In den Lohnsteuerrichtlinien 2005 wurde im Detail festgelegt, dass ein zusätzliches Paar Reifen („Winterpaket“) für eine betriebliches Fahrzeug aus der Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung herauszunehmen ist. Bisher galt das nur für Telefon- und Freisprecheinrichtung.
Ein steuerlicher Berater hat sich kürzlich zu der Aussage hinreißen lassen, dies gelte nur für Kfz, die in 2005 *angeschafft* wurden. Kfz, die bereits in Vorjahren angeschafft wurden, seien trotz privater Nutzung und Behandlung durch 1%-Regelung im Jahr 2005 davon nicht betroffen.
Die Einkommensteuer-Richtlinien 2003 i. d. F. der Bekanntmachung vom
15.12.2003 (BStBl I Sondernummer 2/2003) werden aufgehoben. Sie sind
mit den Abweichungen, die sich aus der Änderung von Rechtsvorschriften
für die Zeit bis zum 31.12.2004 ergeben, letztmals für die Veranlagung
zur Einkommensteuer des VZ 2004 weiter anzuwenden. […]"
Die Einkommensteuer-Richtlinien 2003 i. d. F. der
Bekanntmachung vom
15.12.2003 (BStBl I Sondernummer 2/2003) werden aufgehoben.
Sie sind
mit den Abweichungen, die sich aus der Änderung von
Rechtsvorschriften
für die Zeit bis zum 31.12.2004 ergeben, letztmals für die
Veranlagung
zur Einkommensteuer des VZ 2004 weiter anzuwenden. […]"
also ist dem wohl so ;(
Also, ich lese daraus das genaue Gegenteil. Nämlich, dass die „EStR 2003“ für den Vz2003 und Vz2004 anzuwenden sind, aber nicht mehr in bzw ab dem Vz2005. Da gilt die neue Änderung. Wenn also ein Fahrzeug in 2003 angeschafft wurde, ist für 2003 und 2004 das „Winterpaket“ noch in der BMG für den Sachbezug 1% zu berücksichtigen, ab 2005 aber nicht mehr. Ich sehe hier nirgends, das auf den Anschaffunszeitpunkt angesetzt wird. Besteuerungszeitraum ist doch stets der Nutzungs- und Abrechnungszeitraum, also jeder Gehaltsmonat.