Hallo.
Hier ein Beispiel:
Seit 2008 wird die Lohnsteuererklärung durch einen LSt-Hilfeverein bearbeitet. Dieses Jahr wurde 7 Mal versucht den ortsansässigen Lohnsteuerverein um einen Termin zu bitten, aber es geht niemand ans Telefon(innerhalb der telefonischen Sprechzeit). Beim 8.ten Anruf meldet sich eine Bürokraft am Telefon, aber sie kann/will keinen zeitnahen Termin anbieten. Daher musste die Steuererklärung anderweitig in Auftrag gegeben werden, weil der Abgabetermin an das FA weit überzogen war.
Jetzt kam eine Mahnung vom Verein und in Rechnung gestellt werden 67 Euro(berechnet auf Grundlage der Vorjahres-Erklärung), obwohl keinerlei Leistung erbracht wurde!
Hier nun die Frage:
Ist die Mahnung / Zahlungsaufforderung für „nicht geleistete Dienste“ so rechtens und darf der LSt-Hilfeverein Geld verlangen, obwohl dort keinen Handschlag getan wurde???
Ist die Mahnung / Zahlungsaufforderung für „nicht geleistete
Dienste“ so rechtens und darf der LSt-Hilfeverein Geld
verlangen, obwohl dort keinen Handschlag getan wurde???
Natürlich. Der LSt-Verein ist ein Verein, deshalb erhält er auch kein leistungsbezogenes Honorar, sondern einen Mitgliedsbeitrag. Es gibt Vereine, da erlischt die Mitgliedschaft automatisch mit Ende des Kalenderjahres und andere, da verlängert sich die Mitgliedschaft, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt wird.
Hallo,
rechnet der Verein da einen Mitgliedsbetrag oder eine konkrete Dienstleistung ab?
Gruß vom Wiz
Hallo Wiz.
Der Verein hat keinen festen Mitgliedsbeitrag, sondern errechnet den Beitrag aus der von ihnen bearbeiteten Lohnsteuererklärung für das jeweilige Jahr( mindest. ca.25€ und dann je nach Höhe zu erwartender Rückerstattung). Da aber keine Erklärung von dem Verein gemacht wurde, beläuft sich der Rückerstattungsbetrag auf 0€…
Hallo Nordlicht.
Dieser LST-Hilfeverein hat keinen festgelegten Mitgliedsbeitrag!Dort wird der Beitrag berechet nach der zu erwartenden Rückerstattung durch das FA.
Bei einem festgelegten Mitgliedsbeitrag von z.B. 30 Euro, hätte sich die gestellte Frage erübrigt, das wäre dann eindeutig (ist dann nichts anderes wie in jedem X-beliebigen Verein).
MfG,
Kolle1978
Hallo,
und immer wieder meine gleiche Fragestellung bei dieser Konstellation.
Der Verein nimmt als Honorar einen Teil der Erstattung.
So weit, so schlecht (ich würde dem Mandanten einfach empfehlen in eine ungünstigere Steuerklasse zu wechseln, dann kommt beim nächsten Mal die benötigte, hohe Erstattung auch wirklich raus).
Aber, was passiert denn, wenn es keine Erstattung sondern eine Nachzahlung gibt?
Wie viel Prozent der Nachzahlung übernimmt denn dann dieser Verein?!
Ansonsten, die Seriösität dieses Vereins dürfte doch arg in Zweifel gezogen werden dürfen.
Gruß
Lawrence
Nein, wenn die vergeblichen Terminversuche glaubhaft gemacht werden können.
Gruss
Barmer
Unzulässige Vereinbarung!
Jetzt kam eine Mahnung vom Verein und in Rechnung gestellt
werden 67 Euro(berechnet auf Grundlage der
Vorjahres-Erklärung), obwohl keinerlei Leistung erbracht
wurde!
Das ist grundsätzlich in Ordnung, da Gebühren für die Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein berechnet werden sollten. In den mir bekannten Satzungen größerer LStHV ist es ausdrücklich geregelt, daß die Gebühr nicht von der Erbringung von Leistungen des Vereins abhängt.
Ist die Mahnung / Zahlungsaufforderung für „nicht geleistete
Dienste“ so rechtens und darf der LSt-Hilfeverein Geld
verlangen, obwohl dort keinen Handschlag getan wurde???
Im Prinzip also ja, es sei denn, daß die Satzung etwas anderes sagt.
Aber:
Wie in weiteren Beiträgen zum Thema erkennbar, scheint der LStHV seinen Beitrag anhand der Erstattung zu bemessen. Dieses Erfolgshonorar ist gemäß § 9a Steuerberatungsgesetz unzulässig bzw. nur in begründeten, hier sicher nicht vorliegenden Einzelfällen zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald