[LoSt] Fälligkeit Lohnsteuer bei ELSTER

Hallo,

wenn ein Selbständiger seine Lohnsteueranmeldungen mit ELSTER macht und er macht das, wann er gerade Zeit hat - z. B. schon am 25. des Monats - ändert sich dann was am Fälligkeitstermin (also wenn er es am 25.10. macht, wäre dann Fälligkeit meinetwegen schon am 5.11. statt wie normal am 10.11.)?

Danke sagt Teddy

Hallo,

der § 41a EStG besagt, dass die Lohnsteuer-Anmeldung spätestens (!) am 10. des Folgemonats abzugeben ist:
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p41a.html

Man kann also auch früher abgeben.

Da diese Steuer mit der Anmeldung entsteht, ist sie auch sofort fällig:
http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p220.html

Gruß

Petz

[LoSt] Fälligkeit der Lohnsteuer
Hi !

der § 41a EStG besagt, dass die Lohnsteuer-Anmeldung
spätestens (!) am 10. des Folgemonats abzugeben ist:
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p41a.html

Man kann also auch früher abgeben.

Aus praktischen Gründen sollte jedoch über ELSTER die Anmeldung nicht vor dem Ersten eines Monats versendet werden. Aus eigener Erfahrung darf bestätigt werden, dass dies nur zu Chaos führt.
Eine Anmeldung für den Monat Oktober, die noch im Oktober per ELSTER an das FA gesendet wird, behandelt das Programm als eine verspätete Anmeldung für September. Die daraus resultierenden Probleme sind offensichtlich.

Da diese Steuer mit der Anmeldung entsteht, ist sie auch
sofort fällig:
http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p220.html

Diese AO-Norm wird jedoch als „lex generalis“ durch das „lex specialis“ § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG gebrochen. Daher gilt im Falle der Lohnsteueranmeldung NICHT die AO, sondern das EStG. Die EStG-Norm liest sich daher wie folgt:
"Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

  1. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

Trotz einer Abgabe der Voranmeldung vor dem 10. des Folgemonats kann daher die Zahlung bis zum 10. hinausgezögert werden.

BARUL76

Hallo,

eben nicht.

Der § 220 AO besagt ausdrücklich, dass die Steuer nach Maßgabe der Steuergesetze fällig wird.

Fehlt es an einer solchen, ist der Anspruch mit Entstehung fällig.

Da im EStG nichts über den Fälligkeitstermin gesagt ist, trifft § 220 AO zu.

Der von dir zitierte § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG sagt nichts über die Fälligkeit aus, sondern nur, dass die Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen ist, sonst nichts und geht damit ins Leere.

Also ist § 220 AO hier einschlägig.

Gruß

Petz

Hi !

Ich weiß ja, dass wir beide hier gern mal über die Auslegung von steuerlichen Normen diskutieren. Und mal kann der Eine und mal der Andere etwas Neues dazu lernen. Hier wird es sich wohl herausstellen, dass du mit einer neuen Erkenntnis den Turnierplatz verläßt.

Der § 220 AO besagt ausdrücklich, dass die Steuer nach Maßgabe
der Steuergesetze fällig wird.

Genau. Kein Widerspruch meinerseits.

Fehlt es an einer solchen, ist der Anspruch mit Entstehung fällig.

Auch hier kein Widerspruch.

Da im EStG nichts über den Fälligkeitstermin gesagt ist,
trifft § 220 AO zu.

Hier irrst du. Ich gehe natürlich mit, wenn im EStG nichts dazu gesagt WÄRE, dann müßten wir die AO anwenden.

Der von dir zitierte § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG sagt nichts über
die Fälligkeit aus, sondern nur, dass die Lohnsteuer an das
Betriebsstättenfinanzamt abzuführen ist, sonst nichts und geht
damit ins Leere.

Nochmal ins Gesetz geschaut. Die Lohnsteuer entsteht nach § 38 Abs. 2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. PUNKT

Der Arbeitgeber hat nach § 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG die LoSt spätestens am 10. Tag … anzumelden.

Der Arbeitgeber hat nach § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG die Lost spätestens am 10. Tag … abzuführen.

Und hier findet sich die Regelung, die von dir oben nicht erkannt werden will.

Aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt sich eindeutig, dass Anmeldung und Zahlung zwei voneinander unabhängige Vorgänge sind, auf die beides Mal die 10-Tages-Frist anzuwenden ist.
Du wirst auch in allen AO-Kommentaren zum § 220 eine Aufstellung finden, in der bezüglich der in dieser Vorschrift genannten Einzelsteuergesetze auf § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG verwiesen wird. Zumindest findest du es in:

  • Lippross - Basiskommentar Steuerrecht
  • Haufe - Schwarz -Abgabenordnung
  • Hübschamm/Hepp/Spitaler AO/FGO.
    Dies sollte doch eigentlich als Referenz genügen?

ERGEBNIS: Trotz Abgabe der Anmeldung vor dem 10. ist die Zahlung erst zum 10. zu leisten.

BARUL76

.

Hi !

Ich weiß ja, dass wir beide hier gern mal über die Auslegung
von steuerlichen Normen diskutieren. Und mal kann der Eine und
mal der Andere etwas Neues dazu lernen.

Stimmt !
Deswegen sollten wir auch schön sachlich bleiben.

Hier wird es sich wohl herausstellen, dass du mit einer neuen Erkenntnis den Turnierplatz verläßt.

Nun wollen wir doch nicht wieder persönlich werden, oder ?
Den Turnierplatz verlasse ich so schnell nicht, sollte doch bekannt sein.

Zumindest findest du es in:

  • Lippross - Basiskommentar Steuerrecht
  • Haufe - Schwarz -Abgabenordnung
  • Hübschamm/Hepp/Spitaler AO/FGO.

Mit Kommentaren kann ich am Wochenende leider nicht dienen, da ich noch andere Hobbys habe.

ERGEBNIS: Trotz Abgabe der Anmeldung vor dem 10. ist die
Zahlung erst zum 10. zu leisten.

Da muss ich dir in diesem Fall (leider) wohl recht geben :smile:

Gruß

Petz