[LoSt] wer trägt Nachzahlung nach Prüfung: AN/AG?

Hallo,

bei einer Lohnsteueraußenprüfung ist festgestellt worden, dass der geldwerte Vorteil bei einem Dienstwagen zu gering berechnet wurde.

Wer muss die Nachzahlung leisten?

  1. Mitarbeiter, dem das KFZ überlassen wurde?

  2. Unternehmen, weil der Mitarbeiter der Personalabteilung einen Fehler gemacht hat?

  3. Falls der MA gegenüber dem F-Amt zahlungspflichtig ist, hat der MA einen Anspruch gegen seinen Arbeutgeber?

Besten Dank für Antworten.

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo,
grundsätzlich wird die Lohnsteuer beim Arbeitnehmer eingehalten und vom Arbeitgeber abgeführt. Auch in diesem Fall. Bei der Lohnsteuerprüfung wird jedoch gefragt, ob der Arbeitnehmer die Lohnsteuer zahlen soll oder ob hier eine Nettohochrechnung vorgenommen werden soll. In diesem Fall trägt zwar der Arbeitnehmer auch wieder die Lohnsteuer, im ensteht aber kein finanzieller nachteil dadurch.

Servus,

zu diesem Thema gibt § 42d EStG Auskunft: Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind in der Regel Gesamtschuldner.

Es gibt bloß ganz wenige Fälle, in denen der Arbeitgeber nicht zur gesamten Hand mit im Boot ist. Es ist grundsätzlich Sache des FA, wo die LSt „nach pflichtgemäßem Ermessen“, was immer das sein mag, kassiert wird.

In der Regel würde bei Arbeitnehmern, die bereits zur ESt veranlagt sind (Normalfall), schlicht ein geänderter ESt-Bescheid ergehen, mitsamt Abrechnung (= Nachzahlung).

In Fällen, wo ein Arbeitnehmer nicht mehr ohne weiteres zur Besteuerung herangezogen werden kann (ich hatte mal einen Fall, wo nicht weniger als drei Betroffene in ferne Länder ausgewandert waren), wird sich das FA in jedem Fall an den Arbeitgeber halten, und darf das auch „ungefragt“.

Ungefähr in der Mitte zwischen diesen Varianten steht die bei Dienstwagen, Kantinenmahlzeiten, Reisekosten etc. übliche Option, dass bei der Prüfung vereinbart wird, dass der Arbeitgeber die LSt übernimmt: Dem im Zweifelsfall ein paar Tausender weniger wehe tun als Unmut und das Gerede von „Fehlern“, auch wenn diese ja offensichtlich zu Gunsten der Arbeitnehmer passiert sind (oder absichtlich gemacht wurden - nicht jeder Personalbuchhalter ist so ein knöchernes Wesen wie es scheint) und bei der Außenprüfung korrigiert werden. Davon merkt der Arbeitnehmer dann überhaupt nichts - es ist keineswegs so, dass er sie dann irgendwie effektiv doch zu tragen hätte.

Schöne Grüße

MM

Hallo Jochen,

hiermit:

grundsätzlich wird die Lohnsteuer beim Arbeitnehmer
eingehalten und vom Arbeitgeber abgeführt. Auch in diesem
Fall.

hab ich ein technisches Problem: Wie kann der Arbeitgeber auf einen geldwerten Vorteil, der vor Jahren zugeflossen ist, heute LSt einbehalten und abführen? In diesem Fall wird, falls das FA sich an den steuerpflichtigen Arbeitnehmer halten will und dieser veranlagt worden ist, schlicht ein geänderter ESt-Bescheid ergehen. Der Arbeitgeber hat dann nichts damit zu tun.

Dieses:

Bei der Lohnsteuerprüfung wird jedoch gefragt, ob der
Arbeitnehmer die Lohnsteuer zahlen soll oder ob hier eine
Nettohochrechnung vorgenommen werden soll.

ist zwar üblich, aber das „pflichtgemäße Ermessen“ schließt nicht zwingend mit ein, dass diese Frage gestellt wird: Mir scheint es wichtig, dass die Frage, wer für die Steuer herangezogen werden soll, eben nicht im freien Ermessen des Arbeitgebers liegt. Niemand kann den Prüfer dazu zwingen, diese Frage zu stellen.

Dieses:

In diesem Fall
trägt zwar der Arbeitnehmer auch wieder die Lohnsteuer, ihm
ensteht aber kein finanzieller nachteil dadurch.

ist mir ziemlich rätselhaft: Es wäre sozusagen eine ideale Lösung - der Fiskus bekommt sein Geld, aber weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer müssen es bezahlen? Entweder der Arbeitnehmer trägt die nacherhobene LSt, dann muss er sie auch bezahlen, oder der Arbeitgeber wird dafür in Haftung genommen, dann zahlt dieser. Wie muss man Deinen Vorschlag verstehen, dass der Arbeitnehmer die LSt zwar trägt, aber nicht bezahlen muss?

Schöne Grüße

MM