Liebe Steuer-Rater,
wenn ein ausländisches Unternehmen in D irgendwelchen Aktivitäten nachgeht und dabei Arbeitnehmer beschäftigt, gibts regelmäßig vier Aspekte zu prüfen:
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USt: Relativ harmlos, weil bloß davon abhängig, ob Umsätze im Inland bewirkt werden
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Ertragsteuern (in der Regel KSt): Unbeschränkte Steuerpflicht bei Leitung oder Sitz im Inland, sonst beschränkte Steuerpflicht mit den inländischen Einkünften. Bei beschränkter Steuerpflicht Zuweisung des Besteuerungsrechtes ggf. durch ein DBA, falls es eines gibt; in DBA-Fällen in der Regel konkret abprüfbare Merkmale wie Dauer einer Baustelle, Auftreten nach Außen …
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Ermittlung der Einkünfte: Abhängig vom „stehenden Gewerbe“, sonst gem. § 141 AO - es gibt da, wenn ichs richtig sehe, ganz lustige Fälle, in denen eine ausländische Kapitalgesellschaft im Fall von beschränkter Steuerpflicht einer unselbständigen Zweigniederlassung „überschussrechnen“ darf.
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Lohnsteuereinbehalt bei Beschäftigung von Arbeitnehmern:
Hier geht meine Frage los.
Wann genau entsteht eine lohnsteuerliche Betriebsstätte (einschließlich Verpflichtung des Arbeitgebers zum Einbehalt und Abführen von LSt, weiterführend auch Arbeitgeberhaftung) im typischen Fall einer „vorsichtigen“ Einrichtung von zunächst bloß einem Vertriebsapparat light, der bloß aus ein paar angestellten Vertrieblern besteht, aber weder über gegenüber Dritten als solche erkennbare eigenen Räumlichkeiten verfügt, noch auf deutschem Gebiet etwas anderes tut als zu repräsentieren also keine Verträge abschließt oder die Möglichkeit zum Abschluss von Verträgen konkret nachweist, sondern bloß auf Messen und bei potentiellen Kunden Präsenz zeigt und denen klar macht, dass die Produkte von z.B. Shamrock Products Ltd. die Bringer schlechthin sind?
Ich erinnere mich vage an einen vergleichbaren Fall, in dem die lohnsteuerliche Betriebsstätte dadurch entstand, daß es ein kleines Full-Service-Bürochen gab, in dem eine der beiden Vertrieblerinnen u.a. die Besuchsberichte zusammenstellte und daraus allerlei Gehaltselemente destillierte, die dann zur Abrechnung an die Zentrale in UK übermittelt wurden.
Es täte mich aber interessieren, ob es Fälle gibt, in denen eine lohnsteuerliche Betriebsstätte im Fall „Vertriebsstruktur ohne Räume oder eigene wirtschaftliche Aktivitäten“ nicht zustande kommt.
Wer weiß was dazu?
Schönen Dank - schöne Grüße
MM
Es täte mich aber interessieren, ob es Fälle gibt, in denen
eine lohnsteuerliche Betriebsstätte im Fall „Vertriebsstruktur
ohne Räume oder eigene wirtschaftliche Aktivitäten“ nicht
zustande kommt.
So ein Fall dürfte schwer zu finden sein. Wenn wir konstruieren, eine ausl. KapG unterhält ein offenes Zolllager von dem aus Waren an europäische Industrieunternehmen ausgeliefert werden, weil die Standortbedingungen günstig sind. Der Vertrieb wird von einen renommierten Agenten von Paris aus durchgeführt. In dem Zolllager werden 2 AN beschäftigt, ein Lagermeister und eine weitere Person, diese ist neben Telefon, ua. auch damit beschäftigt Messen vorzubereiten, Kundenbesuche für den Agenten zu terminieren und notfalls eine in Augenscheinnahme von reklamierten Waren durchzuführen, usw.
Hallo,
So ein Fall dürfte schwer zu finden sein.
find ich nicht. Beispiel:
Der Anbieter eines Internet-gestützten Branchenverzeichnisses beschäftigt in D neun Außendienstleute. Diese haben keine Büros, ihre Tätigkeit spielt sich per PKW, Laptop und Palm ab, sie dürfen selbst keine Verträge abschließen (geben bloß das dafür notwendige Material an die Interessenten), und die Außendienstleitung für Deutschland sitzt in der Europa-Zentrale in Nancy.
In unterschiedlichen Variationen, mit unbeschränkter/beschränkter und auch ohne KSt-Pflicht, hab ich derartige Strukturen schon häufig auf dem Tisch gehabt. Die Zahl Neun ist hier hoch gegriffen, normalerweise geht das mit dreien los. Es ist die Einstiegsphase, die vor dem weiteren Aufbau via eigenes Vertriebsbüro zur selbständigen deutschen Tochtergesellschaft kommt.
Läger in D sind bloß von Bedeutung, wo es um Waren geht. Und auch da nur sehr bedingt; von einem der größten Importeure von französischem Wein nach D weiß ich, dass sämtliche LKWs „just in time“ ab Abfüllerei in Lothringen frei Rampe, teilweise frei Regal, liefern. In diesem Fall entsteht die lohnsteuerliche Betriebsstätte allerdings bereits durch eine Außendienst-Zentrale im Badischen. Wäre aber leicht auch ohne eine solche denkbar: Wenn dann noch die Arbeitsnachweise der Regalauffüller zentral in Lothringen erfasst und abgerechnet würden, hätten wir bereits so einen Fall wie beschrieben. - In diesem Fall war die - eher unabsichtlich entstandene - lohnsteuerliche Betriebsstätte genau wegen der Regalauffüller willkommen.
Schöne Grüße
MM
Der Anbieter eines Internet-gestützten Branchenverzeichnisses
beschäftigt in D neun Außendienstleute. Diese haben keine
Büros, ihre Tätigkeit spielt sich per PKW, Laptop und Palm ab,
sie dürfen selbst keine Verträge abschließen (geben bloß das
dafür notwendige Material an die Interessenten), und die
Außendienstleitung für Deutschland sitzt in der
Europa-Zentrale in Nancy.
Handlungen ohne rechtliche Bindung für das ausländische Unternehmen sind natürlich immer unschädlich, allerdings ist das dann für mich kein Außendienstler mehr. Außerdem kenn ich mich nicht damit aus, wann beim AN exakt diese rechtliche Bindung anzunehmen ist.
Hallo,
So ein Fall dürfte schwer zu finden sein.
find ich nicht. Beispiel:
Der Anbieter eines Internet-gestützten Branchenverzeichnisses
beschäftigt in D neun Außendienstleute. Diese haben keine
Büros, ihre Tätigkeit spielt sich per PKW, Laptop und Palm ab,
sie dürfen selbst keine Verträge abschließen (geben bloß das
dafür notwendige Material an die Interessenten), und die
Außendienstleitung für Deutschland sitzt in der
Europa-Zentrale in Nancy.
Nachtrag im Outbound fall würde ich hier sogar einen der seltenen anwendungen von § 42 AO annehmen: Kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, keine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr. kein Abzug.
Hallo,
das steht doch in § 38 EStG 
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38.html
Ich erinnere mich vage an einen vergleichbaren Fall, in dem
die lohnsteuerliche Betriebsstätte dadurch entstand, daß es
ein kleines Full-Service-Bürochen gab, in dem eine der beiden
Vertrieblerinnen u.a. die Besuchsberichte zusammenstellte und
daraus allerlei Gehaltselemente destillierte, die dann zur
Abrechnung an die Zentrale in UK übermittelt wurden.
Betriebsstätte
Es täte mich aber interessieren, ob es Fälle gibt, in denen
eine lohnsteuerliche Betriebsstätte im Fall „Vertriebsstruktur
ohne Räume oder eigene wirtschaftliche Aktivitäten“ nicht
zustande kommt.
ja, wenn auch kein ständiger Vertreter vorhanden ist. Entscheidend ist die Abschlussvollmacht. Aber für Details zu suchen, bin ich zeitlich etwas eng. Eilt es -eventuell noch für deine Prüfung??
Schöne Grüße
C.
„Vertriebsstruktur
ohne Räume oder eigene wirtschaftliche Aktivitäten“
ja, wenn auch kein ständiger Vertreter vorhanden ist.
Entscheidend ist die Abschlussvollmacht. Aber für Details zu
suchen, bin ich zeitlich etwas eng.
Viel Erfolg bei der Zuordnung der Kosten.
D.
Hallo Cirwalda,
Aber für Details zu suchen, bin ich zeitlich etwas eng. Eilt es -eventuell noch für deine Prüfung??
Nein, war bloß ein Versuch, aus der vorhergegangenen Frage zum persönlichen Fall eine abstrakte Diskussionsgrundlage zu destillieren, auch als Exempel, wie man das machen kann.
Dass sich das so einfach per 38 EStG lösen lässt, hatte ich natürlich vor lauter AO und „37 - 46 EStG sind eh bloß Richtlinien mit Gesetzqualität, also Kruscht“ nicht bedacht.
Für die Prüfung brauch ichs nicht mehr, die ist schon mit der „Dreigeteilten“ vergeigt. Falsche Taktik - zwei Stunden mehr wären grad richtig gewesen - ich kämpf bloß noch zwei Tage weiter, um die Niederlage nicht ganz so billig zu geben…
Naja, 2007 ist ein neues Jahr.
Schöne Grüße
MM