Lohnt sich hier eine Klage vor dem Arbeitsgericht - Urlaubsabgeltung

Hallo,

wie sieht es aus, lohnt sich bei dem nachfolgenden Sachverhalt eine Klage vor dem Arbeitsgericht:

Antritt der Stellung 06.10.12, Kündigung durch den Arbeitnehmer am 15.03.13 aus persönlichen Gründen fristlos.
Bis dahin bestehenden Urlaub (aus 2012 18 Stunden und 2013 37,5 Stunden) nicht erhalten.
Lohn- und Gehaltszahlungen erfolgen immer zum 15. des Folgemonats, dadurch wurde erst am 15.04. festgestellt, dass eine Auszahlung des Urlaubs nicht erfolgte.
Auf mehrere Anschreiben diesbezüglich erfolgte keine Antwort, erst mit Datum vom 25.06.13 teilte der Arbeitgeber folgendes mit:

Den anteiligen Urlaubsanspruch aus 2013 werden wir Ihnen entgelten.
Ein Urlaubsanspruch aus 2012 besteht nicht, da der Urlaub weder beantragt, noch angetreten wurde und
der Anspruch auf Resturlaub aus dem Jahr 2012 mit dem 31. März 2013 verfallen ist.

Verfällt der Urlaubsanspruch auch bei einer Kündigung vor dem 31.03.?

Wohne zzt. in Kenia und bevor ich mich auf die Suche nach einem RA in DE mache, würde ich gerne hier ein paar Meinung hören.

Sonnige Grüße - Kwaheri
Tina

In dem Fall gilt wohl eher das Arbeitsgesetz von Kenia und nicht das von DE …

Hallo,

es geht aber um Urlaubsanspruch in DE, das war vor der Zeit in Kenia. Also der Arbeitnehmer arbeitete in DE bei eine deutschen Firma…

Daher gilt das deutsche Recht.

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Wahrscheinlich NEIN !

Hallo,

Hallo,

Antritt der Stellung 06.10.12, Kündigung durch den
Arbeitnehmer am 15.03.13 aus persönlichen Gründen fristlos.

Wurde der Urlaubsanspruch im Kü-Schreiben oder mit weiterem Schreiben bis zum 31.03. geltend gemacht ?

Falls nicht und sofern keine besonderen Umstände vorliegen dürfte das hier:

Ein Urlaubsanspruch aus 2012 besteht nicht, da der Urlaub
weder beantragt, noch angetreten wurde und
der Anspruch auf Resturlaub aus dem Jahr 2012 mit dem 31. März
2013 verfallen ist.

richtig sein gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 BUrlG
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

Verfällt der Urlaubsanspruch auch bei einer Kündigung vor dem
31.03.?

Grundsätzlich Ja !

Sonnige Grüße - Kwaheri

&Tschüß

Tina

Wolfgang

Hallo

Falls nicht und sofern keine besonderen Umstände vorliegen dürfte das hier:

Ein Urlaubsanspruch aus 2012 besteht nicht, da der Urlaub weder beantragt, noch angetreten wurde und der Anspruch auf Resturlaub aus dem Jahr 2012 mit dem 31. März 2013 verfallen ist.

richtig sein gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 BUrlG
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

Aber in dem von dir erwähnten Gesetz steht doch auch folgendes:
„Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.“
Und da im 2012 ja nur Anspruch auf Teilurlaub bestanden hat, müsste dieser doch folglich auf Verlangen des Arbeitnehmers auf 2013 übertragen werden können.
Und meistens wird ja auch erst nach einem halben Jahr Tätigkeit Urlaub gewährt, da kann man doch nicht plötzlich sagen, dass er jetzt direkt schon verfallen ist.

Abgesehen davon gibt es ja noch den Urlaubsanspruch auf den Teilurlaub von diesem Jahr. Der ist ja nun auf gar keinen Fall schon verfallen.

Viele Grüße

„Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1
Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste
Kalenderjahr zu übertragen.“

Genau Auf Verlangen. Ich konnte in dem Schreiben nicht erkennen, dass hier so etwas für das Folgejahr beantragt wurde. Dazu hätte ein Antrag erfolgen müssen und das ist offensichtlich nicht geschehen.
Immerhin hatte der Arbeitnehmer mit seiner Kündigung am 15.03.2013 durchaus noch die Möglichkeit gehabt den alten Urlaub von 2012 bis zum 31.03.2013 zu nehmen. So eine Kündigung erfolgt doch nicht auf blauen Dunst und von heute auf morgen.

Abgesehen davon gibt es ja noch den Urlaubsanspruch auf den
Teilurlaub von diesem Jahr. Der ist ja nun auf gar keinen Fall
schon verfallen.

Da hatte ja der Artikelschreiber schon selbst geschrieben, dass der AG folgendes auf sein Schreiben geantwortet hatte:

Den anteiligen Urlaubsanspruch aus 2013 werden wir Ihnen
entgelten.

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Falls nicht und sofern keine besonderen Umstände vorliegen
dürfte das hier:

Ein Urlaubsanspruch aus 2012 besteht nicht, da der Urlaub
weder beantragt, noch angetreten wurde und
der Anspruch auf Resturlaub aus dem Jahr 2012 mit dem 31. März
2013 verfallen ist.

richtig sein gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 BUrlG
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

Verfällt der Urlaubsanspruch auch bei einer Kündigung vor dem
31.03.?

Grundsätzlich Ja !

die diskussion hatten wir schon einmal… deine ansicht ist nicht mehr mit der rechtsprechung vereinbar.
es ist für den abgeltungsanspruch iSd § 7 IV burlg unerheblich, ob eine übertragung iSd § 7 III burlg stattfand.
entscheidend ist, dass 2012 und 2013 jeweils urlaubsansprüche angefallen sind und nicht durch urläubgsgewährung erloschen sind.
daher besteht grds. ein abgeltungsanspruch.

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andere Urlaubsfrage
Hallo

es ist für den abgeltungsanspruch iSd § 7 IV burlg unerheblich, ob eine übertragung iSd § 7 III burlg stattfand.entscheidend ist, dass 2012 und 2013 jeweils urlaubsansprüche angefallen sind und nicht durch urläubgsgewährung erloschen sind.
daher besteht grds. ein abgeltungsanspruch.

Was ist eigentlich mit Leuten, die neu befristet eingestellt sind, und denen eingeredet wird, im ersten Jahr wäre es so, dass sie nur Urlaub kriegen würden, wenn es für den Betrieb passend sei. Das wäre schon immer so (o.ä.). Hinweise darauf, dass sie einen Anspruch haben, helfen nicht, da sie (nicht ganz ohne Grund) Angst haben, nicht fest eingestellt zu werden, wenn sie am Anfang nicht alles mitmachen. Es würde auch keine Einmischung des Betriebsrates gewünscht.

Verfällt deren Urlaubsanspruch, wenn sie keinen Urlaub beanspruchen?
Also, der Urlaub ist angesprochen worden, und sie haben von seiten des AG eine falsche, nach meiner Meinung nach unrechtmäßige Auskunft dazu erhalben.

Falls der Urlaub in diesem Falle nicht am 31.12. bei Nichtinanspruchnahme verfällt, wann verfällt er dann?
Die Befristungen dauern in dem Betrieb in der Regel 2 Jahre.

Müsste es dem Betriebsrat eigentlich auch von alleine auffallen, wenn die neuen Leute nie Urlaub kriegen?

Viele Grüße

Was ist eigentlich mit Leuten, die neu befristet eingestellt
sind, und denen eingeredet wird, im ersten Jahr wäre es so,
dass sie nur Urlaub kriegen würden, wenn es für den Betrieb
passend sei.

wo ist das problem ? das ist zulässig, gilt nicht nur im ersten jahr. (§ 7 I burlg) und hat auch nichts mit einer befristeten einstellung zu tun…
du meinst wahrscheinlich, dass ihnen „eingeredet wird, sie hätten überhaupt keinen urlaubsanspruch“.

Verfällt deren Urlaubsanspruch, wenn sie keinen Urlaub
beanspruchen?
Also, der Urlaub ist angesprochen worden, und sie haben von
seiten des AG eine falsche, nach meiner Meinung nach
unrechtmäßige Auskunft dazu erhalben.

es ist nicht aufgabe des AG, den AN irgendeine auskunft über den urlaubsanspruch zu erteilen. wenn der AN das glaubt, dann ist das grds. sein problem. man könnte darüber nachdenken, einen schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 283 bgb herzuleiten, wenn man diese „auskunft“ des AG als pflichtverletzung ansieht. der anspruch wäre dann nicht auf geld, sondern entsprechende urlaubstage gerichtet…

Falls der Urlaub in diesem Falle nicht am 31.12. bei
Nichtinanspruchnahme verfällt, wann verfällt er dann?

er verfällt, wenn das arbeitsverhältnis nicht beendet wird, § 7 III burlg.
der obige anspruch auf SE verfällt nicht iSd § 7 III burlg (str.), sondern verjährt. nach 3 jahren.

Belegstelle ?

Verfällt der Urlaubsanspruch auch bei einer Kündigung vor dem
31.03.?

Grundsätzlich Ja !

die diskussion hatten wir schon einmal… deine ansicht ist
nicht mehr mit der rechtsprechung vereinbar.
es ist für den abgeltungsanspruch iSd § 7 IV burlg
unerheblich, ob eine übertragung iSd § 7 III burlg stattfand.
entscheidend ist, dass 2012 und 2013 jeweils urlaubsansprüche
angefallen sind und nicht durch urläubgsgewährung erloschen
sind.

Sorry, aber dafür hätte ich gern mal von Dir Belegstellen. lt. meinem ErfK (aktuelle 13. Aufl. erlischt nämlich auch Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 BUrlG regelmäßig am 31.12. und kann nur maximal bis 31.03. des Folgejahres übertragen werden, sofern die Übertragung auf das folgende Kalenderjahr nicht ausdrücklich verlangt wird. Davon ist im UP aber keine Rede.
Auch die EuGH-Rechtsprechung kannst Du nicht meinen, da hier nirgendwo von Krankheit die Rede ist.

Auf was stützt Du Dich also in diesem Fall ?

&Tschüß
Wolfgang

Sorry, aber dafür hätte ich gern mal von Dir Belegstellen. lt.
meinem ErfK (aktuelle 13. Aufl. erlischt nämlich auch
Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 BUrlG regelmäßig am 31.12. und kann
nur maximal bis 31.03. des Folgejahres übertragen werden,
sofern die Übertragung auf das folgende Kalenderjahr nicht
ausdrücklich verlangt wird. Davon ist im UP aber keine Rede.
Auch die EuGH-Rechtsprechung kannst Du nicht meinen, da hier
nirgendwo von Krankheit die Rede ist.

sorry, aber hier erkläre ich nur einmal, denn ich habe ehrlich gesagt keine lust mehr, den stand der Rspr. noch einmal herunterzuleiern.
ich habe dir schon damals gesagt, dass der erfurter in diesem punkt aufgrund des redaktionsschlusses ende 2012 unvollständig und fehlerhaft ist. darüber hinaus habe ich dir mit einer belegstelle erklärt, dass das BAG die surrogatsrpsr. vollständig aufgegeben hat und nicht nur im hinblick auf erkrankungen bis zum zeitpunkt des ausscheidens.

mittlerweile müsste man auch überall im netz den stand der dinge in erfahrung bringen.

Auf was stützt Du Dich also in diesem Fall ?

auf die aktuelle rspr., worauf sonst…

OOOPS, ertappt !
Hallo hendrik,

Asche auf mein Haupt, Du hast natürlich recht mit der Aufgabe der Surrogatsrechtsprechung.
Ist schon interessant, wie wirkmächtig eingefahrene (Denk-)Muster sind, wenn man sich so abrupt davon verabschieden muß

Nix für ungut.
&Tschüß
Wolfgang

P.S.: Ob ich jetzt wirklich nicht mehr in diese Falle reintappe…???

SE?

Was ist eigentlich mit Leuten, die neu befristet eingestellt sind, und denen eingeredet wird, im ersten Jahr wäre es so, dass sie nur Urlaub kriegen würden, wenn es für den Betrieb passend sei.

du meinst wahrscheinlich, dass ihnen „eingeredet wird, sie hätten überhaupt keinen urlaubsanspruch“.

Ja, mehr oder weniger. Halt nur, wenn es dem Betrieb passt, und dem passt es meistens nicht. Also keinen wirklichen Anspruch auf Urlaub.

der obige anspruch auf SE

Ich bin bis heute noch nicht dahinter gekommen, für was SE eine Abkürzung sein soll.
Was inhaltlich gemeint ist, ist klar.

Gruß

SE= Schadensersatz…

Ich bin bis heute noch nicht dahinter gekommen, für was SE
eine Abkürzung sein soll.

… hat er doch in seinem Post definiert

Gruß

&Tschüß