Servus,
Überstunden werden im Oktober
ausbezahlt mit der Lohnart „Auszahlung Überstunden“. Diese
Lohnart führt dazu, dass Steuern in Höhe von über 50% des
Gesamtbrutto abgezogen werden.
Der maßgebliche § 39b EStG unterscheidet nicht nach Lohnarten, sondern bloß zwischen laufenden und sonstigen Bezügen. Falls die Abrechnung per DATEV oder ähnlichen gemacht worden ist, kann man auf der Abrechnung sehen, ob diese (individuell durch das Lohnbüro eingerichtete) Lohnart als laufender oder als sonstiger Bezug beim Lohnsteuereinbehalt berücksichtigt wird.
Ohne dieses zu wissen, und ohne die fraglichen Beträge zu kennen, kann man nur eines sagen: Es werden keine Steuern in Höhe von über 50% des Steuerbruttos abgezogen. Allenfalls zusammen mit den Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung kann ein so hoher Abzug zustande kommen.
Wären die Überstunden in den
vergangenen Monaten der Tätigkeit ausgezahlt worden, wären
diese unter der Lohnart „Überstunden - Grundvergütung“
versteuert worden, d.h. es wäre die „normale“ Versteuerung
angewendet worden, wie beim Grundlohn auch.
Dieses ist wahrscheinlich auch bei dieser Abrechnung geschehen: Gerade weil der Betrag als laufender Bezug versteuert ist (das muss er auch, vgl. § 39b EStG und Abschnitt 115 Lohnsteuerrichtlinien), ist der Lohnsteuereinbehalt so hoch: Die Lohnsteuer wird so berechnet, als würde in jedem Monat ein so hohes Steuerbrutto (nicht: Gesamtbrutto!) abgerechnet. Bei einer (in diesem Fall nicht richtigen) Versteuerung als sonstiger Bezug wäre der LSt-Einbehalt geringer, weil hier der Lohnsteuereinbehalt nach § 39b Abs 3 EStG (früher: „Jahrestabelle“) erfolgen müsste.
Was bedeutet das jetzt für die endgültige Belastung mit Einkommensteuer?
Es bedeutet genau Null: Die Einkommensteuer ist nämlich bloß vom zu versteuernden Einkommen des Jahres abhängig, und die Reihenfolge, in der dieses Einkommen angefallen ist, spielt dafür genauso wenig eine Rolle wie die Höhe des Lohnsteuereinbehaltes. Wenn mehr einbehalten worden ist, wird halt die Erstattung bei Veranlagung höher. Ein guter Anlass dafür, den Antrag auf Veranlagung zur ESt so bald wie möglich im Frühjahr 2007 abzugeben.
Es gibt Fälle, bei denen ich in ähnlichen Situationen nach Absprache mit dem Jefe alle Hühneraugen zugedrückt habe und derartige hohe Zahlungen aus aufgelaufenen laufenden Bezügen „über Jahrestabelle“ als sonstige Bezüge lohnversteuert habe, damit die Kollegen das Geld nicht erst nach Monaten bei der Veranlagung zur ESt sehen - das ist aber eigentlich falsch, und das Risiko würde ich von Arbeitgeberseite nur bei Kollegen eingehen, bei denen ich mich darauf verlassen kann, dass sie sicher den Antrag auf Veranlagung zur ESt stellen, oder dass sie ohnehin zur ESt veranlagt werden müssen: In dem Moment, wo die Veranlagung gelaufen und abgerechnet ist, haftet niemand mehr für den Lohnsteuereinbehalt.
Schöne Grüße
MM