hi,
ein bekannter hat ein unternehmen und hat noch 1.500,- zu bekommen (in neuem geld!). die leistung wurde korrekt erbracht und das ist auch nachweisbar.
gleiche rechnungen für andere leistungen wurden durch den unternehmer bezahlt, die stundenverrechnung ist geblieben. nun stellt er sich am telefon hin und sagt: „ich zahle nicht“. er sagt nicht: „ich kann nicht zahlen“ oder so…
m.E. lohnt doch hier das aussergerichtliche mahnverfahren nicht, oder? gleich eine leistungsklage anstrengen wäre doch sinnvoll.
wie ist denn hier der kostenunterschied, mit dem man in vorleistung gehen muss bei 1.5xx euro plus zinsen?
die geschäftsbeziehung wurde schon aufgekündigt, es geht nur noch darum so schnell wie möglich die kohle ranzubekommen. im übrigen ist der dann beklagte liquide und präsident der örtlichen handwerkskammer …
was würdet ihr empfehlen?
fragt der
showbee
Klage
Hallo Showbee,
das gerichtliche Mahnverfahren empfiehlt sich - imho - nur, wenn der Zahlungsanspruch unstreitig und mit Einwendungen des Schuldners nicht zu rechnen ist.
In diesem Fall scheint mir allerdings gerade das nicht gewährleistet. Vermutlich wird der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen und das streitige Verfahren muss dann ohnehin durchgeführt werden.
Dann bedeutet das vorher eingeleitete Mahnverfahren nur eine unnötige Verzögerung. Ich denke, hier sollte direkt geklagt werden.
Evtl. könnte auch überlegt werden, die Forderung an einen Dritten abzutreten, der dann aus abgetretenem Recht klagt. In diesem Fall könnte Dein Bekannter im Prozess Zeuge sein (ich hoffe, daran hat sich im Zuge der umfangreichen Novellen nichts geändert).
wie ist denn hier der kostenunterschied, mit dem man in
vorleistung gehen muss bei 1.5xx euro plus zinsen?
Gerichtskosten bei Klage (Streitwert: 1.500,00 €, Zinsen bleiben hier unberücksichtigt): 195,00 €.
Beim MB müsste es die Hälfte sein, wobei die zweite Hälfte spätestens nach Widerspruch eingezahlt werden muss, damit das streitige Verfahren durchgeführt werden kann.
Liebe Grüße
Birgit
hi birgit,
danke für den tipp mit der abgetretenen forderung, lt. meinen recherchen ist dies auch nach neuem zivilrecht möglich.
die frage nur, geht die abtretung auch unter eheleuten? hat der vereinbarte gueterstand ggf. auswirkungen?
im übrigen ist die klage schon formuliert 
danke und gruss vom
showbee
Hallo Showbee,
die frage nur, geht die abtretung auch unter eheleuten?
Ja, auch unter Eheleuten ist das problemlos möglich!
hat der vereinbarte gueterstand ggf. auswirkungen?
Dazu und zu der sich evtl. noch anschließenden Frage, wie die aus abgetretenem Recht erfolgreich eingeklagte Forderung steuerrechtlich zu behandeln ist (zu versteuerndes Einkommen?), kann ich leider nichts sagen. Aber letzteres wirst Du selbst wissen, das fällt ja in Dein ureigenes Ressort. 
im übrigen ist die klage schon formuliert 
Dann wünsche ich viel Erfolg!
Liebe Grüße
Birgit