Lohnt sich Einspruch?

Hallo zusammen,

zwei Personen, zwei verschiedene Finanzämter (eines in NRW, eines in Niedersachsen), eine Krankenkasse (BKK Mobil Oil), zwei gleichlautende Datenübermittlungen von der Krankenkasse zu den beiden Finanzämtern.

Bei der Steuererklärung in NRW wurden für das Jahr 2015 insgesamt 120 Euro Beitragsrückerstattung der BKK angegeben. Das Finanzamt hat das „ignoriert“ und in den Bescheid dazu nur geschrieben: „Bei der Ermittlung der abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge wurden Erstattungen der gesetzlichen Krankenkasse mindernd berücksichtigt. Bei Kostenerstattungen von selbstfinanzierten Gesundheitsmaßnahmen (§65a Abs. 1 SGB V) führen diese in bestimmten Fällen (Bonusvariante „Kostenerstattung“) nicht zur Kürzung des Sonderausgabenabzugs. Die Krankenkassen stellen für die betroffenen Versicherten entsprechende Bescheinigungen aus, soweit eine korrekte elektronische Übermittlung der Daten noch nicht erfolgt ist. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für eine Änderung des Steuerbescheids. Eines Einspruchs bedarf es insoweit nicht.“

Das Finanzamt NRW ist also an dieser Stelle zugunsten des Steuerzahlers abgewichen. Zum Einspruch kam es trotzdem wegen der nicht anerkannten Umzugskosten (über 850 Euro weniger Rückerstattung), vielleicht haben sie sich deswegen gedacht, dass sie wenigstens die Beitragsrückerstattung der Krankenkasse „vergessen“??

Bei der Steuererklärung in Niedersachsen wurden die 120 Euro Beitragsrückerstattung tatsächlich vergessen, nun kam der Bescheid, das FA hat die 120 Euro berücksichtigt und als Erläuterung angegeben: „Die geleisteten und erstatteten Beiträge zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen wurden mit den Beträgen angesetzt, die das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder die Künstlersozialkasse der Finanzverwaltung elektronisch übermittelt hat.“

Das führt zu einer um etwas über 18 Euro verminderten Steuerrückerstattung. 18 Euro haben oder nicht haben?!

Den Text aus NRW gab’s auch im niedersächsischen Bescheid: „Bei der Ermittlung der abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge wurden Erstattungen der gesetzlichen Krankenkasse mindernd berücksichtigt. Bei Kostenerstattungen von selbstfinanzierten Gesundheitsmaßnahmen (§65a Abs. 1 SGB V) führen diese in bestimmten Fällen (Bonusvariante „Kostenerstattung“) nicht zur Kürzung des Sonderausgabenabzugs. Die Krankenkassen stellen für die betroffenen Versicherten entsprechende Bescheinigungen aus, soweit eine korrekte elektronische Übermittlung der Daten noch nicht erfolgt ist. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für eine Änderung des Steuerbescheids. Eines Einspruchs bedarf es insoweit nicht.“

Ich habe u. a. diese Seite gefunden, aber so richtig schlau werde ich daraus nicht.

Und auch hier z. B. steht u. a. "Wurden einem gesetzlich Krankenversicherten Kosten für zusätzliche gesundheitsfördernde Maßnahmen im Rahmen eines vom o. g. Urteil umfassten Bonusprogrammes erstattet, werden die betroffenen Personen im Laufe des Jahres 2017 eine entsprechende Papierbescheinigung von Ihrer Krankenversicherung erhalten. Diese Bescheinigung ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Sie ist Voraussetzung und Grundlage für eine Prüfung der Einkommensteuerfestsetzungen durch das Finanzamt. Eines Einspruchs der betroffenen Personen bedarf es hierfür nicht.

Personen, die keine solche Papierbescheinigung von ihrer Krankenversicherung erhalten, können davon ausgehen, dass die Bonusleistungen aus dem Bonusprogramm, an dem sie teilgenommen haben, von der Neuregelung nicht umfasst sind. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung kommt dann nicht in Betracht."

Da beide Personen zwar volljährig aber in dieser Hinsicht noch sehr unselbstständig sind, kann ich nicht die Hand ins Feuer legen, ob sie eine solche Bescheinigung erhalten haben oder nicht.

Deswegen nun die eigentliche Frage. :smiley:
Hat die Person aus NRW einfach Glück gehabt, oder lohnt sich für die Person aus Niedersachsen ein Einspruch? (=könnte ein Einspruch unter den gegebenen Umständen Erfolg haben?)

Dank und Gruß
Christa

Hallo!

Nein, so arbeiten Finanzämter nicht. Das hat kein Sachbearbeiter angefasst, das wurde von Kollege Computer durchveranlagt.

Eher nicht, aber wenn du nach Einspruchsentscheidung klagst, könntest du bei der momentanen Rechtsprechung Erfolg vor dem Finanzgericht haben. Oder auch nicht.

Schöne Grüße!

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Hi,

na ja, war auch mehr als Scherz gemeint, denn von einem gut gemeinten „Ausgleich“ bin ich nicht ausgegangen.

Aber arbeiten die Computer in NRW anders als die in Niedersachsen? Haben sie nicht dieselbe Software?

Das wäre dann doch etwas zu viel Aufwand. Der Einspruch wäre zumindest kostenlos. :slight_smile:

Gruß
Christa

Nein, Finanzverwaltung ist Ländersache. Die Bundesländer kooperieren zwar, aber es gibt Unterschiede. Das sieht man übrigens bei NRW-Bescheiden gleich, die sehen ganz anders aus als im Rest der Republik. Manchmal hat man Softwarefehler, die nur in Berlin auftreten (jaja, Berlin, der „failed state“ der Bundesrepublik), so etwa die falsche Aufteilung der Sonderausgaben bei Antrag auf getrennte Veranlagung von Ehegatten. Außerdem gibt es ja auch Unterschiede im Besteuerungsverfahren, beispielsweise ob die Kirchensteuer von den Finanzämtern festgesetzt wird oder ob es eigenständige Kirchenfinanzämter gibt, oder die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuern in den Stadtstaaten.