Hallo!
Ich will versuchen, auch mal meinen unmaßgeblichen Senf dazuzugeben. Mir scheint zwar, dass alles, was hier schon geschrieben wurde zwar irgendwie richtig ist, aber die Sache ist nicht so richtig auf den Punkt gebracht worden.
Eigentlich handelt es sich um einen Lehrbuchfall aus dem Zivilprozessrecht und dem Beweislastbereich.
Behauptet A, er habe dem B ein Darlehen gegeben, muss er dies beweisen, wenn B es bestreitet. Das Problem: Es gibt nichts schriftliches. Kontoauszüge beweisen nur, dass Geld in die eine oder andere Richtung geflossen ist, aber nicht den Rechtsgrund. Das könnte ein Darlehen sein (nicht Leihe, dann müsste genau das gleiche Geld zurückgezahlt werden) oder eine Schenkung oder ein Kaufpreis oder was weiß ich. Die einzige Beweismöglichkeit, die A bleibt, ist die Aussage des B. Wenn B anwaltlich vertreten und beraten wird, wird er den Teufel tun und vor Gericht einräumen, dass ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Der Anwalt darf dem B zwar wegen Standesregeln nicht zu dieser Aussage raten, aber ob sich ein Anwalt immer an seine Standesregeln hält, …?
Räumt der B dagegen als rechtschaffener Bürger ein, dass er tatsächlich von A ein Darlehen erhalten hat, hat A gute Karten. Wenn B jetzt behauptet, er habe das Geld wie auch immer zurückgezahlt, ist es bei Bestreiten durch A an ihm, diese Rückzahlung zu beweisen. Die Situation ist jetzt umgekehrt. Kann B das nicht beweisen, fällt er hinten runter und wird zur Zahlung verurteilt.
Der Fall kann noch insoweit weiter gesponnen werden, wenn tatsächlich A der Böse ist und das Geld wirklich zurückerhalten hat. Bestreitet er vor Gericht die Rückzahlung, ist B genauso der Dumme. Dann hat endgültig das Unrecht gesiegt.
Das Mahnverfahren ändert an dieser gesamten Lage überhaupt nichts. Für A kann es dann Sinn machen, wenn er glaubt, dass B keinen Widerspruch einlegen wird. Dann gilt für A aber das Prinzip Hoffnung.
Quintessenz aus dem ganzen Fall:
Wenn jemand Geld verleiht (sorry, als Darlehen gibt), sollte er sich den Grund der Geldzahlung und den Empfang schriftlich bestätigen lassen, auch wenn der Darlehensnehmer der beste Freund. Der beste Freund sollte zu dieser Bestätigung auch bereit sein, sonst sollte man als Darlehensgeber schon mal über die Freundschaft nachdenken.
Wer als Darlehensnehmer einen Geldbetrag zurückzahlt, sollte sich das auf jeden Fall auch quittieren lassen (auch um der Freundschaft willen).
Liebe Grüße an alle Nutzer,
Holger Tonn