Um vorm Landgericht (Zivilprozess A gegen B) möglichst schnell einen Termin zu bekommen, hat A eine eidesstattliche Versicherung abgelegt, welche inzwischen auch B zuging. B erkennt, dass die eidesstattliche Versicherung gelogen ist.
Wie kann sich B verhalten, sollte das Gericht auf die Lügen in der eidesstattlichen Versicherung nicht eingehen?
Vielleicht solltest Du Dich mal über den Begriff der Erpressung kundig machen…
„Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“
Mit einer Strafanzeige drohen, wenn man weiß, daß der andere sich einer entsprechenden Straftat schuldig gemacht hat, ist nicht rechtswidrig… und ob dem Vermögen des Betreffenden ein Nachteil zugefügt wird und man sich zu Unrecht bereichert ist auch nicht bekannt.
dazu wäre zunächst einmal fetszustellen worauf sich die Erkenntnis:
hat A eine eidesstattliche Versicherung abgelegt, welche inzwischen auch
B zuging. B erkennt, dass die eidesstattliche Versicherung gelogen ist.
denn nun stützt ?
Das der Beklagte B anderer Ansicht ist als der Kläger A ist normal.
Gegen die vermeindlichen Lügen des Klägers muss sich B daher im Prozeß vor dem Landgericht wehren und nicht per Strafanzeige.
Denn das könnte ihm selber ein Strafverfahren einbringen.
Da vor dem Landgericht Anwaltszwang besteht, würde ich das ganze also meinen Rechtsanwalt überlassen.