Lüfter im Bad der Mietwohnung

Hallo,

für den im fensterlosen Bad einer Mietwohnung befindlichen kleinen Helios Lüfter (befindet sich in einem Deckenloch und schaltet sich per Lichtschalter ein) ist der Mieter oder Vermieter zuständig? Bspw. wenn es um die Wartung oder Neukauf (bei Defekt) geht?
Im fiktiven Fall war ein Mieter eingezogen in eine Wohnung mit fensterlosem Bad, welches eben besagten Lüfter hat und er fragt sich nach paar Jahren, ob er eigentlich diesen Lüfter über eine Firma warten lassen muss oder der Vermieter und welche Rechtsquelle das ggf. besagt.

LG Tigerin

Hallo,

grundsätzlich gilt:

Solange die Wartung nicht im Mietvertrag wirksam auf den Mieter übertragen wurde ist er nur dafür zuständig, Defekte unverzüglich an seinen Vermieter zu melden. Tut er dies nicht, so haftet er für eventuelle Folgeschäden (z.B. bei Heizungsausfall im Winter für die geplatzten Wasserrohre).

Wenn etwas defekt ist und repariert werden muss, was zur Mietsache gehört, so muss dies grundsätzlich der Vermieter machen (§ 535 BGB) und zahlen - der Mieter muss nur den Zugang zur Mietsache (sofern erforderlich) gewährleisten - und das ist oft schon Problem genug (Handwerker kommen nunmal immer genau dann, wenn man selber auf Arbeit sein sollte).

Allerdings ist es der Rechtsprechung nach möglich, die Kosten für sog. „Kleinreparaturen“ oder „Bagatellschäden“ (formular-)vertraglich auf den Mieter abzuwälzen. Derartige Klauseln müssen aber in zweifacher Hinsicht eingeschränkt sein - so darf sie weder einen bestimmten Höchstbetrag im Einzelfall noch in einem bestimmten Zeitraum alle abgewälzten Kosten eine bestimmte Höhe überschreiben. Weiterhin können nur die Kosten einer erfolgreichen Reparatur abgewälzt werden. Zu Reparaturen, welche die Kostengrenzen überschreiten muss gar nichts dazu gezahlt werden - weder prozentual noch pauschal.
Die Höhe dieser Kostengrenzen ist leider nicht scharf zu benennen - unwirksam dürften in jedem Falle Klauseln sein, sofern die Kosten im Einzelfall 80 EUR bez. innerhalb eines Jahres mehr als eine Monatsmiete übersteigen.

Was die Kosten einer wiederkehrenden (nicht nur jährlich, kann auch alle 5 oder 6 Jahre sein) Wartung angeht, so können diese -sofern dies im Mietvertrag so vereinbart wurde- als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Da diese Kosten allerdings so nicht in den gängigen Betriebskostenkatalogen (je nach Alter des Vertrages Betriebskostenverordnung oder Anlage 3 zu §27 der II. BV) genannt sind, müssen sie als sonstige Betriebskosten namentlich im Mietvertrag genannt werden, z.B. „Vom Mieter ist im Rahmen der Betriebskosten auch die Wartung der Badlüftungen zu tragen“.

Gruß,
Steam24

vielen lieben Dank, Steamy! owT
owt

Hallo

grundsätzlich gilt:

Hier ein bißchen zu viel grundsätzliches, immer, nur etc. das dann wieder im Folgeabsatz doch nicht grundsätzlich etc. ist ;-(

Solange die Wartung nicht im Mietvertrag wirksam auf den
Mieter übertragen wurde ist er nur dafür zuständig, Defekte
unverzüglich an seinen Vermieter zu melden.

nein, es gibt noch ander Obliegenheitspflichen

Tut er dies nicht,
so haftet er für eventuelle Folgeschäden (z.B. bei
Heizungsausfall im Winter für die geplatzten Wasserrohre).

jupp

Wenn etwas defekt ist und repariert werden muss, was zur
Mietsache gehört, so muss dies grundsätzlich der Vermieter
machen (§ 535 BGB)

ja, da könnt ja sonst jeder kommen und irgendwie etwas reparieren

und zahlen -

quatsch, wenn der M (oder deren Besuch, Untermeiter etc.) den Schaden zu vertreten, oder ggf. ein anderer Verursacher, zahlt letztlich der dafür

der Mieter muss nur den Zugang
zur Mietsache (sofern erforderlich) gewährleisten -

…und daür Sorge tragen, das bei Fehlverhalten des M diese zukünftig abgestellt werden…

und das
ist oft schon Problem genug (Handwerker kommen nunmal immer
genau dann, wenn man selber auf Arbeit sein sollte).

jupp, denn auch die könnten Alleinerziehend sein…

Allerdings ist es der Rechtsprechung nach möglich, die Kosten
für sog. „Kleinreparaturen“ oder „Bagatellschäden“
(formular-)vertraglich auf den Mieter abzuwälzen.

Diese Bagatellen haben den Hintergrund, das es auch M gibt, die Kleinschäden hervorrufen um den VM zu schhikanieren bzw. zu renitent sind eigenes schätliches Verhalten zu verändern. Wegen der Geringfügigkeit wäre ein Schadensersatzverfahren kaum verhältnismäßig.
Aber ab einer Monatsmiete würde die Sache sich schon mal lohnen von einem Gricht klären zu lassen.

Derartige
Klauseln müssen aber in zweifacher Hinsicht eingeschränkt sein

  • so darf sie weder einen bestimmten Höchstbetrag im
    Einzelfall noch in einem bestimmten Zeitraum alle abgewälzten
    Kosten eine bestimmte Höhe überschreiben. Weiterhin können nur
    die Kosten einer erfolgreichen Reparatur abgewälzt werden. Zu
    Reparaturen, welche die Kostengrenzen überschreiten muss gar
    nichts dazu gezahlt werden - weder prozentual noch pauschal.
    Die Höhe dieser Kostengrenzen ist leider nicht scharf zu
    benennen - unwirksam dürften in jedem Falle Klauseln sein,

jaja, hier mal wieder grundsätzlich in jedem Fall…
…mit sind da auch 100 € bekannt plus der derzeitigen Mehrwertsteuer

sofern die Kosten im Einzelfall 80 EUR bez. innerhalb eines
Jahres mehr als eine Monatsmiete übersteigen.

die MW dürfte auch bei den 80€ noch dazu kommen

Was die Kosten einer wiederkehrenden (nicht nur jährlich, kann
auch alle 5 oder 6 Jahre sein) Wartung angeht, so können diese
-sofern dies im Mietvertrag so vereinbart wurde- als
Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Da diese Kosten
allerdings so nicht in den gängigen Betriebskostenkatalogen
(je nach Alter des Vertrages Betriebskostenverordnung oder
Anlage 3 zu §27 der II. BV) genannt sind, müssen sie als
sonstige Betriebskosten namentlich im Mietvertrag genannt
werden, z.B. „Vom Mieter ist im Rahmen der Betriebskosten auch
die Wartung der Badlüftungen zu tragen“.

na ja, es geht auch kürzer, in den modernen Verträgen wäre dies ein Punkt von vielen, die bloß mit einem Komma getrennt sind

Gruß,
Steam24

vlg MC