Hi !
Ich weiß ja, dass wir beide hier gern mal über die Auslegung von steuerlichen Normen diskutieren. Und mal kann der Eine und mal der Andere etwas Neues dazu lernen. Hier wird es sich wohl herausstellen, dass du mit einer neuen Erkenntnis den Turnierplatz verläßt.
Der § 220 AO besagt ausdrücklich, dass die Steuer nach Maßgabe
der Steuergesetze fällig wird.
Genau. Kein Widerspruch meinerseits.
Fehlt es an einer solchen, ist der Anspruch mit Entstehung fällig.
Auch hier kein Widerspruch.
Da im EStG nichts über den Fälligkeitstermin gesagt ist,
trifft § 220 AO zu.
Hier irrst du. Ich gehe natürlich mit, wenn im EStG nichts dazu gesagt WÄRE, dann müßten wir die AO anwenden.
Der von dir zitierte § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG sagt nichts über
die Fälligkeit aus, sondern nur, dass die Lohnsteuer an das
Betriebsstättenfinanzamt abzuführen ist, sonst nichts und geht
damit ins Leere.
Nochmal ins Gesetz geschaut. Die Lohnsteuer entsteht nach § 38 Abs. 2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. PUNKT
Der Arbeitgeber hat nach § 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG die LoSt spätestens am 10. Tag … anzumelden.
Der Arbeitgeber hat nach § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG die Lost spätestens am 10. Tag … abzuführen.
Und hier findet sich die Regelung, die von dir oben nicht erkannt werden will.
Aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt sich eindeutig, dass Anmeldung und Zahlung zwei voneinander unabhängige Vorgänge sind, auf die beides Mal die 10-Tages-Frist anzuwenden ist.
Du wirst auch in allen AO-Kommentaren zum § 220 eine Aufstellung finden, in der bezüglich der in dieser Vorschrift genannten Einzelsteuergesetze auf § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG verwiesen wird. Zumindest findest du es in:
- Lippross - Basiskommentar Steuerrecht
- Haufe - Schwarz -Abgabenordnung
- Hübschamm/Hepp/Spitaler AO/FGO.
Dies sollte doch eigentlich als Referenz genügen?
ERGEBNIS: Trotz Abgabe der Anmeldung vor dem 10. ist die Zahlung erst zum 10. zu leisten.
BARUL76
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