ein Arbeitgeber die Lohnsteuer zu berechnen bzw. zu ermitteln hat. Wenn man Lohnsteuertabellen nimmt, hat man ja automatisch Ungenauigkeiten drin (wenn es auch nur ein paar Euro sind). Schlimmstenfalls könnte man als Arbeitgeber, wenn es dafür keine gesetzliche Vorgabe gibt, ja irgendetwas ansetzen…beim Lohnsteuerjahresausgleich wird es dann schon korrigiert…einem Arbeitnehmer, der darauf nicht achtet, würde das dann auch erst schlimmstenfalls nach einem Jahr auffallen…
Ich bin auf der Suche nach einem Gesetz oder einem Schreiben des Bmf, wo dazu Stellung genommen wird, wozu der Arbeitgeber bei der Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer verpflichtet ist. Ich brauche das für mein 2. Staatsexamen (Lehramt). Hast du eine Idee, worauf man sich im Gesetz beziehen könnte, um zu belegen, dass die Arbeit mit Lohnsteuertabellen noch „erlaubt“ ist oder zumindest nicht verboten ist?

Hallo Ambra,

ich bin gerade mal erfolglos durch alle Normen gerutscht, die mir hierfür releavtn erscheinen.
Ich denke, daß es der Finanzverwaltung wirklich vollkommen egal ist, wie Du die Lohnsteuer ermittelst, da Du ja nach §42d als Arbeitgeber sowieso haftbar bist.
In der Straßenverkehrsordnung steht m.E. ja auch nicht, WIE Du Dein Fahrzeug in einen technisch einwandfreien Zustand zu versetzen hast. Es muß es einfach sein, da Du sonst haftbar bist.

Schreib in Deine Arbeit „Georg hat gesagt, daß Lohnsteuertabellen Blödsinn sind“ :wink:

Steuerberater

Da kann ich leider auch nicht weiterhelfen