Hallo,
wie sieht es aus, lohnt sich bei dem nachfolgenden Sachverhalt eine Klage vor dem Arbeitsgericht:
Antritt der Stellung 06.10.12, Kündigung durch den Arbeitnehmer am 15.03.13 aus persönlichen Gründen fristlos.
Bis dahin bestehenden Urlaub (aus 2012 18 Stunden und 2013 37,5 Stunden) nicht erhalten.
Lohn- und Gehaltszahlungen erfolgen immer zum 15. des Folgemonats, dadurch wurde erst am 15.04. festgestellt, dass eine Auszahlung des Urlaubs nicht erfolgte.
Auf mehrere Anschreiben diesbezüglich erfolgte keine Antwort, erst mit Datum vom 25.06.13 teilte der Arbeitgeber folgendes mit:
Den anteiligen Urlaubsanspruch aus 2013 werden wir Ihnen entgelten.
Ein Urlaubsanspruch aus 2012 besteht nicht, da der Urlaub weder beantragt, noch angetreten wurde und
der Anspruch auf Resturlaub aus dem Jahr 2012 mit dem 31. März 2013 verfallen ist.
Verfällt der Urlaubsanspruch auch bei einer Kündigung vor dem 31.03.?
Wohne zzt. in Kenia und bevor ich mich auf die Suche nach einem RA in DE mache, würde ich gerne hier ein paar Meinung hören.
Sonnige Grüße - Kwaheri
Tina