Lottogewinn posthum ins erbe?

hallo,
frau X spielt lotto in einer tipgemeinschaft. eingezahlt wird
alle drei monate für einen zeitraum von drei monaten. frau X
ist verheiratet und hat einen sohn in die ehe gebracht. seit
eheschließung gibt es aber reibereien und kaum kontakt zw. mutter und
sohn. nehmen wir mal an, diese frau X stirbt und innerhalb dieser
drei monate nach ihrem tod gewinnt die tipgemeinschaft im lotto.
fällt dieser gewinn ins erbe? hat der sohn, der mit pflichtteil
bedacht wurde, ansprüche auf den anteil des gewinns der mutter?
sollte sie das im vorfeld testamentarisch regeln? ist sie
überhaupt nach ihrem tod gewinnberechtigt?
erbt in erster linie der zurückgebliebene ehemann?

vielen dank für antworten
seute

Hallo,

ein Toter kann nicht an einem Gewinnspiel teilnehmen. Daher gibt es aus dem Gewinn auch nichts zu erben. Die zuvor bezahlten Beiträge kann der Erbe u.U. seit dem Todeszeitpunkt zurück verlangen.

Gruß

Hallo,

ein Toter kann nicht an einem Gewinnspiel teilnehmen. Daher
gibt es aus dem Gewinn auch nichts zu erben. Die zuvor
bezahlten Beiträge kann der Erbe u.U. seit dem Todeszeitpunkt
zurück verlangen.

§§? Denn der Erbe übernimmt ja normal so ziemlich, wundert mich nun etwas, daß ein Lotterielos nicht vererbbar sein soll.

Hallo,

ein Toter kann nicht an einem Gewinnspiel teilnehmen. Daher
gibt es aus dem Gewinn auch nichts zu erben. Die zuvor
bezahlten Beiträge kann der Erbe u.U. seit dem Todeszeitpunkt
zurück verlangen.

Das ist falsch und übersieht, dass es sich um eine Spielgemeinschaft handelt, so dass es um die Frage der Beteiligung der Verstorbenen an dieser Gemeinschaft geht. Hierbei wurde schon früh von einer GbR ausgegangen (BGH, Urteil vom 16.05.1974, Az. II ZR 12/73; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.1982, Az. 6 U 185/81), so dass es allein auf diese Rechtsbeziehung ankommt.

Verstirbt ein GbR Gesellschafter, so wird die Gesellschaft entweder aufgelöst und liquidiert, so dass das Vermögen ausgezahlt wird und ins Erbe fallen kann (je nach Vertragskonstellation), oder, so dies (ggf. konkludent) vorgesehen ist, wird die Gesellschaft durch die bisherigen Gesellschafter fortgeführt, wobei die Anteile des Verstorbenen diesen unter Gewährung eines Ausgleichsanspruchs an die Erben zuwachsen. Hier käme es also auf den Zeitpunkt der Wertbestimmung an.

Im Übrigen wäre ein Lottoschein ohnehin keine „Teilnahmebrechtigung“, weil es das so abstrakt rechtlich garnicht gibt. Der Lottospieler erwirbt durch den Kauf des Scheins ein Recht und Rechte werden mit allen Inhalten und ihren hieraus resultierenden Ansprüchen vererbt.

Gruß
Dea

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Meine „Bauchmeinung“
Der Sohn ist in diesem Fall lediglich pflichtteilsberechtigt.
Pflichtteil ist nur Bares und Feststellung der Höhe des Pflichtteils ist der Todestag. Zum Todestag war aber noch kein Gewinn da, folglich bekäme er lediglich seinen Pflichtteil aus dem Restwert bis zum Ablauf des Scheins zugerechnet.
Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf Wertsteigerungen nach dem Todestag (z.B. Haus, Grundstück, Aktien oder eben Lottogewinn) allerdings braucht er auch keine Verluste zu tragen die danach entstehen.

Grüße Bröselchen

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Meine „Bauchmeinung“
Der Sohn ist in diesem Fall lediglich pflichtteilsberechtigt.
Pflichtteil ist nur Bares und Feststellung der Höhe des
Pflichtteils ist der Todestag.

Jo, aber es ging ja auch darum, ob der Lottoschein bzw. der Anteil daran vererbbar ist. Daß der Sohn nachträglich davon nichts bekommt, ist was anderes.

Pflichteil sind aber dann auch 25(?)% des Lottoscheins!!

nimmt man an, dass Frau X alle 3 Monate 50 € einzahlt und noch 2 Monate „offen“ sind
50 € : 3 x 2 : 4 = 8,33 €

Ich denke darüber lohnt sich kein Streit und die Erben könnten das dem Pflichtteilsberechtigten auszahlen.
Dem Pfichtteilsberechtigten gehört lediglich 25% des Wertes des Lottoscheins am Todestag (also die verbleibende Zeit), nicht eines evtl. Gewinns über den gesamten Zeitraum
Ist eine Aktie am Todestag 10 € wert und startet dann 2 Tage später durch, hat der Pflichtteilsberechtigte auch nichts davon.

Anders sähe das natürlich aus wenn samstags der Lottogewinn wäre und Frau X am Sonntag verstirbt.

Wobei ich aber vermute, dass bei einem hohen Gewinn ein Pflichtteilsberechtigter Anwalt und Gericht bemühen würde.

Bröselchen

wie heißt es so schön: Versteht ihr euch noch, oder habt ihr schon geerbt?

der Schein ist aber mehr Wert wenn im Laufe der Abwicklung der Gewinn erzielt wird,denn der findige Sohn dürfte den dann kontrollieren…und die 8,33 kann er doch auch ablehnen

Meine „Bauchmeinung“

Das Bauchgefühl kann manchmal trügen.

Der Sohn ist in diesem Fall lediglich pflichtteilsberechtigt.
Pflichtteil ist nur Bares und Feststellung der Höhe des
Pflichtteils ist der Todestag.

Äh nein, nicht ausschließlich.
Z.B. sind Zinsen aus Festgeld, die erst nach dem Todestag fällig werden, dem Nachlaß zuzuordnen und fließen somit in die Pflichtteilsberechnung mit ein.

Zum Todestag war aber noch kein
Gewinn da, folglich bekäme er lediglich seinen Pflichtteil aus
dem Restwert bis zum Ablauf des Scheins zugerechnet.

Man kann Lotto-Scheine für mehrere Wochen im voraus abgeben und das scheint mir hier der Fall zu sein. Und wenn der Schein abgegeben ist, dann gibt es keinen Restwert mehr, denn das Geld ist bei der Lottozentrale, also weg.

Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf
Wertsteigerungen nach dem Todestag (z.B. Haus, Grundstück,
Aktien

Stimmt, aber siehe oben: Zinsen, die erst nach Todestag fällig werden.
Oder fällige Mieteinnahmen, die verspätet vom Mieter gezahlt werden.

oder eben Lottogewinn)

Nach dem Urteil, das DEA weiter oben zitiert hat, zählt der Lottogewinn zum Nachlaß und somit zur Pflichtteilsberechnung.

Gruß Gudrun