Lohnt sich 2. Job als studentische Hilfskraft?

Hallo!

Eine Studentin arbeitet seit Beginn des Jahres 50 Stunden im Monat als studentische Hilfskraft und verdiene damit 425 Euro. Nun wird ihr das Angebot gemacht, an einer anderen Stelle eine zweite HiWi Stelle zu bekommen.

  • Stimmt es, das diese Stelle höchstens 30 Stunden umfassen darf (80h/Monatshöchstsatz)?

  • Lohnt es sich überhaupt, die Stelle anzunehmen? Der Verdienst im zweiten Job beträgt etwa 280 Euro.

  • Kann bei einem Gesamteinkommen von ca. 700 Euro noch eine Familienversicherung erfolgen?

  • Muss für das gesamte Einkommen der Rentenversicherungspflichtbeitrag abgegeben werden, oder ist eine Befreiung möglich?

Hallo,

Eine Studentin arbeitet seit Beginn des Jahres 50 Stunden im
Monat als studentische Hilfskraft und verdiene damit 425 Euro.
Nun wird ihr das Angebot gemacht, an einer anderen Stelle eine
zweite HiWi Stelle zu bekommen.

Ich gehe davon aus, dass beide Stellen völlig getrennt voneinander sind und sonst nichts weiter miteinander zu tun haben.

  • Stimmt es, das diese Stelle höchstens 30 Stunden umfassen
    darf (80h/Monatshöchstsatz)?

Um dauerhaft noch als Werkstudent durchzugehen, ja.

  • Lohnt es sich überhaupt, die Stelle anzunehmen? Der
    Verdienst im zweiten Job beträgt etwa 280 Euro.

Also die zweite Beschäftigung wäre eine geringfügige Beschäftigung, maximal müsste man hier 3,9 Prozent zur Rentenversicherung zahlen, aber davon kann man sich befreien lassen (siehe weiter unten).

  • Kann bei einem Gesamteinkommen von ca. 700 Euro noch eine
    Familienversicherung erfolgen?

Ich bin kein Experte für Familienversicherung, aber meines Erachtens nein, da die Einkommensgrenzen überschritten sind.

  • Muss für das gesamte Einkommen der
    Rentenversicherungspflichtbeitrag abgegeben werden, oder ist
    eine Befreiung möglich?

In der ersten Beschäftigung ist keine Befreiung möglich. Aber ich glaube ab 2015 dürfte es gehen, weil dann die Übergangsvorschriften für den Entgeltkorridor 400 bis 450 Euro wegfallen *grübel*

Da die zweite eine geringfügige Beschäftigung ist, ist sie seit neuestem von Hause aus auch erstmal pflichtig in der Rentenversicherung. Aber der Arbeitnehmer kann sich befreien lassen davon. Hierzu muss er beim Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag stellen und der leitet es dann weiter an die Minijob-Zentrale. Den kann man sich übrigens auch von deren Internetseite herunter laden, falls der Arbeitgeber guckt wie die Kuh wenns donnert, wenn man ihm mit Befreiung ankommt.

LG
S_E

Widerruf meiner Aussage
Ich muss meine Aussage von gestern zum Teil widerrufen bzw. modifizieren, es ist mir heute aufgefallen, dass mir da etwas durchgerutscht ist.

Es hängt damit zusammen, dass zum 01.01.2013 die Minijob-Grenze auf 450 Euro angehoben wurde und den zahlreichen Neu- und Übergangsregelungen hierzu.

Ich versuch es mal nachvollziehbar abzubilden, dazu muss ich aber mächtig ausholen.

Ich lasse erst einmal diese Sonderlocke mit Werkstudent außen vor für die Beurteilung der ersten Beschäftigung. Wer in einer Bestandsbeschäftigung ist, also einer Beschäftigung, die bis zum 31.12.2012 aufgenommen wurde, die in einem Entgeltkorridor von 400 bis 450 Euro liegt, war bisher pflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Nach neuem Recht haben wir zumindest dem Grunde nach eine geringfügige Beschäftigung, weil das Entgelt 450 Euro nicht übersteigt.

Damit diese Leute aber nicht ins kalte Wasser fallen und plötzlich aus einer pflichtigen Beschäftigung in eine geringfügige hinein rutschen, wurden Übergangsregelungen geschaffen.

In der Kranken- und Pflegeversicherung, sowie in der Arbeitslosenversicherung, bleiben sie erst einmal pflichtversichert, können sich aber von dieser Pflichtverrsicherung befreien lassen.

In der Rentenversicherung bleiben sie auch pflichtig, aber haben hier erst ein Befreiungsrecht ab 2015. Bis dahin bleibt alles beim alten.

Jetzt holen wir uns die Sonderlocke Werkstudent hinzu.

Diese Übergangsregelungen, dass diese Personen pflichtig bleiben, gilt aber nur dann, wenn Versicherungspflicht vorgelegen hat. Hat keine Versicherungspflicht vorgelegen, dann gelten sie nicht.

Bei einem Werkstudenten ist das der Fall, in der Kranken- und Pflegeversicherung und in der Arbeitslosenversicherung war er versicherungsfrei. Also nicht pflichtig, also auch keine Anwendung der Übergangsvorschriften.

Was nun, sprach Zeus. Ganz einfach, wer nicht unter eine Bestandsregelung läuft, für den gilt Neurecht.

Neurecht heißt hier, dass der Werkstudent, der am 31.12.2012 eine Beschäftigung im Entgeltkorridor von 400 bis 450 Euro hatte, in der Kranken- und Pflegeversicherung, sowie in der Arbeitslosenversicherung eine geringfügige Beschäftigung ausübt.
Da in der Rentenversicherung die Versicherungspflicht vorgelegen hat, greifen hier die Übergangsregelungen und wir haben eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

Unterm Strich heißt das nun, dass in den einzelnen Zweigen eine unterschiedliche Bewertung der Beschäftigung erfolgt.

Kommen wir jetzt zur zweiten Beschäftigung, die aufgenommen werden soll. Hier haben wir, wenn man sie allein betrachtet, eine waschechte geringfügige Beschäftigung nach Neurecht.

Jetzt dazu, wie diese zwei Beschäftigungen aufeinander einwirken.

Eine geringfügige Beschäftigung wird mit einer anderen geringfügigen Beschäftigung zusammen gerechnet. Übersteigt durch die Zusammenrechnung das Entgelt 450 Euro, so werden beide durch die Zusammenrechnung pflichtig.
Eine Hauptbeschäftigung und eine geringfügige Beschäftigung werden nicht zusammen gerechnet, die laufen getrennt voneinander.

Kranken- und Pflegeversicherung

Die erste Beschäftigung ist eine geringfügige Beschäftigung, die zweite auch. Also müssen wir hier zusammen rechnen. Da das Entgelt 450 Euro übersteigt, tritt per se erst einmal Versicherungspflicht ein. Aber wir haben ja hier noch den Werkstudenten, der das ganze wieder versicherungsfrei macht. Demzufolge sind aus den Beschäftigungen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

Rentenversicherung
Die erste Beschäftigung ist eine pflichtige nach Übergangsrecht. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bleibt bestehen, da es hier keine Befreiungsmöglichkeiten gibt.

Die zweite Beschäftigung ist eine geringfügige Beschäftigung nach Neurecht. Also laufen beiden getrennt von einander. Wie bereits beschrieben, in der zweiten geringfügigen Beschäftigung tritt von Hause aus erst einmal Versicherungspflicht ein, von der man sich befreien lassen kann.


Arbeitslosenversicherung
Gleicher Sachverhalt wie in der Krankenversicherung.

Zusammenfassung
In der ersten Beschäftigung sind nur Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.
In der zweiten Beschäftigung sind auch erst einmal Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, aber hiervon kann man sich befreien lassen.
Im Prinzip wie meine Lösung wie bereits dargestellt, nur der Weg dahin war der falsche.

LG
S_E

Hallo,

Das Ganze hat nichts mit Steuern zu tun, ist daher hier falsch.

Die Familienversicherung endet ab 450 EUR (wenn ein Minijob dabei ist). Dann wäre die studentische KV für 80 EUR abzuschliessen.

Ab 20 Std./Woche auf Dauer wird man auch als Student voll sozialversicherungspflichtig, mit KV etc. Bis dahin nur Rentenversicherung.

Ob einer der Jobs oder beide als Minijobs geplant sind, erfahren wir leider nicht. Zweimal geht es jedenfalls nicht.

)Kann es sein, dass ich diesen Fall in einem anderen Forum schon mal gesehen habe ?)

Viel Glück

barmer

Aber es sind doch beide Jobs erst aus 2013. Also keine Übergangsregelungen etc.

Gruss

Barmer

Achja, stimmt. Wer lesen kann… =)

Da war ich wohl so aufgeregt über meine „Entdeckung“ bei den Werkstudenten, dass ich das ausgeblendet habe. Aber nichtstdestotrotz, bissl abstrus ist das schon…

LG
S_E

Hallo,

ich auch nochmal, um die Verwirrung perfekt zu machen.

Ob einer der Jobs oder beide als Minijobs geplant sind,
erfahren wir leider nicht. Zweimal geht es jedenfalls nicht.

Wenn es neu aufgenommene Beschäftigungen sind, dann können es jeweils betrachtet nur Minijobs sein, weil jeder für sich nicht über 450 Teuronen liegt. Wäre ja noch schöner, wenn man sich das auch noch aussuchen könnte.

Folglich müssen sie zusammengerechnet werden.

Damit tritt perse erst einmal Versicherungspflicht in allen Zweigen ein, weil das Entgelt zusammen über 450 Teuronen liegt, aber in der KV/PV und in der AV dürfte dann wieder der Werkstudent durchschlagen, wenn die Zeitgrenzen eingehalten sind.
Wenn dies der Fall ist, nur pflichtig in der Rentenversicherung unter Zugrundelegung der Gleitzone.

Da nichts von Befristung da steht, schließe ich eine kurzfristige Beschäftigung einfach mal aus.

Nimmt man den zweiten Job nicht an, kann man sich noch überlegen, ob man sich von der RV-Pflicht ist der ersten Beschäftigung befreien lässt.

Ich liebe diese Neuregelungen.

LG
S_E

Ergänzung:
Wenn der Student bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat (z. B. Lehre oder oder Bachelor), darf er, um das Kindergeld nicht zu verlieren, neben dem Studium nur maximal 20 h/Woche arbeiten.

Gruß
JK