Löschungsbewilligung/ Eintrag ohne Wirkung

Ich habe ein Grundstück ersteigert mit einer
Grundbucheintragung aus dem Jahr 1900. Darin steht, dass ich für die
Instandhaltung einer Stützmauer neben meinem Grundstück auf meine Kosten
verantwortlich bin, damit das verbleibende Grundstück keinen Schaden nimmt. Um
1900 muss das Grundstück sehr groß gewesen sein, weswegen der Eigentümer sicher
gehen wollte, dass die Kosten für Instandhaltung von demjenigen getragen
werden, der ein Teil des großen Grundstücks erworben hat, um ein Haus darauf zu
errichten. 100 Jahre sind eine lange Zeit.

Das Grundstück auf dem jetzt noch dieser Grundbucheintrag
vorhanden ist, befindet sich nun ungefähr 300 Meter weit entfernt und
dazwischen liegen diverse Grundstücke mit Mehrfamilienhäusern. Sollte die
Stützmauer jetzt zusammenbrechen, ist das Grundstück durch diverse Häuser/
Grundstücke davor geschützt. Eine Beschädigung des Grundstücks und dem Haus mit
dem Grundbucheintrag ist ausgeschlossen.

Um herauszufinden wem die angrenzenden Grundstücke gehören,
war ich beim Grundbuchamt. Dort habe ich natürlich die Informationen bekommen.
Es wurde mir mitgeteilt, dass es keinen Grund gibt diesen Eintrag zu behalten
und ich einfach eine Anfrage für eine Löschungsbewilligung stellen sollte, mit
der ich dann die Einträge beim Grundbuchamt aus beiden Grundbüchern löschen
lassen kann.

Reicht es, einfach ein Anschreiben mit der Bitte mir
diese Löschungsbewilligung auszustellen an den Eigentümer zu senden? Muss ich
sonst noch was beachten? Was ist, wenn der Eigentümer diesen Eintrag nicht
löschen möchte? Hatte jemand von euch schon einmal so einen Fall?

Vielen Dank für Eure Informationen.
Grüße Opec

Die Mauer wurde ja nicht umsonst errichtet. Entweder weil erhöht oder weil abgetragen wurde.
Wäre ich der Nachbar, würde ich darauf bestehen, dass gutachterlich abgeklärt wird, dass das Entfernen der Mauer weder jetzt noch in Zukunft irgendwelche Schäden nach sich zieht und was die Mitarbeiter vom Grundbuchamt dazu sagen, ist ja bestenfalls Laienmeinung. ramses90

er will ja nicht die Mauer entfernen lassen, sondern nur den Eintrag im Grundbuch, daß er für den Erhalt der Mauer zuständig ist. Weil er eben durch die Teilung des Grundstückes mittlerweile gar nicht mehr an die Mauer angrenzt, und daher der Erhalt für ihn gar nicht so einfach möglich ist.

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So habe ich das auch verstanden, aber was ich nicht verstehe ist, wieso die „Last“ noch bei seinem Grundstück geblieben ist und nicht auf das angrenzende Grundstück übertragen wurde. Zumal da wohl auch Häuser stehen.

Servus,

in fünf der deutschen Bundesländer wäre es ziemlich überraschend, wenn sich irgendjemand mit so etwas abgegeben hätte - Grundbücher wurden dort rund vierzig Jahre lang als verrottender Überrest des absterbenden Kapitalismus betrachtet. Die Parzellierung eines offenbar zu einem früher mal ziemlich „noblen“ Anwesen gehörenden Grundstücks lässt eh daran denken, dass sich diese in der DDR abgespielt hat. Nicht bloß aus ideologischen Gründen, sondern vor allem, um ohne bedeutende Erschließungsmaßnahmen Bauplätze zu gewinnen.

Schöne Grüße

MM

Nein, das langt vermutlich nicht. Tippe mal es bedarf dort eine Beglaubigung von Notar. Dies sollte dir aber das Amt sagen können.