[LoSt] Mutterschaftsgeld - Wechsel der LoSt-Klasse

Hallo,
da das Mutterschaftsgeld ja steuerfrei ist, macht es da Sinn, wenn man in dem Mutterschutz vor der Geburt schon die Steuerklasse von Eheleuten (auf 3 für den Ehemann und 5 für die Ehefrau) ändert?
Das Mutterschaftsgeld muß bei der Steuererklärung unter Progressionsvorbehalt angegeben werden. Wie wirkt sich das auf die Berechnung aus, wenn man die Steuerklassen geändert hat?
Schöne Grüße

Servus,

da das Mutterschaftsgeld ja steuerfrei ist, macht es da Sinn,
wenn man in dem Mutterschutz vor der Geburt schon die
Steuerklasse von Eheleuten (auf 3 für den Ehemann und 5 für
die Ehefrau) ändert?

das ändert nichts. Der AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird nach den (Netto-)Entgelten vor MuSchu berechnet; wenn die Mutter während MuSchu auf die V wechselt, schießt sie sich damit nicht ins Knie.

Das Mutterschaftsgeld muß bei der Steuererklärung unter
Progressionsvorbehalt angegeben werden. Wie wirkt sich das auf
die Berechnung aus, wenn man die Steuerklassen geändert hat?

ESt bezieht sich immer aufs Kalenderjahr. D.h. es kommt drauf an, wie es mit den Gehältern vor MuSchu aussieht, wie es mit dem Erziehungsjahr (oder sonstigem Daheimbleiben) aussieht. Wenn vor MuSchu etwa gleich viel verdient worden ist, führt III/V ab MuSchu tendenziell zu einer mehr oder weniger feisten Nachzahlung bei Veranlagung.

Grundsätzlich ist III/V in allen Fällen, die nicht nach dem Prinzip „Die Frau gehört ins Haus, der Mann verdient das Geld“ (Canetti, „Blendung“) funktionieren, eine Fiktion, mit der man umgehen können muss, wenn man kein dickes Ende erleben will.

Schöne Grüße

MM

Hi,vielen Dank für die Antwort

das ändert nichts. Der AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird
nach den (Netto-)Entgelten vor MuSchu berechnet; wenn
die Mutter während MuSchu auf die V wechselt, schießt
sie sich damit nicht ins Knie.

Genau. Aber der Mann verdient doch dann netto mehr?

ESt bezieht sich immer aufs Kalenderjahr. D.h. es kommt drauf
an, wie es mit den Gehältern vor MuSchu aussieht, wie es mit
dem Erziehungsjahr (oder sonstigem Daheimbleiben) aussieht.
Wenn vor MuSchu etwa gleich viel verdient worden ist, führt
III/V ab MuSchu tendenziell zu einer mehr oder weniger feisten
Nachzahlung bei Veranlagung.

Warum? Und lohnt sich das, bei einem Brutto von ca. 2500 Euro (sowohl Ehemann als auch Ehefrau)?

Grundsätzlich ist III/V in allen Fällen, die nicht nach dem
Prinzip „Die Frau gehört ins Haus, der Mann verdient das Geld“
(Canetti, „Blendung“) funktionieren, eine Fiktion, mit der man
umgehen können muss, wenn man kein dickes Ende erleben will.

Nehmen wir an, die Frau hat nur einen befristeten Vertrag bis Februar und bekommt das Kind Anfang November. Sie nimmt Januar und Februar Erziehungsurlaub und ist danach arbeitslos im Alg 1(?) nach 5 Jahren durchgängiger Arbeit.

Schöne Grüße

Servus,

Aber der Mann verdient doch dann netto mehr?

Nein. Es gibt einen mehr oder weniger kleinen Zinseffekt - mit dem Lohnsteuereinbehalt geht erstmal weniger ESt während des Jahres weg, und entsprechend anders fällt die Veranlagung zur ESt aus. Die festzusetzende ESt ist genau gleich hoch und unabhängig von der LSt-Klasse.

Warum?

Grade weil die Höhe der ESt ganz unabhängig von der Lohnsteuerklasse ist. Wenn wenig LSt einbehalten worden ist, fällt bei der Veranlagung eine Nachzahlung (oder eine geringere Erstattung) an.

Und lohnt sich das, bei einem Brutto von ca. 2500 Euro
(sowohl Ehemann als auch Ehefrau)?

Naja, der Zinsvorteil ist schon gegeben. Wenn man die Frage „Nachzahlung“ im Griff hat, lohnt sich das schon.

Nehmen wir an, die Frau hat nur einen befristeten Vertrag bis
Februar und bekommt das Kind Anfang November. Sie nimmt Januar
und Februar Erziehungsurlaub und ist danach arbeitslos im Alg
1(?) nach 5 Jahren durchgängiger Arbeit.

Wenn man hier das Kalenderjahr zu Grunde legt, welches mit dem Erziehungsurlaub los geht, wird III/V wegen der Auswirkung des Progressionsvorbehaltes in jedem Fall zu einer Nachzahlung bei Veranlagung führen. Außerdem führt Klasse V (hier ist tatsächlich eine unmittelbare Auswirkung gegeben, nicht bei der Besteuerung) zu niedrigeren Leistungen im ALG 1. Da empfiehlt sich in jedem Fall IV/IV und möglichst frühzeitige Veranlagung zur ESt.

Schöne Grüße

MM

FAQ 197 und 210: Unterschied LoSt - ESt
Hi !

Aber der Mann verdient doch dann netto mehr?

Nein. Es gibt einen mehr oder weniger kleinen Zinseffekt - mit
dem Lohnsteuereinbehalt geht erstmal weniger ESt während des
Jahres weg, und entsprechend anders fällt die Veranlagung zur
ESt aus. Die festzusetzende ESt ist genau gleich hoch und
unabhängig von der LSt-Klasse.

Dieser Punkt wird auch sehr gut in FAQ:197 und FAQ:210 beschrieben.

BARUL76

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