Hi !
Musste zu diesem Thema vor kurzem mal was ausarbeiten. Daher etwas länger. Den Ausarbeitungen lag folgendes zu Grunde: Darelehen zur Anschaffung einer Geschäftseinrichtung wurde im Jahr 2000 bei Bank A aufgenommen und mit einer LV besichert. Im Jahr 2009 soll nach Bank B umgeschuldet werde und auch die Sicherheit soll „wandern“. Auch wenn es vielleicht nicht den oben genannten Fall 100% deckt, finden sich doch auch Hinweise auf die Quellen.
Aus einkommensteuerlicher Sicht sind hier zwei unterschiedliche Sachverhalte zu betrachten. Dies sind:
a) die Prämienzahlungen an die Versicherung (Behandlung als Sonderausgaben)
b) Auszahlung der Versicherungssumme (Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Sonstige Einkünfte)
zu a) Prämienzahlungen:
Bis einschließlich 31.12.2004 galt für den Abzug der Vorsorgeaufwendungen eine andere Rechtslage als ab dem 01.01.2005. In der alten Fassung fand sich in § 10 Abs. 2 EStG folgender Satz 2:
_2Als Sonderausgaben können Beiträge zu Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, cc und dd nicht abgezogen werden, wenn die Ansprü-che aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, es sei denn,
a) Das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, das dauernd zur Erzielung von Ein-künften bestimmt und keine Forderung ist, und die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen übersteigen nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; dabei ist es un-beachtlich, wenn diese Voraussetzungen bei Darlehen oder bei zur Tilgung oder Siche-rung verwendeten Ansprüchen aus Versicherungsverträgen jeweils insgesamt für einen Teilbetrag bis zu 2 556 Euro nicht erfüllt sind,_
Danach konnten, weil das besicherte Darlehen ausschließlich für die Anschaffung von Anlagevermögen verwendet wurde, die Prämien bis einschließlich VZ 2004 als Sonderausgaben angesetzt werden; s.a. BMF-Schreiben (15.06.2000; HI 426627).
Die oben stehende Regelung ist auf die sogenannten „Alt-Verträge“ (Abschluss bis 31.12.2004) nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG n.F. weiterhin anwendbar.
VORAUSSETZUNG: Das neu zu besichernde Darlehen diente ursprünglich der Finanzierung von Anlagevermögen. Sollte nur das Refinanzierungsdarlehen besichert wer-den, ist nach den Tz. 53 – 57 des oben genannten BMF-Schreibens der Abzug nicht mehr zulässig.
zu b) Auszahlung der Versicherungssumme:
Hier sind 4 mögliche Fälle denkbar. Da derzeit keine dieser Möglichkeiten ausgeschlossen werden kann, werden diese nachfolgend genannt und im Anschluss erläutert:
vorzeitige Vertragsauflösung bis 30.11.2011
vorzeitige Vertragsauflösung bis 30.11.2015
Auszahlung in einer Summe am/ab 01.12.2015
Auszahlung als (monatliche) Rente ab 12/2015
Vorzeitige Vertragsauflösung bis 30.11.2011:
Nach § 52a Abs. 10 Satz 5 zweiter Halbsatz sind Gewinne aus der Veräußerung von (Alt-) Versicherungsverträgen innerhalb der 12-Jahres-Frist steuerpflichtig. Bei vorzeitiger Veräu-ßerung liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG vor. Der steuerpflichtige Gewinn, wird wie folgt ermittelt:
Einnahmen aus dem Versicherungsvertrag
./. Aufwendungen zur Ablösung des Vertrages
./. eingezahlte Versicherungsbeiträge (Prämien)
= steuerpflichtiger Gewinn
Dieser Gewinn ist den übrigen Einkünften hinzuzurechnen und mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Vorzeitige Vertragsauflösung bis 30.11.2015:
Nach § 52a Abs. 10 Satz 5 zweiter Halbsatz EStG sind Gewinne aus der Veräußerung von (Alt-) Versicherungsverträgen außerhalb der 12-Jahres-Frist steuerfrei. Dies geht aus § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der Fassung bis VZ 2004 hervor.
Auszahlung in einer Summe:
Nach § 52a Abs. 10 Satz 5 zweiter Halbsatz sind Gewinne aus der Veräußerung von (Alt-) Versicherungsverträgen außerhalb der 12-Jahres-Frist steuerfrei. Dies geht aus § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der Fassung bis VZ 2004 hervor.
Es ist nicht zwangsläufig zu erwarten, dass die Bestandsschutzklausel des § 52a EStG bis zum 1.12.2016 aufgehoben wird, es kann aber auch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Daher besteht nach derzeitigem Recht auch folgende Möglichkeit:
Bei der Auszahlung des Versicherungsbetrages in einer Summe wird es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG handeln. Im Satz 2 sind Voraussetzungen für ein mögliches „Halbeinkünfteverfahren“ genannt (Alter über 60, Einzahldauer mind. 12 Jahre). Da das Mindestalter zu diesem Zeitpunkt nicht erreicht sein wird, wird der volle Gewinn der Besteuerung unterworfen. Auch hier ermittelt sich der Gewinn wie folgt:
Einnahmen aus dem Versicherungsvertrag
./. Aufwendungen zur Einlösung des Vertrages
./. eingezahlte Versicherungsbeiträge (Prämien)
= steuerpflichtiger Gewinn
Dieser Gewinn wäre den übrigen Einkünften hinzuzurechnen und mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Auszahlung der Versicherungssumme in (monatlichen) Raten:
Auszahlungen des Versicherungsvertrages in Raten (also als Rente) können auf Antrag als Leibrente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG behandelt werden (vgl. dort Satz 2). Voraussetzung ist ein Nachweis, dass die Höhe der Beiträge mindesten 10 Jahre über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung lagen. In diesem Fall betrüge der Ertragsanteil 29%.
Können diese Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, beträgt der Ertragsanteil nach Doppelbuchstabe aa 70%.
Eine Steuerfreiheit ist in den Fällen der Leibrente auch für Versicherungsverträge vor dem 01.01.2004 vom Gesetz nicht vorgesehen. Ob eine solche Steuerfreiheit für Altverträge durch die Gerichte geschaffen wird und welche Voraussetzungen dann im Einzelnen zu erfüllen sind, ist derzeit nicht absehbar.
BARUL76