Zahlt der Arbeitgeber notendige Mehraufwendungen, die einen Arbeitnehmer wegen einer beruflilch bedingten doppelten Haushaltsführung erwachsen, so handelt es sich dabei um Arbeitslohn.
In der Buchführung des Arbeitgebers ist daher der Aufwand auf das entsprechende Lohnkonto zu buchen.
Die Zahlung an den Arbeitgeber ist jedoch nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei und daher auch SV-frei. Die 2-Jahresfrist wurde rückwirkend aufgehoben und ist in allen noch offenen Fällen nicht mehr anwendbar.
BARUL76
PS:
Ist der Arbeitnehmer allerdings Gesellschafter seines Arbeitgebers (z.B.: Gesellschafter-Geschäftsführer) und/oder übersteigen die Aufwendungen für die Wohnung die Üblichkeit, sind weitere Betrachtungen anzustellen. Als Schlagworte seien hier nur „verdeckte Gewinnausschüttung“ oder „nicht abzugsfähige Betriebsausgaben“ genannt.
In der Buchführung des Arbeitgebers ist daher der Aufwand auf
das entsprechende Lohnkonto zu buchen.
Also muss der Mietaufwand als steuerfreier Lohnaufwand des
entsprechenden Arbeitnehmers verbucht werden und darf nicht
unter sonst. Mietaufwendungen o.ä. gebucht werden?
Was sollte beachtet werden um einen solchen Vorgang für
evtl. Steuerprüfungen einwandfrei zu deklarieren?
[LoSt] AG übernimmt Miete des AN bei DHHF = Lohn !
Hi !
Was sollte beachtet werden
Üblicherweise werden die steuerfreien „Miet“-aufwendungen bereits in der Lohnbuchhaltung als zusätzlicher Gehaltsbestandteil erfasst. Damit sind sie dort auch als Verbindlichkeiten aufgeführt.
Aus der Lohnbuchhaltung kommt dann die Auswertung/Buchungsliste „Brutto-Lohn-Liste“ (heißt bei jedem Programm bissel anders aber doch ähnlich). Diese Liste stellt die Buchungsanweisungen für die Finanzbuchhaltung dar. Daher sind in dieser Liste die entsprechenden Aufwands- und Verbindlichkeitskonten bereits vorgegeben. Bei der Zahlung der „Miete“ sollte nur darauf geachtet werden, dass das richtige Verbindlichkeiten-Konto ausgeglichen wird.
Dies kann in der Prüfung dann auch so angegeben werden und führt zu keinen Beanstandungen.
Als Mietaufwand sind in der FiBu übrigens nur der primär für das Unternehmen anfallenden Kosten auszuweisen. Aufwendungen für Mitarbeiter sind Lohn und daher entsprechend zu erfassen.