Hallo Mikesch,
zwichendurch war ja mal ausreichend Liquidität vorhanden. Aber
vielleicht musste ja hier erstmal der standesgemäße
Plasmafernseher her?!
na, wie gut, dass Du keine Vorurteile hast!
Gruß
=^…^=
Hallo Mikesch,
zwichendurch war ja mal ausreichend Liquidität vorhanden. Aber
vielleicht musste ja hier erstmal der standesgemäße
Plasmafernseher her?!
na, wie gut, dass Du keine Vorurteile hast!
Gruß
=^…^=
Ist das gerecht?
Nein
Gruß
=^…^=
Hi,
Irgendwo müssen die Grenzen doch aber gezogen werden
nur wenn man aus Verwaltungsvereinfachung auf eine genauere Prüfung wie zu BSHG-Zeiten verzichtet.
Der Katzenjammer kommt erst, wenn der Lohn wieder
(wie vorher auch) am Monatsende kommt. daruaf hätte man sich
doch in einem solchen Fall einfach einstellen können,
zwichendurch war ja mal ausreichend Liquidität vorhanden. Aber
vielleicht musste ja hier erstmal der standesgemäße
Plasmafernseher her?!
Du polemisiert, auch wenn es solche Fälle tatsächlich gibt.
Ich habe es hingegen hauptsächlich mit Langzeitarbeitslosen zu tun, die nach vielen Jahren endlich einen auch noch zeitlich befristeten und an der Hartz4-Grenze liegenden Job bekommen haben. Die haben i.d.R. keine Rücklagen bilden können und stehen nun entweder einen Monat ohne Geld dar oder - weil der Job (zum Glück für sie) zu kurzfristig kam - eine Rückforderung bekommen, die sie nicht bezahlen können. Ein Problem, das es zu BSHG-Zeiten der tatsächlichen Bedarfsdeckung nicht gab.
Jetzt gibt es nur folgene Lösungen hierfür:
Gruß
Ingo
Hallo,
Doch, man darf es so oder so behalten!! Wer nimmt es einem
denn weg?es wird dadurch ‚weggenommen‘, dass man in diesem Monat ein um
diesen Betrag gekürztes Alg2 erhält. Auch wenn Du Dich an dem
Wort stören magst - Fakt ist, man hat diesen Betrag nicht zur
Verfügung.
Doch hat man, man ihn bloß nicht zusätzlich zur Verfügung, und das wäre von der Solidargemeinschaft auch einfach zuviel verlangt!!!
Und? die aktuelle Situation ist doch identisch.
Die Situation ist eben nicht identisch.
Wie Ingo so viel besser als ich schon erklärt hat:
Beginn des Alg2-Bezuges zum z.B. 1.6. - kommt das Geld am
31.5. auf Deinem Konto an, darfst Du es ‚behalten‘, kommt es
am 1.6. auf Deinem Konto an, wird es Dir ‚weggenommen‘Ich hab leider nicht verstanden, was Du damit sagen willst
Es ist völlig unerheblich, um was für eine Zahlung es sich
handelt, und es ist völlig unerheblich, ob sie auf einem
früheren, vor dem Alg-Bezug entstandenen Anspruch begründet
ist.Zur Erläuterung ein völlig fiktives Beispiel: Alleinerziehende
krebst mit mediokrem Gehalt so vor sich hin; der Vater des
Kindes zahlt keinen Unterhalt und Unterhaltsvorschuss wird
wegen des Alters des Kindes nicht gezahlt. Dann wird die Frau
arbeitslos. Wenn jetzt der Vater die überfälligen
Unterhaltsbeträge nachzahlt, wird das Geld angerechnet - und
das, obwohl sie es zu einem Zeitpunkt hätte bekommen müssen
(und verbrauchen können), als sie noch gar kein Alg2 bezog.
Erstens hinkt das Beispiel schon an der Stelle dass ja erstmal ALG 1 kommt, und hier wird auch nichts verrechnet, zweitens bleibt es einfach dabei, dass es für den aktuellen Monat völlig unerheblich ist, ob sich der gleiche Betrag sich aus einer selbst erwirtschafteten oder vom Kindsvater geleisteten Nachzahlung und ALG2 oder zu 100% aus ALG2 ergibt. Ein „hätte, aber, wäre, wenn…“ zu Lasten der Solidargemeinschaft ist dieser einfach nicht zuzumuten…
Ich kann für den Betroffenen keinen bezifferbaren Schaden erkennen.
LG, der Kater
Hallo Mikesch,
Erstens hinkt das Beispiel schon an der Stelle dass ja erstmal
ALG 1 kommt, und hier wird auch nichts verrechnet,
erstens ist das nicht zwingend, sondern abhängig vom vorangegangenen Beschäftigungsverlauf, und zweitens kann es sich - gerade bei Alleinerziehenden - leicht ergeben, dass das Alg1 den Lebensbedarf nicht abdeckt und deshalb ergänzend Alg2 bezogen werden muss. Und dann wird eben angerechnet.
Ich kann für den Betroffenen keinen bezifferbaren Schaden
erkennen.
Nun, wenn der Unterhalt zum Zeitpunkt der Fälligkeit eingegangen wäre, hätte die Frau das Geld z.B. auch ansparen können (Du errinnerst Dich - es gibt Freibeträge) und es stünde ihr jetzt zur Verfügung. Oder sie hätte es wie vorgesehen für den Lebensunterhalt ihres Kindes verbrauchen können und wäre z.B. nicht gezwungen gewesen, ihr Konto zu überziehen (Du erinnerst Dich - Schulden sind bei Alg-Bezug Privatvergnügen).
So, wie die Regelung jetzt ist, wird die Frau dafür bestraft, dass der Vater des Kindes sich nicht korrekt verhalten hat.
Gruß
=^…^=
Hallo Mikesch,
Ich kann für den Betroffenen keinen bezifferbaren Schaden
erkennen.Nun, wenn der Unterhalt zum Zeitpunkt der Fälligkeit
eingegangen wäre, hätte die Frau das Geld z.B. auch ansparen
können (Du errinnerst Dich - es gibt Freibeträge) und es
stünde ihr jetzt zur Verfügung. Oder sie hätte es wie
vorgesehen für den Lebensunterhalt ihres Kindes verbrauchen
können und wäre z.B. nicht gezwungen gewesen, ihr Konto zu
überziehen (Du erinnerst Dich - Schulden sind bei Alg-Bezug
Privatvergnügen).
So, wie die Regelung jetzt ist, wird die Frau dafür bestraft,
dass der Vater des Kindes sich nicht korrekt verhalten hat.
Dann sollten eventuelle Forderungen doch aber auch an den Kindsvater (oder denjenigen, der nicht rechtzeitig gezahlt hat,) gehen. Die Solidargemeinschaft ist einfach nicht dafür zuständig, jemandem mehr zu geben, als er halt braucht, und in einem Monat wo man noch andere Mittel erhält, ist der Bedarf halt geringer.
Wenn man hier einen Schaden durch den ungünstigen Zeitpunkt der Zahlung konstruieren möchte, sollte man sich an denjenigen halten, der den falschen Zeitpunkt zu verantworten hat. Allerdings könnte sich selbst bei einem gewonnen Prozess, wieder das „Problem“ stellen, dass eine Zahlung angerechnet würde. Vielleicht merkst Du ja jetzt wie schräg Deine Argumentation ist… Denk doch bitte wirklich mal in Ruhe darüber nach!
LG, der Kater
Hallo Mikesch,
Dann sollten eventuelle Forderungen doch aber auch an den
Kindsvater (oder denjenigen, der nicht rechtzeitig gezahlt
hat,) gehen.
Du meinst nicht wirklich, dass er den Unterhalt wegen der verspäteten Zahlung zweimal leisten muss? Ganz abgesehen davon, dass seine Zahlungen ja angerechnet werden… ;o)
Die Solidargemeinschaft ist einfach nicht dafür
zuständig, jemandem mehr zu geben, als er halt braucht, und in
einem Monat wo man noch andere Mittel erhält, ist der Bedarf
halt geringer.
Außerdem muss keiner bei dem absoluten Nullpunkt angekommen sein, bevor er Alg2 beziehen kann - ich sage nur: Schonvermögen.
Darüber hinaus ist ja, wie Ingo bereits ausgeführt hat, die Sache mit dem Zuflussprinzip keineswegs gottgegeben, sondern dient alleine der Verwaltungsvereinfachung.
Vor der Einführung von Alg2 galt in ähnlich gelagerten Fällen eben nicht das Zuflussprinzip, sondern solche Zahlunegn wurden den Monaten zugerechnet, in denen der Anspruch entstanden ist.
Durch die derzeitige Regelung entstehen große Ungerechtigkeiten im Vergleich zu anderen Beziehern von Alg2, die einfach nur mehr ‚Terminglück‘ hatten.
Allerdings könnte sich selbst bei einem gewonnen Prozess,
wieder das „Problem“ stellen, dass eine Zahlung angerechnet
würde.
Da hat also jemand einen Rechtsanspruch auf eine Zahlung, die den Freibetrag für das Schonvermögen nicht übersteigen würde, und trotzdem sieht er nicht einen Cent davon.
Vielleicht merkst Du ja jetzt wie schräg Deine Argumentation ist… Denk doch bitte wirklich mal in Ruhe darüber nach!
Gruß
=^…^=
Hallo
Du meinst nicht wirklich, dass er den Unterhalt wegen der
verspäteten Zahlung zweimal leisten muss? Ganz abgesehen
davon, dass seine Zahlungen ja angerechnet werden… ;o)
Daraufhin hatte ich ja bereits hingewiesen.
Die Solidargemeinschaft ist einfach nicht dafür
zuständig, jemandem mehr zu geben, als er halt braucht, und in
einem Monat wo man noch andere Mittel erhält, ist der Bedarf
halt geringer.Außerdem muss keiner bei dem absoluten Nullpunkt angekommen
sein, bevor er Alg2 beziehen kann - ich sage nur:
Schonvermögen.
Ja, und?
Darüber hinaus ist ja, wie Ingo bereits ausgeführt hat, die
Sache mit dem Zuflussprinzip keineswegs gottgegeben,
aber staatliche Unterstützung mit gleichbleibendem Satz unabhängig von anderen Zahlungen schon?!
sondern dient alleine der Verwaltungsvereinfachung.
Vor der Einführung von Alg2 galt in ähnlich gelagerten Fällen
eben nicht das Zuflussprinzip, sondern solche Zahlunegn wurden
den Monaten zugerechnet, in denen der Anspruch entstanden ist.
Und jetzt muss jemand, der „eigenes Geld“ bekommt, dies einsetzen, bzw. verringert sich dadurch ggf. sein Anspruch auf staatliche Unterstützung in gleichem Maße.
Natürlich mag jemand im Einzelfall schlechter dastehen, aber ich kann da keine Ungerechtigkeit sehen, dass zuerstmal eigenes Geld eingesetzt werden muss, wenn denn mal welches vorhanden ist.
Durch die derzeitige Regelung entstehen große
Ungerechtigkeiten im Vergleich zu anderen Beziehern von Alg2,
die einfach nur mehr ‚Terminglück‘ hatten.
Ich kann weder die Argumentation noch die Nehmer-Menthalität nachvollziehen. Und es ist eine solche, wenn jemand, der warumauchimmer eigenes Geld zur Verfügung hat nun darauf pocht, dass dies „seins“ sei und der Staat ihn gefälligst gleicgbeleibend zu alimentieren habe.
Allerdings könnte sich selbst bei einem gewonnen Prozess,
wieder das „Problem“ stellen, dass eine Zahlung angerechnet
würde.Da hat also jemand einen Rechtsanspruch auf eine Zahlung, die
den Freibetrag für das Schonvermögen nicht übersteigen würde,
und trotzdem sieht er nicht einen Cent davon.
DOOOOCH!!! Er bekommt sie und es wird einem nix weggenommen, es wird aber natürlich die staatliche Unterstützung angepasst.
Vielleicht merkst Du ja jetzt wie schräg Deine Argumentation
ist… Denk doch bitte wirklich mal in Ruhe darüber nach!
Du hast aus Versehen die Doppelpuinkte vorne gelöscht, das war mein Satz.
LG, Kater