Hallo,
wenn ein Ehepartner ausschließlich Selbständig ist ohne weitere Einkünfte, dann ist es doch für seinen Partner der Angestellter in einer anderen Firma ist immer die Lohnsteuerklasse 3 die richtige Wahl…
habe ich Recht?
Grüße
Sven
Hallo,
wenn ein Ehepartner ausschließlich Selbständig ist ohne weitere Einkünfte, dann ist es doch für seinen Partner der Angestellter in einer anderen Firma ist immer die Lohnsteuerklasse 3 die richtige Wahl…
habe ich Recht?
Grüße
Sven
Servus Sven,
nach dem Wortlaut von § 38b S. 2 Nr. 3 EStG hast Du recht: Vorgeschrieben ist Klasse III, wenn der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht, egal wie hoch seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind.
Wenn aber die leichter kalkulierbare und nicht so leicht zu Überraschungen bei der Veranlagung führende IV/IV verwendet wird, wird das in der Regel nicht geahndet - dadurch ist ja keine Steuerzahlung verkürzt oder gefährdet, im Gegenteil. Es gibt sie halt nicht mehr, wenn eine der beteiligten Behörden drauf kommt.
Schöne Grüße
MM
Wobei das natürlich Blödsinn wäre.
Für die Berechnung von Vorauszahlungen für den selbständigen Ehegatten unterstellt das Finanzamt, dass der Arbeitnehmerehegatte die StKl. III hat. Also ist die Sache mit Nachzahlungen schon erledigt, es sei denn, der Gewinn beim Selbständigen würde im Laufe des Jahres sich erhöhen und man stellt keinen Antrag auf Erhöhung der Vorauszahlungen.
Servus Oerdiz,
Für die Berechnung von Vorauszahlungen für den selbständigen
Ehegatten unterstellt das Finanzamt, dass der
Arbeitnehmerehegatte die StKl. III hat.
Ist das so (keine rhetorische Frage, sondern ehrliche Neugier)?
Wenn ich mir bestimmte Montagsmodelle von Vorauszahlungsfestsetzungen anschau, kommt es mir vor, als würde da erstmal (einschließlich allem, von Einkünften bis Abrechnung) bloß 1:1 der jeweils aktuelle Bescheid verarbeitet, und alle mehr oder weniger plausiblen Abweichungen seien von manueller Änderung, also Aufmerksamkeit und Sachverstand des Sachbearbeiters abhängig.
Ich erinnere mich an einen besonders lustigen Vorauszahlungsbescheid für einen Arbeitnehmer, der Mitte des Jahres in Rente gegangen war, einschließlich Betriebsrente etc., und bei dem die Vorauszahlungen festgesetzt wurden, als würde er bis an sein Lebensende immer sechs Monate lang arbeiten und sechs Monate lang Rente beziehen. Auch die Lohnsteuer wurde da für die Vorauszahlungen gerade so angenommen, wie sie zufällig in diesem letzten Jahr noch gewesen war.
Das ist aber ein paar Jahre her, und kann natürlich auch irgendein Problem mit manueller Eingabe gewesen sein.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
Für die Berechnung von Vorauszahlungen für den selbständigen
Ehegatten unterstellt das Finanzamt, dass der
Arbeitnehmerehegatte die StKl. III hat.Ist das so (keine rhetorische Frage, sondern ehrliche
Neugier)?
ja, warum auch nicht
Ich erinnere mich an einen besonders lustigen
Vorauszahlungsbescheid für einen Arbeitnehmer, der Mitte des
Jahres in Rente gegangen war, einschließlich Betriebsrente
etc., und bei dem die Vorauszahlungen festgesetzt wurden, als
würde er bis an sein Lebensende immer sechs Monate lang
arbeiten und sechs Monate lang Rente beziehen. Auch die
Lohnsteuer wurde da für die Vorauszahlungen gerade so
angenommen, wie sie zufällig in diesem letzten Jahr noch
gewesen war.Das ist aber ein paar Jahre her, und kann natürlich auch
irgendein Problem mit manueller Eingabe gewesen sein.
nee, das würde immer wieder passieren. Das Vorauszahlungberechnungsprogramm geht einfach vom Fortschreiben der gleichen Zahlen aus. Aber der Sachbearbeiter kann manuell andere Zahlen eingeben…wenn er daran denkt.
Schöne Grüße
C.
Hallo,
besuchen Sie folgende Webseite:
www.finanzamt.de
Unten rechts finden Sie folgendes Fenster:
Steuerberechnung Online
Das Land Niedersachsen und das Bundesfinanzministerium bieten Berechnungsmöglichkeiten an.
klicken Sie Niedersachsen an:
Steuerberechnungen
Hier können Sie Berechnungen online durchführen!
Wir haben für Sie einige Berechnungsprogramme erstellt, damit Sie schnell und einfach einen Überblick über Ihre steuerliche Belastung erhalten. Sie können insbesondere die Höhe der Lohnsteuer auf den Bruttoarbeitslohn ermitteln oder welche Steuerklassenkombination für Sie und Ihren Ehegatten die Günstigste ist. Aber auch die Kfz-Steuer für Ihren Pkw können Sie in wenigen Schritten ermitteln.
Einkommensteuer
Steuerklassenwahl für Arbeitnehmer-Ehegatten 2006
Lohnsteuer 2006
Lohnsteuer 2005
Lohnsteuer 2004
Lohnsteuer 2002/2003
Lohnsteuer 2001
Lohnsteuer 2006 für sonstige Bezüge und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit
Lohnsteuer 2005 für sonstige Bezüge und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit
Lohnsteuer 2002/2003 für die private Nutzung eines Firmen-Pkw
Kraftfahrzeugsteuer für Pkw
Kraftfahrzeugsteuer für Motorräder
Kraftfahrzeugsteuer für Nutzfahrzeuge
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Ertragsanteil von Leibrenten
Zumutbare Belastung § 33 EStG
Kinderfreibeträge 1983-1995
MfG
WH
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