Ltd. und Altschulden

Guten Tag,

folgende Frage stellt sich mir. Wir hatten eine Firma (Einzelunternehmen)die aufgrund diverser Dinge zahlungsunfähig wurde. Aufgrund dessen wurde auch vom Finanzamt ein Insovenzverfahren eröffnet welches aber mangels Masse abgewiesen wurde.

Nun würden wir gerne eine neue Firma eröffnen und denken an eine Ltd. bzw. UG.

Stellt sich mir die Frage ob dann das FA oder andere Gläubiger der alten Schulden(die übrigens abgezahlt werden) auf das Konto zugreifen können. Den sollte dieses so sein würde man ja sofort zahlungsunfähig sein sein aufgrund der Kontopfändung.

Vielleicht weiß hier jemand einen Rat/Möglichkeit.

Vielen Dank im vor raus.

Gruß Barbarian

§ 75 AO
Haftung des Betriebsübernehmers

(1) 1 Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. 2 Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. 3 Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.

folgende Frage stellt sich mir. Wir hatten eine Firma
(Einzelunternehmen)

wieso wir, wenn es eine einzelunternehmung ist…

Nun würden wir gerne eine neue Firma eröffnen und denken an
eine Ltd. bzw. UG.

Stellt sich mir die Frage ob dann das FA oder andere Gläubiger
der alten Schulden(die übrigens abgezahlt werden) auf das
Konto zugreifen können.

das kommt m.e. darauf an, wie diese neue firma im hinblick auf die gesellschafter aufgestellt sein wird… fachmann fragen !

gruß inder

Im großen und ganzen ist es über diese Konstellation möglich, wieder schaffen zu gehen, ohne dass Altgläubiger auf das Geld der Ltd./UG zugreifen können.

Allerdings sind da ein paar Kleinigkeiten zu beachten, welche man am besten mit jemandem bespricht, der sich damit auskennt. (Evtl. Steuerberater, etc.)

Gruß

Jörg

Soweit die Altgläubiger vollstreckungsfähige Titel haben, können sie in das Vermögen der Alt-Unternehmer vollstrecken. Das würde zum Beispiel den Zugriff auf die Anteile an der Gesellschaft umfassen.