[LoSt] wieviel Tage bei 0,03%-Regel ansetzen?

Hallo zusammen

Ein angestellter Unternehmensberater bekommt einen Dienstwagen gestellt. Dieser wird auch für Privatfahrten genutzt - daher versteuert der Steuerpflichtige 1% vom Bruttolistenpreis pro Monat. So weit so klar.

Darüber hinaus wohnt er ca. 20km vom Firmensitz entfernt, fährt dort jedoch nicht täglich, sondern lediglich alle 14 Tage (max. 1 x pro Woche) hin. Die restliche Zeit ist er projektbedingt beim Kunden. An diesen Tagen hat er also keinen geldwerten Vorteil durch die Fahrzeugüberlassung (bezogen auf den Arbeitsweg).

FRAGE: Müssen jetzt trotzdem 20 * 0,03% = 0,6% vom Bruttolistenpreis versteuert werden, oder ist es akzeptabel, eher 4 * 0,03% = 0,12% zugrunde zu legen (1/5 der 20 Entfernungskilometer, da nicht an 5 sondern nur an 1 Tag pro Woche in’s Büro gefahren wird)? Ein „normaler“ Arbeitnehmer hätte diesen geldwerten Vorteil ja an 5 Tagen pro Woche, während der o.g. Berater ihn an maximal einem Tag erreicht.

Besten Dank im Voraus.
CU
Dornkaat :wink:

Der geldwerte Vorteil aus der KFZ Nutzung kann entweder anhand von Nachweisen (Fahrtenbuch) oder der Pauschalwertmethode (sog. 1% Regel) ermittelt werden. Sofern vorliegend eine „geringe“ Anzahl von Tagen für pauschale Berechnungen benutzt werden, muss ein Nachweis erbracht werden können. Hierfür wird ein Fahrtenbuch notwendig. Im Ergebnis sind 1% Regel und Fahretnbuch nicht zu vermischen. Auch der Erlass sagt klar, dass es in einem solchen Fall bei der pauschalen Ermittlung von Tagen und Monaten bleibt und der Nachweis nicht möglich ist, vgl. BMF 21.01.2002, Tz. 11.
Kurioserweise weicht das FA in seinem Beispiel selbst von obigem Grundsatz ab, sodass hier natürlich Diskussionspotial besteht. Ein Anspruch des Mitarbeiters besteht hingegen nicht.

Hi !

Entgegen der unten aufgeführten Meinung, widerspricht sich das Finanzamt nicht selbst.

Richtig ist vielmehr, dass es bei der Anwendung der 1%-Regel nur auf die Anzahl der Monate der Privatnutzung ankommt. Wenn also ein Kfz auch nur an einem einzigen Tag im Monat privat genutzt wird, ist ein 1% des Bruttolistenpreises anzusetzen.

Bei der 0,03%-Regel kommt es aber nicht auf die Monate, sondern auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten an. Fraglich ist immer, wie man die Anzahl dieser Fahrten nachweisen kann. Hierfür empfiehlt sich das Führen eines „Fahrtennachweisheftes“.
Im Gegensatz zum „Fahrtenbuch“, an welches sehr strenge Maßstäbe angelegt werden, hat das Fahrtennachweisheft eine andere Funktion und muss daher auch nicht so ausführlich geführt werden (ACHTUNG: Es handelt sich hierbei um keine rechtlich gesicherte/belegbare Auskunft, sondern um reine Praxiserfahrung, die in gut 8-jähriger Steuer-Praxis nie zu Beanstandungen führte).

In ein Fahrtennachweisheft gehören:

  • Datum
  • Fahrtziel (z.T. mit Zwischenzielen)
  • Km-Stand am Ende der Fahrt
    optional noch
  • Anlass der Fahrt (privat/dienstlich)
  • gefahrene Kilometer

Wie ein Fahrtenbuch, sollte auch das Fahrtenbuch handschriftlich geführt werden und nicht nur als Excel-Tabelle vorhanden sein. Dies erhöht die Glaubwürdigkeit des Dokuments.

BARUL76

„Fahrtennachweisheftes“.
Im Gegensatz zum „Fahrtenbuch“, an welches sehr strenge
Maßstäbe angelegt werden, hat das Fahrtennachweisheft eine
andere Funktion und muss daher auch nicht so ausführlich
geführt werden (ACHTUNG: Es handelt sich hierbei um keine
rechtlich gesicherte/belegbare Auskunft, sondern um reine
Praxiserfahrung, die in gut 8-jähriger Steuer-Praxis nie zu
Beanstandungen führte).

In ein Fahrtennachweisheft gehören:

  • Datum
  • Fahrtziel (z.T. mit Zwischenzielen)
  • Km-Stand am Ende der Fahrt
    optional noch
  • Anlass der Fahrt (privat/dienstlich)
  • gefahrene Kilometer

Wie ein Fahrtenbuch, sollte auch das Fahrtenbuch
handschriftlich geführt werden und nicht nur als Excel-Tabelle
vorhanden sein. Dies erhöht die Glaubwürdigkeit des Dokuments.

BARUL76

Hi,

kannst du für den definierten Begriff „Fahrtennachweisheft“ bitte eine Quellenangabe geben.

Aus steuersystematischen Überlegungen ist es wohl bedenklich pauschale Wertermittlungen mit tatsächlichen Werten zu vermischen.

" Ist es dem AN möglich, das KFZ auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen, so ist diese Nutzungsmöglichkeit - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung - zusätzlich mit monatlich 0,03% des inländischen Listenpreises des KFZ für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn hinzuzurechnen (§ 8 II S. 3 EStG)…
Bei der pauschalen Prozent-Methode kommt es nicht auf die Anzahl der Fahrten bzw. der insgesamt zurückgelegten Km bei den jeweilig unternommenen Fahrten an; der private Nutzungswert wird weitgehend ohne Berücksichtigung von tatsächlichen Umständen ermittelt."

Vgl. Die private Nutzung des betrieblichen KFZ im Steuerrecht, in: SteuStud, 9/2006, S. 457ff.

[ESt] was ist ein ‚Fahrtennachweisheft‘?
Hi !

ACHTUNG: Es handelt sich hierbei um keine
rechtlich gesicherte/belegbare Auskunft, sondern um reine
Praxiserfahrung

kannst du für den definierten Begriff „Fahrtennachweisheft“
bitte eine Quellenangabe geben.

wie ganz oben schon ausgeführt, gibt es für das „Fahrtennachweisheft“ keine gesetzliche/Verwaltungsquelle.

Es ist jedoch in der Praxis häufig so, dass ein „vollständiges Fahrtenbuch“ aus diversen Gründen nicht notwendig ist. In diesen Fällen kann, auch als Basis von Schätzungen ein „Fahrtennachweisheft“ geführt werden.

BARUL76

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