Hallo Andre,
erstmal kurz vorab zur Klärung: Selbstverständlich kann der Arbeitgeber Zuschüsse für Fahrtkosten, die er zusätzlich zum Arbeitslohn bezahlt, pauschal versteuern, so dass sie „brutto für netto“ beim Arbeitnehmer ankommen.
Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber ist durch nichts gezwungen, irgendwelche Gehaltserhöhungen vorzunehmen, von daher kann von einer (unzulässigen) „Umwandlung“ von geschuldetem Arbeitslohn keine Rede sein, wenn er einen derartigen Zuschuss anbietet.
Grundsätzlich ist die pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber bis zu dem Umfang möglich, zu dem der Betrag (bis 2006) als Werbungskosten und (ab 2007) „wie Werbungskosten“ durch den Arbeitnehmer ansetzbar wäre.
Der (ebenfalls grundsätzliche) Vorteil eines solchen Zuschusses ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer von zwei Beträgen reden, die nicht so sehr weit auseinander liegen. Wenn es um Gehalt geht, kommt es leicht dazu, dass der Arbeitgeber vom doppelten und mehr redet als der Arbeitnehmer, obwohl beide das gleiche meinen - dazwischen liegt ein dicker Betrag, der Aufwand für den Arbeitgeber bildet, aber von dem der Arbeitnehmer nichts merkt.
So, welche Nachteile können für den Arbeitnehmer entstehen?
Der „worst case“ ist, dass es sich um einen geschickten Schachzug des Arbeitgebers handelt, der auf eine Formulierung raus will wie „maximal in Höhe der steuerlich ansetzbaren Beträge“ oder so ähnlich. Dann bekommt der Arbeitnehmer in November und Dezember 2006 noch 30 Cent pro Arbeitstag und Entfernungskilometer, und ab 01.01.2007 wenns dumm geht plötzlich wieder so viel wie heute: Genau Null. Woher kommt das? Ab 2007 kann die Kilometerpauschale „wie Werbungskosten“ nur für Entfernungen ab dem 21. Kilometer abgezogen werden. Auch der Betrag, den der Arbeitgeber pauschal versteuern und sozialversicherungsfrei behandeln darf, geht erst mit der Pauschale für den 21. Entfernungskilometer los.
Ich gehe mal davon aus, dass es sich um einen Fernpendler handelt und dass von vornherein bloß von „Kilometergeld“ für die Strecke die Rede ist, die den 20. Kilometer überschreitet.
Dann bleiben die Auswirkungen:
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Das Sozialversicherungsbrutto bleibt gleich hoch, der zusätzlich zum Gehalt bezahlte Fahrtkostenzuschuss hat keinen Einfluss auf Krankengeld, Arbeitslosengeld, (Zuschuss zum) Mutterschaftsgeld, Verlauf des Rentenversicherungskontos etc.
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Möglicherweise kommt das Geld nicht „brutto für netto“ an, wenn nämlich der Arbeitnehmer wegen des Fahrtkostenzuschusses mit seinen gesamten Werbungskosten unter den Arbeitnehmerpauschbetrag (920 €) rutscht, den er in jedem Fall auch ohne Einzelnachweise bekommt, so dass sich andere Werbungskosten (Kontoführung, Fachliteratur, Gewerkschaftsbeitrag etc.) dann nicht mehr steuermindernd auswirken.
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Letztlich muss der Arbeitnehmer sich auch drüber klar sein, dass so ein Fahrtkostenzuschuss nicht monatlich pauschal bezahlt wird, sondern nur für Tage, an denen gefahren worden ist. Also nicht während des Urlaubs oder während Krankheitstagen; es gibt ihn auch nicht 13 oder 13,5 mal.
Schöne Grüße
MM