Hallo, liebe Helferlinge,
Bilanz zu meinen Fragen im Januar bzgl. des schwerbehinderten Kindes, welches mit sichtbaren Verletzungen, die es im väterlichen Haushalt durch körperliche Übergriffe erlitten hat, und vorzeitig von diesem zur Mutter zurückgebracht wurde. Die Begründung des Vaters: „Das Kind ist nicht erziehbar!“ Man könnne das (Kind, 14), ihre Schwester (17 Jahre) und den Halbbruder (12Jahre) ja wohl mal für drei Stunden unbeaufsichtigt lassen, schließlich seien sie alt genug.
Mutter stellte das Kind umgehend dem ärztlichen Notdienst vor. Behandelde Ärztin war entsetzt, sprach von Mißhandlung. Auf deren Anraten hat die Mutter Fotos von den Verletzungen gemacht.
Kind wurde am nächsten Morgen zusätzlich dem behandelndenKinderarzt vorgestellt. Abermals Entsetzen. Allerdings wollte keiner der Ärzte aktiv werden im Sinne von Meldung beim Jugendamt. Aus der Not heraus erstattete die Mutter Anzeige bei der Polizei im Sinne von Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.
Nach vier Monaten Bescheid von der Staatsanwaltschaft: Es kann dem Vater keine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden.( Vater war arbeiten und hat die Aufsichtspflicht der aktuellen Ehefrau übertragen). Rechtsbehelfsbelehrung: Beschwerde bei der Oberstaatsanwaltschaft einreichen.
Mutter hat form-und fristgerecht Beschwerde eingereicht und ausdrücklich benannt, dass das Kind schwerbehindert ist. Fotokopien an die Oberstaatsanwaltschalft vom Schwerbehindertenausweis samt Begleitbuchstaben G,B,H. und 80 % und der Fotos von den Verletzungen, die einen deutlichen Handabdruck auf dem Bauch sichtlich machen. Die Argumente des Vaters und der Geschwisterkinder, das Kind hätte sich am Hals selber verletzt aufgrund dessen, sie möge sich bitte vor dem Duschen die Kette abnehmen und hätte sich daraufhin selber am Hals verletzt, wird gerichtlich offenbar
anerkannt. Das Gegenargument, dass das Kind sich weder zu Hause, noch in der Schule, noch bei Konfi-WE selber verletzt, wird ignoriert??? dass die Siefmutter zum Zeitpunkt abwesend war, wird ebenfalls ignoriert.
Ebenso der Umstand, dass die ältere Schwester sich per Gerichtsbeschluß (offenbar angetrieben vom Vater) sich die Unterschrift erstritten hat, sich in die Behandlung in der Kinder-und Jugendpsychiatrie zu begeben.
Den Hintergrund, dass die ältere Schwester eine Schule für Fachabi im Sozial-undGesundheitswesen mit besten Zeugnissen z.Z. besucht, andererseits aber sich total mit Mangas und Animes abschiesst, kam logischischerweise nicht zur Sprache.
Ich kann nicht alle Details benennen, aber der Umstand, dass Übergriffe an Pflegebedürftigen so abgetan werden, entsetzt!!!
Die Oberstaatsanwaltschaft begründet, dass dem Vater keine gröbliche oder vorsätzliche Vernachlässigung nachzuweisen ist. Der Kindesvater hat die Obhut seiner Ehefrau überlassen. ( in der Beschwerde wurde klar benannt, dass die Ehefrau abwesend war. Zeugen wurden von der Mutter benannt.
GSA: Zudem wusste der Beschuldigte um die Anweisenheit seiner Tochter, die zu dem Zeitpunkt 17 Jahre alt war und ihre Schwester und deren Bedürfnisse kannte. Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass das Kind durch sein Verhalten in die Gefahr gebracht wird, in ihrer körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden.
Darüber hinaus ist nicht sicher feststellbar, wie die ärztlich attestierten Verletzungen der Tochter entstanden sind und ob sie von einem vorsätzlichen und rechtswidrigen Handeln der beschuldigten älteren Schwester herrühren…
Gegen den Bescheid kann, soweit es den Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht betrifft, binnen einem Monat nach Zugang die gerichtliche Entscheidung gem. § 172 StPO beantragt werden. DerAntrag ist bei dem Strafsenat dem Oberlandesgerichts XXX zu stellen und muss innerhalb der Frist bei Gericht eingehen. Er muss von einem RA unterzeichnet sein und die Tatsachen und Beweismittel angeben, die
die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen.
Für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Kindesmutter ist entsetzt: Möchte niemand darüber entscheiden, einem behinderten Kind Schutz zukommen zu lassen???
Ärzte machen sich raus , Jugendamt möchte immer Gespräche führen ( 10 Jahre Familienberatung), Gerichte finden Lalaentscheidungen.:(((
Wenn nichts mehr hilft, verweist das Strafrecht auf das das Zivilrecht.
Eiertanz seit Januar.
Aber auf welchem Weg bekommt das Kind angemessene Hilfe?
Sind unsere Juristen und Behörden mit der Materie überfordert und Mutter muß es an die Presse bringen?
Mao
MOD BelRia - In das besser passende Brett Allgemeine Rechtsfragen verschoben