Widerruf meiner Aussage
Ich muss meine Aussage von gestern zum Teil widerrufen bzw. modifizieren, es ist mir heute aufgefallen, dass mir da etwas durchgerutscht ist.
Es hängt damit zusammen, dass zum 01.01.2013 die Minijob-Grenze auf 450 Euro angehoben wurde und den zahlreichen Neu- und Übergangsregelungen hierzu.
Ich versuch es mal nachvollziehbar abzubilden, dazu muss ich aber mächtig ausholen.
Ich lasse erst einmal diese Sonderlocke mit Werkstudent außen vor für die Beurteilung der ersten Beschäftigung. Wer in einer Bestandsbeschäftigung ist, also einer Beschäftigung, die bis zum 31.12.2012 aufgenommen wurde, die in einem Entgeltkorridor von 400 bis 450 Euro liegt, war bisher pflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Nach neuem Recht haben wir zumindest dem Grunde nach eine geringfügige Beschäftigung, weil das Entgelt 450 Euro nicht übersteigt.
Damit diese Leute aber nicht ins kalte Wasser fallen und plötzlich aus einer pflichtigen Beschäftigung in eine geringfügige hinein rutschen, wurden Übergangsregelungen geschaffen.
In der Kranken- und Pflegeversicherung, sowie in der Arbeitslosenversicherung, bleiben sie erst einmal pflichtversichert, können sich aber von dieser Pflichtverrsicherung befreien lassen.
In der Rentenversicherung bleiben sie auch pflichtig, aber haben hier erst ein Befreiungsrecht ab 2015. Bis dahin bleibt alles beim alten.
Jetzt holen wir uns die Sonderlocke Werkstudent hinzu.
Diese Übergangsregelungen, dass diese Personen pflichtig bleiben, gilt aber nur dann, wenn Versicherungspflicht vorgelegen hat. Hat keine Versicherungspflicht vorgelegen, dann gelten sie nicht.
Bei einem Werkstudenten ist das der Fall, in der Kranken- und Pflegeversicherung und in der Arbeitslosenversicherung war er versicherungsfrei. Also nicht pflichtig, also auch keine Anwendung der Übergangsvorschriften.
Was nun, sprach Zeus. Ganz einfach, wer nicht unter eine Bestandsregelung läuft, für den gilt Neurecht.
Neurecht heißt hier, dass der Werkstudent, der am 31.12.2012 eine Beschäftigung im Entgeltkorridor von 400 bis 450 Euro hatte, in der Kranken- und Pflegeversicherung, sowie in der Arbeitslosenversicherung eine geringfügige Beschäftigung ausübt.
Da in der Rentenversicherung die Versicherungspflicht vorgelegen hat, greifen hier die Übergangsregelungen und wir haben eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
Unterm Strich heißt das nun, dass in den einzelnen Zweigen eine unterschiedliche Bewertung der Beschäftigung erfolgt.
Kommen wir jetzt zur zweiten Beschäftigung, die aufgenommen werden soll. Hier haben wir, wenn man sie allein betrachtet, eine waschechte geringfügige Beschäftigung nach Neurecht.
Jetzt dazu, wie diese zwei Beschäftigungen aufeinander einwirken.
Eine geringfügige Beschäftigung wird mit einer anderen geringfügigen Beschäftigung zusammen gerechnet. Übersteigt durch die Zusammenrechnung das Entgelt 450 Euro, so werden beide durch die Zusammenrechnung pflichtig.
Eine Hauptbeschäftigung und eine geringfügige Beschäftigung werden nicht zusammen gerechnet, die laufen getrennt voneinander.
Kranken- und Pflegeversicherung
Die erste Beschäftigung ist eine geringfügige Beschäftigung, die zweite auch. Also müssen wir hier zusammen rechnen. Da das Entgelt 450 Euro übersteigt, tritt per se erst einmal Versicherungspflicht ein. Aber wir haben ja hier noch den Werkstudenten, der das ganze wieder versicherungsfrei macht. Demzufolge sind aus den Beschäftigungen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Rentenversicherung
Die erste Beschäftigung ist eine pflichtige nach Übergangsrecht. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bleibt bestehen, da es hier keine Befreiungsmöglichkeiten gibt.
Die zweite Beschäftigung ist eine geringfügige Beschäftigung nach Neurecht. Also laufen beiden getrennt von einander. Wie bereits beschrieben, in der zweiten geringfügigen Beschäftigung tritt von Hause aus erst einmal Versicherungspflicht ein, von der man sich befreien lassen kann.
Arbeitslosenversicherung
Gleicher Sachverhalt wie in der Krankenversicherung.
Zusammenfassung
In der ersten Beschäftigung sind nur Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.
In der zweiten Beschäftigung sind auch erst einmal Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, aber hiervon kann man sich befreien lassen.
Im Prinzip wie meine Lösung wie bereits dargestellt, nur der Weg dahin war der falsche.
LG
S_E