Ma erhalte vom vermieter geld zurück.darf das amt

Guten Tag,man erhält vom vermieter wegen einer quadratmeter neu berechnung geld zurück.Darf das Amt (hartz4)das Geld einbehalten?

Hallo,

Rückfrage:

man erhält vom vermieter wegen einer quadratmeter
neu berechnung geld zurück.Darf das Amt (hartz4)das Geld
einbehalten?

hat „das Amt“ denn vorher auch die Miete gezahlt, für die das Geld zurückgezahlt wird?

Gruß, Karin

frau x erhält seit einigen jahren hartz 4.vermieter hat quatratmeter neu berechnet und zahlt geld zurück.darf das amt das geld dann einbehalten?

frau x erhält seit einigen jahren hartz 4.vermieter hat
quatratmeter neu berechnet und zahlt geld zurück.darf das amt
das geld dann einbehalten?

Wenn die Miete vom Amt bezahlt wird, dann bekommt auch das Amt das zuviel bezahlte Geld zurueck.
Das Amt wird das sowieso raus finden und nachfragen.

LG
Jasmin

Hi,

hat „das Amt“ denn vorher auch die Miete gezahlt, für die das
Geld zurückgezahlt wird?

diese Frage ist irrelevant, sofern sie nicht die monatliche Miethöhe übersteigt. Eine Gutschrift - egal für welchen Zeitraum - mindert nach dem Zuflussprinzip die Kosten der Unterkunft.

Gruß
Ingo

Guten Tag,

hat „das Amt“ denn vorher auch die Miete gezahlt, für die das
Geld zurückgezahlt wird?

diese Frage ist irrelevant, sofern sie nicht die monatliche
Miethöhe übersteigt. Eine Gutschrift - egal für welchen
Zeitraum - mindert nach dem Zuflussprinzip die Kosten der
Unterkunft.

Hä? Was hat das mit der Frage zu tun? Der Kern war doch, wem diese Rückzahlung zusteht. Hier sind wir uns wohl einig, dass es darauf ankommt wer sie damals geleistet hat. Wenn das damals der Mieter war, setht ihm auch die Rückzahlung zu und er darf Sie behalten. Irrelevant ist doch viel eher, ob sich das auf andere Ansprüche auswirkt, das war nämlich gar nicht gefragt…

LG, Der Kater

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Hallo,

diese Frage ist irrelevant, sofern sie nicht die monatliche
Miethöhe übersteigt. Eine Gutschrift - egal für welchen
Zeitraum - mindert nach dem Zuflussprinzip die Kosten der
Unterkunft.

Hä? Was hat das mit der Frage zu tun? Der Kern war doch, wem
diese Rückzahlung zusteht. Hier sind wir uns wohl einig, dass
es darauf ankommt wer sie damals geleistet hat. Wenn das
damals der Mieter war, setht ihm auch die Rückzahlung zu und
er darf Sie behalten. Irrelevant ist doch viel eher, ob sich
das auf andere Ansprüche auswirkt, das war nämlich gar nicht
gefragt…

Möglicherweise ist dies aber genau das, was man eigentlich in Erfahrung bringen wollte.
Zudem lautete die Frage, ob das Amt das Geld einbehalten dürfe. Und dies ist ganz eindeutig zu bejahen. Natürlich wird das Amt nicht das Geld einbehalten. Dafür müßte es dieses ja vom Vermieter erhalten haben. Sollte dem so sein, dann spricht jedoch auch nichts dagegen. Erhält jedoch der Mieter die Gutschrift auf sein Konto, dann wird dies natürlich mit dem Hartz 4 Anspruch verrechnet.
Es läuft also darauf hinaus, dass der Mieter nichts von der Erstattung hat. Das ist wohl der Kern der Frage gewesen.

Gruß

Hallo,

Hä? Was hat das mit der Frage zu tun? Der Kern war doch, wem
diese Rückzahlung zusteht. Hier sind wir uns wohl einig, dass
es darauf ankommt wer sie damals geleistet hat. Wenn das
damals der Mieter war, setht ihm auch die Rückzahlung zu und
er darf Sie behalten. Irrelevant ist doch viel eher, ob sich
das auf andere Ansprüche auswirkt, das war nämlich gar nicht
gefragt…

Möglicherweise ist dies aber genau das, was man eigentlich in
Erfahrung bringen wollte.

Das kann schon sein, aber dann sollten die Frage lauten „Ergibt sich hier für mich ein ökonomischer Vorteil?“

Zudem lautete die Frage, ob das Amt das Geld einbehalten
dürfe. Und dies ist ganz eindeutig zu bejahen.

Aha…

Natürlich wird das Amt nicht das Geld einbehalten.

Hä, was denn nun?

Dafür müßte es dieses ja vom Vermieter erhalten haben.
Sollte dem so sein, dann spricht jedoch auch nichts
dagegen. Erhält jedoch der Mieter die Gutschrift auf sein
Konto, dann wird dies natürlich mit dem Hartz 4 Anspruch
verrechnet. Es läuft also darauf hinaus, dass der Mieter
nichts von der Erstattung hat. Das ist wohl der Kern der
Frage gewesen.

So war sie aber nicht gestellt.

LG, Kater

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Hi,

Der Kern war doch, wem
diese Rückzahlung zusteht. Hier sind wir uns wohl einig, dass
es darauf ankommt wer sie damals geleistet hat. Wenn das
damals der Mieter war, setht ihm auch die Rückzahlung zu und
er darf Sie behalten.

nein, seit 2005 das Zuflussprinzip eingeführt wurde, ist das eben nicht mehr so, sondern irrelevant, wer was damals gezahlt hat.
Die Rückzahlung mindert die aktuellen Kosten der Unterkunft und sofern man noch im ALG2-Bezug ist, wird sie verrechnet. Dass das zu Ungerechtigkeiten führen kann, steht außer Frage, aber auch anders herum ist das so, nämlich wenn man nicht mehr im ALG2-Bezug ist, muss man der ARGE nichts von der Rückzahlung erstatten.

Gruß
Ingo

Guten Tag,

Der Kern war doch, wem
diese Rückzahlung zusteht. Hier sind wir uns wohl einig, dass
es darauf ankommt wer sie damals geleistet hat. Wenn das
damals der Mieter war, setht ihm auch die Rückzahlung zu und
er darf Sie behalten.

nein, seit 2005 das Zuflussprinzip eingeführt wurde, ist das
eben nicht mehr so, sondern irrelevant, wer was damals gezahlt
hat.

Was hat das Zuflussprinzip mit der Frage zu tun, an wen der Vermieter eine Gutschrift aus der Nebenkostenabrechnung auszuzahlen hat?

Die Rückzahlung mindert die aktuellen Kosten
der Unterkunft und sofern man noch im ALG2-Bezug ist, wird sie verrechnet.

Das muss doch aber den Vermieter nicht interessieren. Und was womit verrechnet wird, ändert auch nichtsa daran, dass dem Mieter diese Zahlung nicht von irgendwem weggenommen wird!!!

Dass das zu Ungerechtigkeiten führen kann, steht
außer Frage, aber auch anders herum ist das so, nämlich wenn
man nicht mehr im ALG2-Bezug ist, muss man der ARGE nichts von
der Rückzahlung erstatten.

LG, der Kater

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Hi,

Was hat das Zuflussprinzip mit der Frage zu tun, an wen der
Vermieter eine Gutschrift aus der Nebenkostenabrechnung
auszuzahlen hat?

nichts - aber das war weder die Frage („Darf das Amt (hartz4)das Geld einbehalten“) noch meine Antwort:

Die Rückzahlung mindert die aktuellen Kosten
der Unterkunft und sofern man noch im ALG2-Bezug ist, wird sie verrechnet.

Und was
womit verrechnet wird, ändert auch nichtsa daran, dass dem
Mieter diese Zahlung nicht von irgendwem weggenommen
wird!!!

Wenn die ARGE die Zahlung mit den laufenden Mietkosten verrechnet und dementspprechend im Zuflussmonat weniger zahlt, so dass die Zahlung zur Begleichung der laufenden Miete eingesetzt werden muss, ist das im Endeffekt schon „weggenommen“…

Gruß
Ingo

Hi,

Die Rückzahlung mindert die aktuellen Kosten
der Unterkunft und sofern man noch im ALG2-Bezug ist, wird sie verrechnet.

Und was
womit verrechnet wird, ändert auch nichtsa daran, dass dem
Mieter diese Zahlung nicht von irgendwem weggenommen
wird!!!

Wenn die ARGE die Zahlung mit den laufenden Mietkosten
verrechnet und dementspprechend im Zuflussmonat weniger zahlt,
so dass die Zahlung zur Begleichung der laufenden Miete
eingesetzt werden muss, ist das im Endeffekt schon
„weggenommen“…

Das erschließt sich mir ebenfalls nicht, Sozialleistungen sind nichts worauf der Hilfeempfänger einen unantastbaren, gottgegebenen Anspruch hat. Wenn für einen Monat aufgrund einer anfallenden Rückzahlung halt weniger Bedarf entsteht, muss die Solidargemeinschaft hier eben weniger Unterstützung leisten, dass dies als „wegnehmen“ oder „nicht behalten dürfen“ angesehen wird, ist sachlich falsch, polemisch und auch gegenüber der zahlenden Solidargemeinschaft einfach nicht fair!

T.

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Hallo,

es wird deswegen als ‚Wegnehmen‘ und ungerecht empfunden, weil dem Zahlungsempfänger, wenn denn die Zahlung bei ihm nur vor dem Beginn des Alg2-Bezuges eingegangen wäre (und nicht die Vermögensfreibetragsgrenze überstiege), das Geld nicht angerechnet worden wäre.

Als besonders ungerecht mag es empfunden werden, wenn es sich um Rückzahlungen von Beträgen handelt, die von dem eigenen vorangegangenen Arbeitseinkommen geleistet worden sind.

Gruß

=^…^=

Hallo,

es wird deswegen als ‚Wegnehmen‘ und ungerecht empfunden, weil
dem Zahlungsempfänger, wenn denn die Zahlung bei ihm nur vor
dem Beginn des Alg2-Bezuges eingegangen wäre (und nicht die
Vermögensfreibetragsgrenze überstiege), das Geld nicht
angerechnet worden wäre.

Also ist es ungerecht, dass man von seinem eigenen Geld leben muss (wenn denn mal welches da ist) anstatt den üblichen Satz an Sozialhilfe weiterhin zu erhalten?
Ist das wirklich Dein Ernst? Wie erläuterst Du diese Perspektive denn bitte demjenigen, der die Finanzmittel aufzubringen hat.

Als besonders ungerecht mag es empfunden werden, wenn es sich
um Rückzahlungen von Beträgen handelt, die von dem eigenen
vorangegangenen Arbeitseinkommen geleistet worden sind.

Jetzt kommen mir aber echt die Tränen… Wird denn wirklich ernsthaft erwartet dass sogar Zahlungen die man nicht mal selbst geleistet hat, auch noch einkassiert werden dürfen. Um sich sozusagen zweimal an der Solidargemeinschaft schadlos zu halten?! Mannomann…

T.

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Hallo,

Du hast es nicht verstanden.

Also ist es ungerecht, dass man von seinem eigenen Geld leben
muss (wenn denn mal welches da ist) anstatt den üblichen Satz
an Sozialhilfe weiterhin zu erhalten?

Ungerecht ist, dass man das Geld behalten darf, wenn man es vor dem Alg2-Bezug erhält (und bei der Beantragung desselben keine Freibetragsgrenze damit überschreitet), und nicht behalten darf, wenn man es durch irgendeinen unglücklichen Zufall erst nach Antragstellung erhält (selbst wenn man dadurch die Freibetragsgrenze nicht überschreiten würde).

Hätte man das Geld vor der Antragstellung erhalten, müsste es eben nicht (unter Wahrung der Schonbeträge, wie gesagt) erst noch aufgebraucht werden.

Und es ist dabei völlig unerheblich, ob es sich dabei um Gehaltsnachzahlungen, Steuerrückvergütungen oder um eine zu besseren Zeiten gemachte Leihgabe handelt, die Onkel Otto jetzt wieder zurückzahlt.

Gruß

=^…^=

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Betrachtung zum Thema

darf das amt das geld dann einbehalten?

Wenn die Miete vom Amt bezahlt wird, dann bekommt auch das Amt das zuviel bezahlte Geld zurueck.

Manche Vermieter zahlen deswegen bei solchen Mietern auch niemals Miete zurück.

Hier bei uns wurden mal mehrere Häuser ‚modernisiert‘, während der Bauarbeiten haben alle Mieter automatisch Mietminderungen erhalten, nur diejenigen Leute nicht, deren Miete vom Sozialamt bezahlt wurde. Und hinterher haben auch nur genau diese Leute eine saftige Mieterhöhung bekommen. Die anderen nicht, die hätten sich ja beschwert.

Diese Mieterhöhung musste erst vom Kreis genehmigt werden, und sie ist genehmigt worden, ohne dass da sich einer mal angeguckt hätte, ob denn da wirklich eine Modernisierung stattgefunden hätte.

Diese Form von Sozialbetrug ist gar nicht so selten, denke ich, aber denkt immer keiner dran.

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Hi,

Wird denn wirklich
ernsthaft erwartet dass sogar Zahlungen die man nicht mal
selbst geleistet hat, auch noch einkassiert werden dürfen. Um
sich sozusagen zweimal an der Solidargemeinschaft schadlos zu
halten?!

Du verkennst die Sachlage.
Seit 2005 gibt es das Zuflussprinzip, was nichts mit Doppelzahlungen und auch nichts mit (Un)Gerechtigkeit zu tun hat, sondern schlicht der Verwaltungsvereinfachung dient.
Zuvor wurde geprüft, für welchen Zeitraum Rückzahlungen bzw. Einkommen allgemein erhalten wurde. Resultierte eine Rückzahlung aus eigener Überzahlung, wurde diese dem Vermögen zugerechnet, ebenso z.B. eine Steuererstattung. Und nur wenn damit die Vermögensfreigrenze überschritten wurde, musste das Geld zum Lebensunterhalt eingesetzt werden. Dies war aus meiner Sicht durchaus gerecht(fertigt).

Mal ein Beispiel: Jemand wird am 1. Juni arbeitslos. Wenn er seine Einkommenssteuererstattung am 31. Mai auf dem Konto hat, dann wird sie für Juni nicht angerechnet. Kommt sie aber erst einen Tag später (z.B weil sein Geldinstitut etwas länger brauchte), dann schon. Gerecht?

Oder nehmen wir den letzten Lohn. Erhält er ihn Ende Mai, so wird er für Juni nicht berücksichtigt. Kommt er aber erst im Folgemonat auf das Konto, dann gibt es ALG erst ab Juli. Hier kann man zu recht argumenieren, dass im ersten Fall ein unfairer Vorteil besteht.

Aber anders herum wird es durch das Zuflussprinzip wirklich übel, wenn nämlich zum 1. Mai eine neue Stelle angetreten wird und der erste Lohn Ende Mai erwartet wird. Früher hatte man für Mai dann noch - zu Recht, denn man war ja noch bedürftig - Sozialhilfe erhalten. Durch das Zuflussprinzip hat man aber bereits ab dem 1. Mai keinen Anspruch mehr und muss ggf. seinen neuen Job mit Schulden beginnen, um den Mai zu überleben; es sei denn, die erste Lohnzahlung erfolgt erst Anfang Juni… Wirklich gerecht?
Wie gesagt: ein einziger Tag kann über die Leistung eins ganzen Monats (im Extremfall sogar eines halben Jahres) entscheiden - 31.5. oder 1.6.?

Gruß
Ingo

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Hallo,

Du hast es nicht verstanden.

Doch ich denk schon…

Also ist es ungerecht, dass man von seinem eigenen Geld leben
muss (wenn denn mal welches da ist) anstatt den üblichen Satz
an Sozialhilfe weiterhin zu erhalten?

Ungerecht ist, dass man das Geld behalten darf,wenn man es
vor dem Alg2-Bezug erhält (und bei der Beantragung desselben
keine Freibetragsgrenze damit überschreitet), und nicht
behalten darf,

Doch, man darf es so oder so behalten!! Wer nimmt es einem denn weg?

wenn man es durch irgendeinen unglücklichen Zufall erst
nach Antragstellung erhält (selbst wenn man dadurch die
Freibetragsgrenze nicht überschreiten würde).

Hätte man das Geld vor der Antragstellung erhalten, müsste es
eben nicht (unter Wahrung der Schonbeträge, wie gesagt)
erst noch aufgebraucht werden.

Und? die aktuelle Situation ist doch identisch. Man hat diesen Zufluss und die um diesen Betrag geringeren Sozialleistungen.

Und es ist dabei völlig unerheblich, ob es sich dabei um
Gehaltsnachzahlungen, Steuerrückvergütungen oder um eine zu
besseren Zeiten gemachte Leihgabe handelt, die Onkel Otto
jetzt wieder zurückzahlt.

Ich hab leider nicht verstanden, was Du damit sagen willst
LG, Der Kater

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Hi,

Wird denn wirklich
ernsthaft erwartet dass sogar Zahlungen die man nicht mal
selbst geleistet hat, auch noch einkassiert werden dürfen. Um
sich sozusagen zweimal an der Solidargemeinschaft schadlos zu
halten?!

Du verkennst die Sachlage.

Was ist denn hier bitte genau mißverstanden worden. ich fand das alles schon schlüssig.

Seit 2005 gibt es das Zuflussprinzip, was nichts mit
Doppelzahlungen und auch nichts mit (Un)Gerechtigkeit zu tun
hat, sondern schlicht der Verwaltungsvereinfachung dient.
Zuvor wurde geprüft, für welchen Zeitraum Rückzahlungen bzw.
Einkommen allgemein erhalten wurde. Resultierte eine
Rückzahlung aus eigener Überzahlung, wurde diese dem Vermögen
zugerechnet, ebenso z.B. eine Steuererstattung. Und nur wenn
damit die Vermögensfreigrenze überschritten wurde, musste das
Geld zum Lebensunterhalt eingesetzt werden. Dies war aus
meiner Sicht durchaus gerecht(fertigt).

Mal ein Beispiel: Jemand wird am 1. Juni arbeitslos. Wenn er
seine Einkommenssteuererstattung am 31. Mai auf dem Konto hat,
dann wird sie für Juni nicht angerechnet. Kommt sie aber erst
einen Tag später (z.B weil sein Geldinstitut etwas länger
brauchte), dann schon. Gerecht?

Oder nehmen wir den letzten Lohn. Erhält er ihn Ende Mai, so
wird er für Juni nicht berücksichtigt. Kommt er aber erst im
Folgemonat auf das Konto, dann gibt es ALG erst ab Juli. Hier
kann man zu recht argumenieren, dass im ersten Fall ein
unfairer Vorteil besteht.

Irgendwo müssen die Grenzen doch aber gezogen werden

Aber anders herum wird es durch das Zuflussprinzip wirklich
übel, wenn nämlich zum 1. Mai eine neue Stelle angetreten wird
und der erste Lohn Ende Mai erwartet wird. Früher hatte man
für Mai dann noch - zu Recht, denn man war ja noch bedürftig -
Sozialhilfe erhalten. Durch das Zuflussprinzip hat man aber
bereits ab dem 1. Mai keinen Anspruch mehr und muss ggf.
seinen neuen Job mit Schulden beginnen, um den Mai zu
überleben; es sei denn, die erste Lohnzahlung erfolgt erst
Anfang Juni… Wirklich gerecht?

Also das ist echt mein Lieblingsbeispiel. Gehen wir doch mal davon aus, dass 90% der Löhne am Monatsletzten gezahlt werden. Für die leute, die arbeitslos werden hat das also zur Folge, dass am Monatsersten dann das Arbeitslosengeld (1 oder 2) gezahlt wird. An dieser Stelle beschweren sich doch nur sehr wenige?! Der Katzenjammer kommt erst, wenn der Lohn wieder (wie vorher auch) am Monatsende kommt. daruaf hätte man sich doch in einem solchen Fall einfach einstellen können, zwichendurch war ja mal ausreichend Liquidität vorhanden. Aber vielleicht musste ja hier erstmal der standesgemäße Plasmafernseher her?!
Wieso beschwert sich eigentlich keiner von den Studenten, die Bafög bekommen und ins Berufsleben starten? Die dürften das gleiche Problem haben, Bafög am Monatsanfang, Lohn am Monatsende. Verstehen sie das System besser? Oder das Problem vielleicht rechtzeitig erkannt und sich drauf eingesetellt??

Wie gesagt: ein einziger Tag kann über die Leistung eins
ganzen Monats (im Extremfall sogar eines halben Jahres)
entscheiden - 31.5. oder 1.6.?

Ja, und??

LG, Der Kater

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Hallo Mikesch,

Doch, man darf es so oder so behalten!! Wer nimmt es einem
denn weg?

es wird dadurch ‚weggenommen‘, dass man in diesem Monat ein um diesen Betrag gekürztes Alg2 erhält. Auch wenn Du Dich an dem Wort stören magst - Fakt ist, man hat diesen Betrag nicht zur Verfügung.

Und? die aktuelle Situation ist doch identisch.

Die Situation ist eben nicht identisch.

Wie Ingo so viel besser als ich schon erklärt hat:

Beginn des Alg2-Bezuges zum z.B. 1.6. - kommt das Geld am 31.5. auf Deinem Konto an, darfst Du es ‚behalten‘, kommt es am 1.6. auf Deinem Konto an, wird es Dir ‚weggenommen‘

Ich hab leider nicht verstanden, was Du damit sagen willst

Es ist völlig unerheblich, um was für eine Zahlung es sich handelt, und es ist völlig unerheblich, ob sie auf einem früheren, vor dem Alg-Bezug entstandenen Anspruch begründet ist.

Zur Erläuterung ein völlig fiktives Beispiel: Alleinerziehende krebst mit mediokrem Gehalt so vor sich hin; der Vater des Kindes zahlt keinen Unterhalt und Unterhaltsvorschuss wird wegen des Alters des Kindes nicht gezahlt. Dann wird die Frau arbeitslos. Wenn jetzt der Vater die überfälligen Unterhaltsbeträge nachzahlt, wird das Geld angerechnet - und das, obwohl sie es zu einem Zeitpunkt hätte bekommen müssen (und verbrauchen können), als sie noch gar kein Alg2 bezog.

Ist das gerecht?

Gruß

=^…^=