Angenommen ein Student eines internationalen Masterstudienganges möchte bei einer Firma ein bezahltes, halbjähriges Praktikum machen. Der Vertrag ist unterschrieben und nun wünscht der AG eine Lohnsteuerkarte von besagtem Studenten. Der Lohn würde einen monatlichen Betrag von 350€ nicht überschreiten.
Welche Lohnsteuerklasse wäre für Ausländer mit Studentenvisa anzuwenden und wie sähe es mit einer Rückzahlung der abgeführten Steuer aus (was ja bei dt. Studenten der Fall wäre, wenn ein gewisser Jahresbetrag nicht überschritten wird)?
der Student geht zur örtlichen Meldebehörde und bekommt dort
eine Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse 1.
Da bei 350 € brutto im Monat keine Lohnsteuer einbehalten
wird, bekommt er auch keine zurück.
Aha. Besagter Student hat nämlich etwas von Steuerklasse VI und Rückzahlung erzählt. Ich denke, das wurde etwas falsch verstanden, ich bin da ja auch nicht so firm.
Aha. Besagter Student hat nämlich etwas von Steuerklasse VI
und Rückzahlung erzählt. Ich denke, das wurde etwas falsch
verstanden, ich bin da ja auch nicht so firm.
Dann hat der Student aber noch einen anderen Job, wo er eine Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse I abgegeben hat.
Für den zweiten Job muss er eine mit Steuerklasse VI abgeben oder noch besser:
Er überzeugt den zweiten Chef, dass er auf Minijob-Basis eingestellt wird, dann braucht er keine Lohnsteuerkarte beim zweiten Chef abgeben.
Der eine oder andere Chef mag das allerdings nicht.
[LoSt] ACHTUNG: beschränkte vs. unbeschränkte StPf
Hi !
der Student geht zur örtlichen Meldebehörde und bekommt dort
eine Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse 1.
Beim ersten Lesen hatte ich auch noch diese Meinung. Aber irgendetwas störte mich beim weiterklicken dann doch. Also kurz das Gesetz hervorgezaubert, § 38b EStG aufgeschlagen und dort steht:
„Unbeschränkt Steuerpflichtige werden in Lohnsteuerklassen eingereiht.“
Dass ein ausländischer Student, der ausschließlich für ein Praktikum nach D kommt hier auch sofort und immer unbeschränkt steuerpflichtig ist, mag ich nicht so ganz glauben. Da im § 38b EStG nicht zu finden ist, wie beschränkt Steuerpflichtige zu behandeln sind, hab ich einen Kommentar zu Rate gezogen, welche mich auf § 39d EStG verwiesen hat.
Danach werden beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit der Steuerklasse 1 abgerechnet. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen werden alle außer das Erste in die Klasse 6 eingereiht. Sie bekommen aber weder von einer Meldebehörde noch von irgendwem anders eine Lohnsteuerkarte. Ausschließlich das Betriebsfinanzamt des Arbeitgebers erteilt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung über die Steuerklasse.
Bevor hier also jemand auf lange Wege geschickt wird, sollte (unter der Bedingung der Student ist „nur“ beschränkt steuerpflichtig"):
entweder einfach mit Klasse 1 abgerechnet werden
oder der Antrag beim Betriebsfinanzamt gestellt werden.
Der Student möchte doch ein halbjähriges Praktikum machen. Nun, das wird wohl nicht genau auf den Tag ein halbes Jahr sein. Evtl. etwas länger, dann bestünde hier ein gewöhnlicher Aufenthalt und im Jahr zeitweise unbeschr. est-pflicht.
Dann hat der Student aber noch einen anderen Job, wo er eine
Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse I abgegeben hat.
Die Sachlage stellt sich nun etwas anders dar: Der Student hatte an der Uni schon mal eine Lohnsteuerkarte der Steuerklasse I abgegeben, wahrscheinlich für einen HiWi-Job, den er aber nicht mehr macht. D.h. er muss jetzt bei der Firma eine mit Steuerklasse VI abgeben? Steuern zahlen muss er bei diesem geringen Einkommen aber dennoch nicht, oder?
Der Student wird nach Beendigung des HiWi-Jobs die Lohnsteuerkarte zurückbekommen haben. Er kann sie deshalb dem Arbeitgeber aushändigen. Dieser kann dann mit Steuerklasse I abrechnen.
Der Sachverhalt mit dem ausländischen Studenten, der nur vorübergehend in D verweilt, dürfte sich damit also auch erledigt haben.