Servus,
zu diesem Thema gibt § 42d EStG Auskunft: Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind in der Regel Gesamtschuldner.
Es gibt bloß ganz wenige Fälle, in denen der Arbeitgeber nicht zur gesamten Hand mit im Boot ist. Es ist grundsätzlich Sache des FA, wo die LSt „nach pflichtgemäßem Ermessen“, was immer das sein mag, kassiert wird.
In der Regel würde bei Arbeitnehmern, die bereits zur ESt veranlagt sind (Normalfall), schlicht ein geänderter ESt-Bescheid ergehen, mitsamt Abrechnung (= Nachzahlung).
In Fällen, wo ein Arbeitnehmer nicht mehr ohne weiteres zur Besteuerung herangezogen werden kann (ich hatte mal einen Fall, wo nicht weniger als drei Betroffene in ferne Länder ausgewandert waren), wird sich das FA in jedem Fall an den Arbeitgeber halten, und darf das auch „ungefragt“.
Ungefähr in der Mitte zwischen diesen Varianten steht die bei Dienstwagen, Kantinenmahlzeiten, Reisekosten etc. übliche Option, dass bei der Prüfung vereinbart wird, dass der Arbeitgeber die LSt übernimmt: Dem im Zweifelsfall ein paar Tausender weniger wehe tun als Unmut und das Gerede von „Fehlern“, auch wenn diese ja offensichtlich zu Gunsten der Arbeitnehmer passiert sind (oder absichtlich gemacht wurden - nicht jeder Personalbuchhalter ist so ein knöchernes Wesen wie es scheint) und bei der Außenprüfung korrigiert werden. Davon merkt der Arbeitnehmer dann überhaupt nichts - es ist keineswegs so, dass er sie dann irgendwie effektiv doch zu tragen hätte.
Schöne Grüße
MM