Hallo, meine Schwiegermutter verstarb. Sie hatte die Raten für die LV (Ausbildungsversicherung) meiner Tochter übernommen, Ich hatte die versicherung beantragt und die ersten Raten bezahlt, bin auch als Versicherungsnehmer eingetragen weil meine Tochter beim Abschluß gerade mal 1 Monat alt war. Nun da meine Schwiegermutter die letzten 4 Monate im Pflegeheim lebte rechnet das Sozialamt diese LV zu Ihrem vermögen weil die Raten von Ihrem Konto abgingen. Mit dem angesparten in dieser LV liegt sie auch über dem mindestbetrag von 2600.- Euro damit das Sozialamt Überhaupt zuständig ist. Es ist sonst kein Vermögen vorhanden und ein restbetrag von einem Kredit ist auch noch offen. Wie sollte Ich/wir uns verhalten Erbe antreten oder ablehnen. Das Vermögen liegt mit LV über dem betrag der zu Zahlenden Verpflichtungen. Kann die LV überhaupt zu ihrem vermögen zugeordnet werden.
Hallo,
die Lebensversicherung gehört nicht zum Nachlass der Schwiegermutter. Das Amt hat keinen Zugriff darauf, denn du bist erbrechtlich nicht mal mit der Schwiegermutter verwandt.
wenn die LV zugunsten Ihrer Tocher abgeschlossen wurde, dann dürfte diese eigentlich gar nicht in den Nachlass fallen. Bitte lassen Sie sich mit den Unterlagen anwaltlich beraten.
Hallo,
les ich richtig?
Sie sind der Versicherungsnehmer, Ihre Tochter die berechtigte?
Wenn die Oma in der Vergangenheit den Versicherungsbeitrag schenkungsweise übernommen hat, kann das Sozialamt keinen Anspruch an die LV erheben.
Dagegen müssen Sie sich wehren, besser mit einem Rechtsbeistand (Anwalt).
mfg
PB
Hallo Manne7115,
in diesem Fall rate ich drigend Kontakt mit der Versicherung auf zu nehmen. Meiner Kenntnis nach sollten die Beiträge nicht hinzugerechnet werden können. Jedoch fällt dieses Thema in den Bereich Sozialrecht welcher mir untersagt ist. Also bitte direkt die Versicherung angehen. Die wird sicherlich im positivenweiterhelfen können.
Sie sind der Versicherungsnehmer. Das Sozialamt darf hier nicht so handeln.
RA - Sozuialrecht einschalten. Die Ausbildungsvers. kann und darf Ihnen nicht genommen werden.
Nur wenn Sie über 100 000,- € jahreseinkommen liegen.
Wenn Sie der Verischerungsnehmer sind,dann ist es unerheblich wer die Raten gezahlt hat.Wenn das Sozialamt dies als Vermögen der Mutter sieht,so ist das nicht rechtens!Sprechen Sie notfalls mit hilfe eines RA mit dem zuständgen Sachbearbeiter.
hallo manne71165
alle versicherungen, welche beim tode ausbezahlt werden können , gelten so weit ich weiss zum vermögen.
ob sie das erbe antreten oder nicht, ist ihre entscheidung. wägen sie schulden und vermögen ab und dann können sie entscheiden, ob sie das erbe antreten oder nicht.
lg sicha
Hallo manne71165, meiner Ansicht nach kann die LV nicht zu ihrem Vermögen gerechnet werden, da due als Versicherungsnehmer eingetragen bist, auch das Sozialamt kann dies nicht zu ihrem Vermögen rechnen. Bin mir aber in dieser Sache nicht sicher, da in vielen Versicherungsverträgen, der Versicherungsnehmer nicht gleich automatisch der Vertragspartner der abgeschlossenen Versicherung ist. Bitte erkundigen, reicht vielleicht auch aus, wenn man sich mit der Versicherung kurz schließt. Viel Glück und Erfolg wünscht petit
leider wird die LV zum Vermögen dazu gerechnet, da Ihre Schwiegermutter diese bezahlt.
Wie Sie sich verhalten sollen, kann ich Ihnen leider auch nicht sagen. Gehen Sie mit dieser Frage zu einem Notar. Der wird Sie beraten und die Beratung wird bei einer eventuellen Erbausschlagung auch angerechnet bzw. entfällt. So machen wir das zumindest.
LG aus Stuttgart
P.S. Angaben wie immer ohne Gewähr! Haftung meinerseits ausgeschlossen!
So wie es aussieht - wird der Nachlass überschuldet sein.
Dann sollte erwogen werden die Erbschaft auszuschlagen. Beachten Sie aber die kurze Frist - in der Regel 6 Wochen.
Sie können die Haftung auch auf den Nachlass begrenzen - Augebot, Nachlassverwaltung, -insolvenz.
Nach meiner Ansicht dürfte die Lebensversicherung aber hier nicht dem Nachlass der Schwiegermutter zugehörig sein.
Die Ratenzahlungen dürften Schenkungen der Schiegermutter gewesen sein.
Das wäre hier näher zu prüfen.
Hier kann ich nur die Prüfung durch einen Fachanwalt für Erbrecht empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim