Bei beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung kann ja ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Darin werden die Fahrten der einfachen Fahrt als Familienheimfahrt deklariert. Der anzusetzende Betrag beträgt 0,30 Euro je Kilometer. Ebenso kann die Miete angesetzt werden.
Frage: Ist der errechnete Betrag (Kilometer + Miete) auch gleichzeitig der auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesene Steuerfreibetrag oder wird hier noch vom Finanzamt gekürzt ?
Halllo,
Steuerfreibetrag oder wird hier noch vom Finanzamt gekürzt ?
er wird um 920 EURO plus 102 EURO gekürzt. Steht auf Seite 3 des Antrages unter rechts .-)))
weil diese Beträge schon bei der Berechnung deiner Einkommensteuer eingearbeitet sind., da sie für jeden gelten:
Es gilt folgendes :
§ 9 aPauschbeträge für Werbungskosten
Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
1.
a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:
ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro;
daneben sind Aufwendungen nach § 4 f gesondert abzuziehen;
b) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 handelt:
ein Pauschbetrag von 102 Euro;
Gruss
Börsenfan1968
b) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es
sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 handelt:ein Pauschbetrag von 102 Euro;
Na, das sollte mich doch wundern, wenn ein Empfänger von Versorgungsbezügen noch doppelte Haushaltsführung geltend machen kann 
Das mag im Einzelfall vielleicht zutreffen, ist aber beileibe nicht der Regelfall…
Na, das sollte mich doch wundern, wenn ein Empfänger von
Versorgungsbezügen noch doppelte Haushaltsführung geltend
machen kannDas mag im Einzelfall vielleicht zutreffen, ist aber beileibe
nicht der Regelfall…
das wird wohl so sein, nur hier ging es darum die Beträge zu erläutern,
und da ist der „vollständige“ Gesetzestext die beste Erläuterung, sfg.
gruss
Börsenfan1968
das wird wohl so sein, nur hier ging es darum die Beträge zu
erläutern,
und da ist der „vollständige“ Gesetzestext die beste
Erläuterung, sfg.
Na Bravo, das führt wohl eher zu Verständnisproblemen beim Fragenden. Sie können hier ruhig zugeben, dass Sie es selbst nicht verstanden haben.
Beim Arbeitnehmer wird hier natürlich nur um den Pauschbetrag von 920 € gekürzt, da dieser beim Lohnsteuerabzug bereits berücksichtigt wird. Die 102 € werden aber nicht bei irgendeinem Steuerabzug berücksichtigt, demnach ist Ihre Ausführung falsch.
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Na bravo,
Na Bravo, das führt wohl eher zu Verständnisproblemen beim
Fragenden. Sie können hier ruhig zugeben, dass Sie es selbst
nicht verstanden haben.
sie scheinen etwas nicht verstanden zu haben, aber als Hilfe
„Steht auf Seite 3 des Antrages unter rechts“
irgendeinem Steuerabzug berücksichtigt, demnach ist Ihre
Ausführung falsch.
demnach stimmt ihre Ausführung nicht.
Gruss
Börsenfan1968
sie scheinen etwas nicht verstanden zu haben, aber als Hilfe „Steht auf Seite 3 des Antrages unter rechts“
er wird um 920 EURO plus 102 EURO gekürzt. Steht auf Seite 3 des Antrages unter rechts .-)))
weil diese Beträge schon bei der Berechnung deiner Einkommensteuer eingearbeitet sind
Das kommt davon, wenn man nur Anträge liest und nicht das Gesetz versteht.
Jetzt müssen Sie mir mal erklären, wo die 102 € schon bei der Berechnung der Einkommensteuer eingearbeitet sind?
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Das kommt davon, wenn man nur Anträge liest und nicht das
Gesetz versteht.
Hm, wie wäre es denn ihrerseits mal mit mehr Höflichkeit ?
Muss nicht sein, wäre aber finde ich angebracht.
Jetzt müssen Sie mir mal erklären, wo die 102 € schon bei der
Berechnung der Einkommensteuer eingearbeitet sind?
Hm, wie ich schon sagte ich habe den Gesetzestext als Erläuterung eingefügt
Würden Sie denn mal vorab einen Blick auf Seite 3 unten rechts werfen ?
Da Sie ja bestreiten, das 102 € abgezogen werden.
Ansonsten verschwenden wir beide nur Zeit, dass muss ja nicht sein.
Gruss
Börsenfan1968
Schauen Sie doch mal in den von Ihnen zitierten § 9a EStG.
Was steht denn da?
_a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro
b)von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 handelt ein Pauschbetrag von 102 Euro;_
Man kommt nicht zur Lösung, wenn man schaut, was auf Anträgen drauf steht. Der Antrag ist hier für beide Varianten gedacht, beim Arbeitnehmer, und das ist der Fragesteller, werden aber nicht 920 und 102 abgezogen sondern nur 920 €.
Ich hoffe es ist nun rübergekommen…
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