[LoSt] wo als Pendler Steuer abführen - D oder NL?

Hallo,

angenommen ein Arbeitssuchender wird bei einer Zeitarbeitsfirma eingestellt (Hauptsitz: Deutschland), verrichtet aber seine Arbeit im Ausland - z.bsp. Niederlande —>(Grenzpendler).
Der Arbeitssuchender ist ein Deutscher und woont auch in Deutschland.

Meine Frage wäre dazu:

Wo wird die Lohnsteuer abgeführt, in Deutschland oder in Niederlande ?
Oder ist die Enscheidung dem Arbeiter/Angestellten zu überlassen?

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten.

M.F.G

Nadja

Hallo Nadja,

die Frage betrifft in zweiter Linie das (in D und NL unterschiedliche) System der Lohnsteuer, und in erster Linie das der Einkommensteuerpflicht.

Nach DBA Niederlande sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in D in den NL erzielt, dann in jedem Fall in D steuerpflichtig, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mehr als 183 Tage in NL aufhält, wenn sein Arbeitgeber (= die Zeitarbeitsfirma) in D sitzt und wenn der Aufwand nicht an eine Betriebsstätte dieses Arbeitgebers in NL weiterbelastet (= von dieser getragen) wird.

Falls mindestens eine der drei Bedingungen nicht zutrifft, entsteht beschränkte Steuerpflicht für die in NL erzielten Einkünfte in den NL, wo die Einkünfte herstammen. Die unbeschränkte (= persönliche) Steuerpflicht bleibt in D, wo die Wohnung ist. Diese wirkt sich aber nicht aus, wenn der Steuerpflichtige keine anderen, aus D stammenden Einkünfte hat.

Auf Antrag kann sich der Grenzgänger dann als unbeschränkt steuerpflichtig in NL behandeln lassen, dann hat er dort alle (z.B. familiengebundenen) Abzugsmöglichkeiten wie einer, der in NL wohnt.

Schöne Grüße

MM

[MOD] Komplettzitat gelöscht

hallo,
anzuwenden ist das doppelbesteuerungsabkommen, und da ist nun maßgeblich, von welcher betriebsstätte das geld kommt (dt., nl oder drittland) und die dauer des aufenthaltes (mehr oder weniger als 183 tage). dem AN ist diese entscheidung keineswegs zu überlassen, aber um die frage korrekt beantworten zu können, bedarf es noch weiterer angaben.
mfg.

Servus,

woraus ergibt sich dieses:

und da ist nun
maßgeblich, von welcher betriebsstätte das geld kommt (dt., nl
oder drittland)

?

Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung ist - meine ich - nur entscheidend, ob es in NL eine Betriebsstätte des unmittelbaren Arbeitgebers (= Zeitarbeitsunternehmen) gibt, und nicht, woher (= von welchem Auftraggeber, der die Arbeitnehmer entleiht) das Geld kommt.

Gibts da ein Zusatzprotokoll für Fälle der Arbeitnehmerüberlassung?

Schöne Grüße

MM

nun, das ergibt sich doch direkt aus dem oecd-ma (art. 15 abs. 2). im falle von nichtselbstständigen einnahmen ist immer zu überprüfen, ob das geld aus deutschen oder ausländischen quellen gezahlt wird. die überprüfung kann ich mir allenfalls dann sparen, wenn ich aus anderen gründen schon aus der deutschen besteuerung raus bin.

Servus,

da ist im Text des Musterabkommens auch nichts anderes als in dem (im gegebenen Fall geltenden) DBA Niederlande: Es ist die Rede von Arbeitgeber und dessen Betriebsstätte. Im vorliegenden Fall ist, wie wir wissen, der Arbeitgeber ein deutsches Zeitarbeitsunternehmen. Das heißt, es muss - falls die 183 Tage unterschritten sind - bloß geprüft werden, ob dieses Zeitarbeitsunternehmen eine Niederlassung in den NL hat oder nicht. Woher das Geld kommt - nämlich von dem Unternehmen in NL, das die Leiharbeitskräfte einsetzt - spielt m.E. keine Rolle. So dass der Fall nicht so sehr kompliziert ist und mit den Kriterien, die ich gegeben habe, bereits vollständig erfasst werden kann.

Schöne Grüße

MM

nun ja … hab ich je was anderes behauptet? nein. danke.