[LoSt] Lohnsteuerklasse Freiberufliche Rentnerin?

Hallo,

welche Lohnsteuerklasse erhält eine 65-jährige freiberufliche Rentnerin?Sie hat einen Bruttolohn von ca. 2000€+599€Altersrente!
Sie ist verheiratet und der Mann ist 66 und bezieht ebenfalls eine Altersrente und eine kleine Unfallrente.Ansonsten keinerlei Einkünfte!

Werden Prämien auch versteuert?Sie gewinnt regelmäßig wöchentlich einen Wettbewerb und bekommt dann 150€ extra.Sollten diese Prämien nicht versteuert werden,dann verringert sich der Bruttolohn auf 1400€ monatlich!

Was werden für Steuern zu zahlen sein,nur ungefähr?Bei eben 2000€ oder eben 1400€ zusätzlichem Einkommen zur Rente!

Bin über jede Antwort sehr dankbar.

Liebe Grüße

Hallo Aileen,

handelt es sich um

eine 65-jährige freiberufliche Rentnerin?

oder um eine 65-jährige nichtselbständig tätige Rentnerin?

Als freiberuflich = selbständig Tätige braucht sie keine Lohnsteuerklasse, da kein Lohnsteuereinbehalt vorgenommen wird. Sie leistet Vorauszahlungen auf die ESt ans Finanzamt.

Schöne Grüße

MM

Hallöchen,

danke für die Fixe Antwort!
weiß grad nicht wo der Unterschied ist.*grins*Also sie arbeitet für eine Agentur als Freiberuflerin das steht zumindest in Ihrem „Arbeitsvertrag“

Vorrauszahlungen?Einkommenssteuer?Bei dem Verdienst in welcher Höhe?Muss Sie denn überhaupt Steuern zahlen?

Wie ist es mit den Prämien?

Liebe Grüße

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Servus,

weiß grad nicht wo der Unterschied ist.

allaguud -

die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie spielt nur dann eine Rolle, wenn ein Steuerpflichtiger Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit = Arbeitslohn bezieht. Zur Berechnung der Lohnsteuer, die durch den Arbeitgeber einbehalten und abgeführt wird, wird jeder Arbeitnehmer einer von sechs Lohnsteuerklassen zugeordnet. In manchen Fällen ist mit dem Einbehalt von Lohnsteuer die Besteuerung des Einkommens erledigt, eine Veranlagung zur ESt kann freiwillig auf Antrag erfolgen (früher: „Lohnsteuerjahresausgleich“). In anderen Fällen muss eine Veranlagung zur ESt erfolgen. In jedem Fall wird bei der Veranlagung von Arbeitnehmern die einbehaltene Lohnsteuer wie eine Vorauszahlung auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.

Sie arbeitet für eine Agentur als Freiberuflerin

Unabhängig davon, dass hier eventuell (im Fall einer weisungsgebundenen Tätigkeit) eine falsche Behandlung durch den Auftraggeber vorliegt, kann man also zunächst davon ausgehen, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb vorliegen, jedenfalls zumindest nach Einschätzung des Auftraggebers keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Damit spielen Lohnsteuerklassen keine Rolle.

Die Besteuerung des Einkommens erfolgt, indem alle steuerbaren Einkünfte zusamengerechnet werden: Im vorliegenden Fall, und falls die beiden Ehegatten sich zusammen veranlagen lassen wollen, was wahrscheinlich sinnvoll ist, geht es dabei um

  • Steuerpflichtiger Teil der Altersrente Ehemann minus Werbungskosten
  • Steuerpflichtiger Teil der Altersrente Ehefrau minus Werbungskosten
  • Überschuss (= Einnahmen minus Ausgaben) aus der selbständigen bzw. gewerblichen Tätigkeit der Ehefrau
  • andere Einkünfte, wie z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, etc.

Dann werden davon Sonderausgaben, Altersentlastungsbeträge, ggf. außergewöhnliche Belastungen abgezogen.

Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen.

Wenn dieses bei zusammen veranlagten Ehegatten mehr als 15.328 € ausmacht, wird Einkommensteuer erhoben.

Es ist im vorliegenden Fall also nützlich, wenn die Rentnerin ihrer Verpflichtung zur Anzeige der Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt ziemlich flott nachkommt: Dann werden Vorauszahlungen auf die ESt in der voraussichtlichen Höhe festgesetzt, und auf diese Weise verteilt sich die Zahllast auf vier Termine im Jahr. Das ist leichter zu überblicken und zu planen, als wenn sie sich totstellt und abwartet, bis nach der Veranlagung zur ESt der dicke Brocken auf einmal zu zahlen ist.

Um eine ungefähre Vorstellung von der Höhe der Einkommensteuer zu bekommen, kann man im vorliegenden Fall eine ESt-Erklärung mit der kostenlos vom Finanzministerium zur Verfügung gestellten Software „Elster“ simulieren. Elster 2006 habe ich noch nicht gesehen, aber die Berechnung mit der Version 2005 führt zu einem relativ guten Näherungswert.

Mit einer solchen Simulation kann z.B. auch festgestellt werden, ob bereits für 2005 (mit den zwei Altersrenten) ESt festzusetzen ist. Auch das hilft, einen Überblick über die zu erwartende Belastung zu bekommen.

Wenn sich umgekehrt zeigen sollte, dass die festzusetzende ESt nicht besonders hoch oder gar Null (mit den Einkünften von der Agentur wohl eher nicht) ist, kann man leichter entscheiden, ob die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit im Sinn einer sauberen Gewinnermittlung erklärt werden sollen, oder ob einfach Einnahmen = Gewinn angesetzt werden sollen.

Beim genannten Betrag von 2.000 € monatlich wird zur Einkommensteuerveranlagung auf jeden Fall auch noch die Frage Umsatzsteuer dazukommen.

Insofern sieht einiges nach einem Gang zum Steuerberater aus.

Schöne Grüße

MM

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Hallöle,

also alles was über 15328€ ist wird mit einer Einkommenssteuer belastet!?

Habe eine Seite im netz gefunden die die Einkommensteuer grob errechnet
http://www.steuertipps.de/templates/ssb_content/extr…

Im jahr 2006 hat die Rentnerin 10788€ Nebenverdienst gehabt!In etwa auch der Überschuss von 15328€

Wenn ich diese 10788 € eingebe,sind 0€ Einkommenstsuer fällig!Stimmt das denn?

Ich steig nicht durch!*schrei*

Mod: Fullquote gelöscht

Servus nochmal,

ein Beispiel hatte ich noch vergessen.

Annahmen: Steuerpflichtiger Anteil beider Altersrenten = 8.000 €, Gewinn aus selbständiger Tätigkeit 20.000 €. Unfallrente ist steuerfrei.

Gesamtbetrag der Einkünfte 27.796 €; Sonderausgaben seien 3.200 €, Altersentlastungsbetrag 3.800 €. Zu versteuerndes Einkommen damit 20.796 €. ESt ca. 950 €.

USt: 24.000 € / 1,19 = 20.168 €; 20.168 € * 0,19 = 3.832 €. Annahme: Abziehbare Vorsteuer 200 €. USt-Zahllast = 3.632 €.

GewSt fällt nicht an, auch wenn der „freie Beruf“ kein freier Beruf gem. § 18 I EStG sein sollte.

Schöne Grüße

MM