Mann A und Frau B leben zusammen unter einem Dach, sind aber nicht verheiratet. Mann A verdient ca. das 3-fache von Frau B.
Beide sind in der Steuerklasse 1.
Bietet sich bei solchen Gegebenheiten irgendwas an, was steuerliche Vorteile hätte? Ich meine alles außer heiraten. Denn dann wären ja Mann A und Frau B in Steuerklasse 3, oder? Würd sicherlich viel Geld sparen. Gibt es aber noch andere Möglichkeiten?
ein - wenn auch nicht berauschend großer - Effekt ist erzielbar, wenn sie sich als Dienstleisterin in Haushaltsangelegenheiten selbständig macht, so dass er ihre „haushaltsnahen Dienstleistungen“ steuerlich geltend machen kann.
Das muss dann aber nebbich auch so durchgeführt werden. Schuhe putzen für die ESt, sozusagen.
was genau spricht dagegen? Bitte nicht mit 42 AO argumentieren, auf so dünnes Eis wird sich im beschriebenen Fall bei der Veranlagung kein Beamter begeben.
ersteinmal möchte ich - damit es doppelt verstanden ist - hinzufügen, dass es keine andere Möglichkeit gibt, als zu heiraten. Und man darf nicht unterschätzen, wie viele Ehen tatsächlich aus genau diesen Gründen eingegangen werden.
Das Konstrukt mit der haushaltsnahen Dienstleistung finde ich putzig. Ich halte es auch für sehr gewagt und lasse 42 AO mal schweren Herzens weg:
Sie leben beide in einem Haushalt, sie übernimmt gegen Entgelt die Reinigung und ähnliche haushaltsnahe Dienstleistungen für diesen Haushalt (so wars doch gemeint, oder?).
Wo grenzt sie jedoch ab, welche Dienstleistungen für den Lebenspartner und welche nicht für den Lebenspartner sind? Im Endeffekt erbringt sie Leistungen (auch) für sich selbst.
Das ist jetzt unjuristisch formuliert, aber ihr seht es mir sicherlich nach.
„putzig“ ist bei diesem Thema ein schön gewählter Begriff…
Die Abgrenzung kann meines Erachtens nur nach den geforderten objektiven Kriterien erfolgen, wenn es sich nicht um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft handelt: Also um eine ausschließlich persönlich, und nicht materiell motivierte Lebensgemeinschaft ohne finanzielle und technische Vermischung der Sphären der Partner (sowas gibts - ich lebe seit etwa 15 Jahren in einer solchen). In einer so organisierten Lebensgemeinschaft werden die Verrichtungen im Haushalt so erledigt, dass beide Partner vom Zeitaufwand her gleich belastet sind. Um zu berücksichtigen, dass nicht jeder alles gleich schnell macht, werden die Arbeiten jeweils abwechselnd erledigt.
Wenn man dieses in geeigneter Weise dokumentieren kann, scheint mir die Beauftragung des einen Partners mit Haushaltsarbeiten in einem größeren Umfang gegen Entgelt durchaus möglich - unter der Voraussetzung, dass es sich um genau definierte Leistungen handelt, die auch unter Fremden gegen Entgelt erledigt werden, z.B. von bezahlten Raumreinigungsunternehmen.
Freilich passt bei dieser Gestaltung der Aufwand, der dafür notwendig ist (nebst Durchsetzung ggü der Finanzverwaltung) wohl nicht so gut zu dem Ertrag, den sie auf der ESt-Seite bringt. Ich könnte mir eine solche Gestaltung allenfalls politisch motiviert bei Partnern vorstellen, die Wert darauf legen, dass sie eben keine „eheähnliche“ Lebensgemeinschaft führen, sondern eine, die in ihren Augen besser ist als eine Ehe, weil auf den Prinzipien der Freiwilligkeit und der Gerechtigkeit beruhend…
was genau spricht dagegen? Bitte nicht mit 42 AO
argumentieren, auf so dünnes Eis wird sich im beschriebenen
Fall bei der Veranlagung kein Beamter begeben.
Das gilt sinngemäß auch dann, wenn kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt sondern der Dienstleister Selbständig ist. Man kann natürlich versuchen, dagegen auf dem Rechtsweg vorzugehen.
nach dem Prinzip Einheit der Rechtsordnung das Familienrecht. Was eheliche Pflicht beider ist (Haushaltsführung) kann ich m.E. nicht zur Vertragsgrundlage machen. Im übrigen würde es m.E. dann auch an der Selbständigkeit mangeln, oder?