LSt-Prüfung im Betrieb - Arbeitgeber soll nachbezahlen

Hallo.

Gesetzt den Fall, in einem Betrieb waren Prüfer, die bemängelten, dass man einem Arbeitnehmer (AN) noch nie die 0,03% pro km-Abgabe für den Dienstwagen berechnet hatte. Gehen wir davon aus, der Arbeitgeber übernimmt die Differenz für die letzten Jahre, für das laufende Jahr soll der AN allerdings selbst nachbezahlen.
Da es nicht der Fehler des AN war und dieser not amused sein dürfte, möchte sich dieser an kompetenter Stelle über die Sachlage informieren.

WIe ist denn eure Einschätzung der Sachlage?

Vielen Dank.
wurschtbrot

Servus,

wenn der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil nicht versteuern möchte, sollte er mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass der Dienstwagen künftig nur noch für Dienstfahrten zur Verfügung gestellt wird. Wenn nachgewiesen werden kann, dass der Schlüssel des Fahrzeugs im Betrieb verwahrt und nur für Dienstfahrten herausgegeben wird, kann auf die Versteuerung des Sachbezuges verzichtet werden. Dann muss er halt künftig eine Monatskarte kaufen wie seine Kollegen auch, und das Auto kriegt er nur, wenn er für die Arbeit unterwegs ist.

Zum bald anstehenden Jahreswechsel kann dann in Abstimmung mit dem Arbeitgeber zur Erfassung der privaten Nutzung des Fahrzeugs mit Fahrtenbuch und Versteuerung nach Maßgabe der tatsächlichen Kosten übergegangen werden.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Zunächst lag/liegt die Steuerschuld beim Arbeitnehmer, der spätestens bei seiner Steuererklärung die fehlende Versteuerung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung des Dienstwagens hätte angeben können bzw. müssen. Insofern ist es sehr kulant, wenn der Arbeitgeber die Versteuerung übernimmt, ohne eine Nachbelastung beim Arbeitnehmer durchzuführen.

Der Arbeitnehmer sollte spätestens bei der kommenden Steuererklärung sehr genau mit der Erklärung sein, da es sein könnte, dass eine Kontrollmitteilung an das zuständige FA ergangen ist.

Der Hinweis auf die Fahrtenbuchführung ist berechtigt. Bei den heutigen niedrigen Leasingfaktoren sind die Gesamtkosten des Fahrzeugs u.U. sogar niedriger, als der versteuerte geldwerte Vorteil. Wenn dann noch nachgewiesene dienstliche Kilometer gefahren wurden, kann mit einer entsprechenden Rückerstattung gerechnet werden. Allerdings muss das Fahrtenbuch mit entsprechendem Aufwand sehr genau geführt werden.

mfg