Lohnzettel und Lohnsteuerbescheinigungen handschri

Der Arbeitgeber meines Mannes gibt ihm die Lohnzettel und Ausdrucke der Lohnsteuerbescheinigung immer handschriftlich! Ist das erlaubt oder soll er auf elektronische Ausdrucke bestehen???

Hallo,
das kann ich nicht beantworten, da ich keine Ahnung habe.
Gruß wannsee

Der Arbeitgeber meines Mannes gibt ihm die Lohnzettel und
Ausdrucke der Lohnsteuerbescheinigung immer handschriftlich!
Ist das erlaubt oder soll er auf elektronische Ausdrucke
bestehen???

Handschriftlich?
Läßt der Chef das nicht über ein Lohnsteuerbüro machen? In wie fern das erlaubt ist, kann ich nicht sagen aber es wäre zumindest eine Frage wert, ob er es in Zukunft nicht per Computerausdruck machen könnte und nicht weiter Handschriftlich. Ist ja oft schon eine Frage der Lesbarkeit.

Hallo hutzelche,
das erscheint mir ugewöhlich, wie oft passiert das schon? was ist bei kollegen?
habe keine rechtlichen tips.

susanne

Hallo Hutzelche,

es ist zwar ungewöhnlich, dass heutzutage noch handschriftliche Lohnabrechnungen und -steuerbescheinigungen ausgegeben werden.

Mit ist allerdings nicht bekannt, dass das nicht zulässig ist.

Die Anforderungen an diese Papiere sind natürlich die gleichen, wie bei gedruckten Ausfertigungen und müssten jeweils mit Stempel und Unterschrift des Unternehmens versehen sein (Original).

Gruß

Es gibt einmal die gesetzlichen Bestimmungen und daran muß sich jeder AG halten. Die Frage ist, warum der AG dieses macht. Kleiner Betrieb? AG kein eigenes Lohnbüro? Was heißt darauf bestehen? Stimmen die Abrechnungen nicht?

Der Arbeitgeber meines Mannes gibt ihm die Lohnzettel und
Ausdrucke der Lohnsteuerbescheinigung immer handschriftlich!
Ist das erlaubt oder soll er auf elektronische Ausdrucke
bestehen???

Schriftlich ist schriftlich. Ob mit der Hand oder mit dem PC. Wie der Arbeitgeber allerdings die handschriftliche Steuerbescheinigung elektronisch an das Finanzamt übermittelt, ist mir schleierhaft.

Der Arbeitgeber meines Mannes gibt ihm die Lohnzettel und
Ausdrucke der Lohnsteuerbescheinigung immer handschriftlich!
Ist das erlaubt oder soll er auf elektronische Ausdrucke
bestehen???

Der Arbeitgeber meines Mannes gibt ihm die Lohnzettel und
Ausdrucke der Lohnsteuerbescheinigung immer handschriftlich!
Ist das erlaubt oder soll er auf elektronische Ausdrucke
bestehen???

Hallo,

Bereits seit dem Jahr 2006 besteht ohne Ausnahme die Verpflichtung, elektronische Lohnsteuerbescheinigungen abzugeben. Davon können sich Steuerzahler nur noch befreien lassen, wenn die Anforderung eine „unbillige Härte“ darstellt. Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Haushaltshilfen im Rahmen eines Mini-Jobs im Privathaushalt beschäftigen, bleiben weiterhin befreit.
Der Arbeitgeber muss jedem Arbeitnehmer ein Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung (nach amtlichem Muster erstellt) aushändigen. Alternativ kommt auch die elektronische Bereitstellung der Bescheinigung in Betracht, z. B. per E-Mail oder im betriebseigenen Intranet.

Ich denke, damit ist Ihre Frage beantwortet.

Gruss
gorbes

Hallo,

grundsätzlich kann das schon zulässig sein, allerdings müssen alle Daten in maschineller Form gemeldet werden (wie die lohnsteuerbescheinigung). Also ist diese auch als Ausdruck vorliegend vorhanden, warum sich jemand dann die Mühe macht, diese nochmals abzuschreiben entzieht sich mir völlig. Ich würde zumindest über ein Lohnberechnungsprogramm mal die Daten nachrechnen, kann ja nicht schaden.

Hallo Hutzelche,
seit langem besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Lohndaten elektronisch den Behörden zumelden. Warum diese Daten nochmals abgeschrieben werden, erschließt sich mir nicht. Im Gesetz steht nur in Schriftform, aber wie Du im Anhang siehst, muss eine Menge geschrieben werden.
Nach § 108 Abs. 3 Satz 1 der GewO müssen mindestens folgende Angaben auf der Entgeldbescheinigung vorhanden sein (hier musst Du darauf achten das alle Daten auf dem Lohnzettel stehen):

  1. den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers;
  2. den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers;
  3. die Versicherungsnummer der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers (§ 147 SGB VI);
  4. das Datum des Beginns der Beschäftigung;
  5. bei Ende der Beschäftigung in der Bescheinigung für den letzten Abrechnungszeitraum das Datum des Endes der Beschäftigung;
  6. den Abrechnungszeitraum sowie die Anzahl der darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage;
  7. die Steuerklasse, ggf. einschließlich des gewählten Faktors, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Merkmale für den Kirchensteuerabzug, sowie ggf. Steuerfreibeträge und Steuerhinzurechnungsbeträge nach Jahr und Monat, sowie die Steuer-Identifikationsnummer;
  8. den Beitragsgruppenschlüssel und die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag;
  9. ggf. die Angabe, dass ein Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI erhoben wird;
  10. ggf. die Angabe, dass es sich um ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt;
  11. ggf. die Angabe, dass es sich um eine Mehrfachbeschäftigung handelt.
    (2) In der Entgeltbescheinigung sind folgende Entgeltbestandteile der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers darzustellen:
  12. die Bezeichnung und der Betrag von Bezügen und Abzügen, ohne die Beiträge und Arbeitgeberzuschüsse zu einer freiwilligen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie den Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, einzeln nach Art aufgeführt und jeweils mit der Angabe, ob sie sich auf den individuellen steuerpflichtigen Arbeitslohn, das Sozialversicherungsbruttoentgelt und das Gesamtbruttoentgelt auswirken und ob es sich dabei um laufende oder einmalige Bezüge oder Abzüge handelt;
  13. die Salden der Bezüge und Abzüge nach Nummer 1 als
    a) individuell steuerpflichtiger Arbeitslohn, getrennt nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen,
    b) Sozialversicherungsbruttoentgelt, gegebenenfalls abweichend je Sozialversicherungszweig und getrennt nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen, sowie
    c) Gesamtbruttoentgelt ohne Trennung nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen;
  14. die gesetzlichen Abzüge, gesondert aus laufendem und einmaligem Bruttoentgelt sowie jeweils als Summe
    a) der Lohnsteuer, der aus ihr zu berechnenende Kirchensteuerbetrag und des Solidaritätszuschlags und
    b) der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, und Arbeitslosen- und Pflegeversicherung - extra auszuweisen der Beitragszuschlag - sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung;
  15. das Nettoentgelt als Differenz des Gesamtbruttoentgeltes nach Nummer 2 Buchstabe c und den gesetzlichen Abzügen nach Nummer 3;
  16. der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen zu einer freiwilligen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und die Gesamtbeiträge für die Sozialversicherung der Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Beiträge freiwillig übernimmt;
  17. die Bezeichnung und der Betrag weiterer Bezüge und Abzüge sowie Verrechnungen und Einbehalte, je einzeln nach Art, die sich nicht auf ein Bruttoentgelt nach Nummer 2 auswirken oder aber zum Gesamtbruttoentgelt beitragen, jedoch nicht an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ausgezahlt werden;
  18. der Auszahlungsbetrag als Saldo aus dem Nettoentgelt nach Nummer 4 und den Beträgen nach den Nummern 5 und 6.
    Bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgeltes nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wirken sich
  19. erhöhend aus
    a) die Entgeltaufstockung nach dem Altersteilzeitgesetz,
    b) geldwerte Vorteile
    c) Arbeitgeberzuschüsse zu Entgeltersatzleistungen und
  20. nicht erhöhend aus die Beiträge der Arbeitgeber zur Zukunftssicherung aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Verpflichtungen und
  21. mindernd aus
    a) vom Arbeitnehmer übernommene Arbeitgeberleistungen, beispielsweise die abgewälzte pauschale Lohnsteuer, sowie
    b) Einstellungen in ein Wertguthaben auf Veranlassung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin und
  22. nicht mindernd aus
    a) Entgeltumwandlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes,
    b) Beiträge der Arbeitnehmer zur Zukunftssicherung aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Verpflichtungen.
    (3) Weitere Angaben sind nur zulässig, soweit diese in einer tarif- oder arbeitsvertraglichen Vereinbarung, einer Betriebsvereinbarung oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift vorgesehen sind.
    § 2 Verfahren
    Beschäftigte erhalten eine Entgeltbescheinigung nach § 1 in Textform für jeden Abrechnungszeitraum mit der Abrechnung des Entgeltes; die Verpflichtung entfällt, wenn sich gegenüber dem vorhergehenden Abrechnungszeitraum mit Ausnahme der Angaben zu § 1 Abs. 1 Nr. 6 keine Änderungen ergeben.

Hallo, für den Lohnzettel gibt es meines Wissens keine Formvorschrift. Bei der Lohnsteuerbescheinigung bin ich mir nicht sicher: das Verfahren ist doch umgestellt worden, man bekommt nur noch für das Vorjahr eine Bescheinigung, was dem Finanzamt gemeldet wurde. Ob die auch handschriftlich sein kann, weiß ich nicht.

Hallo,
so viel ich weiß, muss eine Lohnsteuerbescheinigung bestimmte Kennzahlen beinhalten. Nur so eine Bescheinigung wird vom Finanzamt anerkennt.
Weiterhin muss der Arbeitgeber, und da haben Sie recht, auf elektronischen Weg dem Finanzamt alle Lohnbescheinigung für alle Mitarbeiter zu übermitteln.
Gruß
J.D.

Der Arbeitgeber meines Mannes gibt ihm die Lohnzettel und
Ausdrucke der Lohnsteuerbescheinigung immer handschriftlich!
Ist das erlaubt oder soll er auf elektronische Ausdrucke
bestehen???

Hallo,
das kann ich leider auch nicht beantworten.
Im Zweifelsfall hilft da eine Anfrage beim Finanzamt. Wenn die die handschriftlichen Dinge akzeptieren, scheint ja alles ok zu sein.

Gruß
Paul

Der Arbeitgeber meines Mannes gibt ihm die Lohnzettel und
Ausdrucke der Lohnsteuerbescheinigung immer handschriftlich!
Ist das erlaubt oder soll er auf elektronische Ausdrucke
bestehen???