MA-Märkte und andere MA-Brauchtumsveranstaltungen

Liebe Wissende,

aufmerksam gemacht duch eine waffenrechtliche Diskussion im Rechtsbrett, in der es um das öffentliche Führen von Deko-Waffen geht:

Wie ist die Situation eigentlich bei den im Betreff genannten Veranstaltungen?

Können die Schausteller / Standbetreiber / angemeldete Unternehmer in zeittypischer Kleidung und unter Mitführung von zeittypischer Bewaffnung im umfriedeten Raum des Marktes verweilen?

Gilt dieses Recht - so es denn besteht - auch für Besucher der Veranstaltung / des Marktes in zeittypischer Aufmachung innerhalb des Marktgeländes?

Oder ist das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des WaffG bei solchen Veranstaltungen überhaupt kein Thema?

Mich interessiert natürlich auch die Rechtsgrundlage, aber insbesondere bin ich an Realerfahrungen interessiert - spielt die Bewaffnung beim zeittypischen Erscheinungsbild keine Rolle - oder gibt es Sondergenehmigungen - oder heisst es: „Wo kein Kläger, da kein Richter“?

Danke und

herzliche Grüsse

Helmut

Hallo zusammen,

da ich zu den von mir aufgeworfenen Fragen mittlerweile selbst eine ausführliche Antwort im Net gefunden habe, hier der Link für weitere Interessierte zur entsprechenden Website:

http://www.germanitas-ferri.de/scriptorium/waffenrec…

Herzliche Grüsse

Helmut

Ich habe einen Text aus der Zeitschrift Cicerone, das ist das Blatt des Bundesverbandes der Gästeführer. Der Verfasser ist Christian Frick, Schatzmeister des Vereins. Es ging um die Hellebarden, die bei Nachtwächterführungen mitgeführt werden. Es heißt da:

Aber ist die Hellebarde wirklich eine Waffe? Und wenn ja: was bedeutet das dann? Um diese Fragen zu klären, muss ganz deutlich zwischen geschärften Hellebarden und stumpfen Hellebarden unterschieden werden. Im geschärften Zustand wird eine Hellebarde als Hieb- und Stoßwaffe im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Waffengesetzes - WaffG gewertet, da sie ihrem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Der Erwerb und das Führen von Hieb- und Stichwaffen ist nach § 2 WaffG zwar grundsätzlich von einer Erlaubnis im Sinne des WaffG abhängig. Da die Hellebarde jedoch nicht unter die verbotenen Waffen im Sinne von § 40 f. WaffG fällt, da sie dort nicht aufgeführt ist, bzw. zu den erlaubnispflichtigen Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 WaffG gehört, können nach § 2 Abs. 2 WaffG Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne besondere Erlaubnis mit einer Hellebarde umgehen. Im stumpfen Zustand ist die Hellebarde eher ein Requisit und hat nicht die Zweckbestimmung, Menschen zu verletzen. Sie ist damit keine Waffe im technischen Sinne (Nr. 1.9
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz -WaffVwV-). Somit bedarf es keiner besonderen Erlaubnis, um mit dieser Requisite, die ja keine Waffe im Sinne des WaffG ist, umzugehen. Beim Mitführen von Hellebarden bei Gästeführungen ist dennoch Vorsicht geboten – nicht nur in tatsächlicher Hinsicht, sondern auch in rechtlicher.
Nach § 42 Abs.1 WaffG dürfen bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG geführt werden. Gleichwohl sind nach § 42 Abs. 4 WaffG Ausnahmen beim Führen von Hieb- und Stoßwaffen möglich z.B. bei dem Mitwirken an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden
Vorführungen. Die Ausnahmegenehmigung erteilt das zuständige Ordnungsamt. Auch wenn eine solche Ausnahmegenehmigung nur bei Waffen – also bei scharfen Hellebarden – notwendig ist, empfiehlt es sich, in allen Fällen eine Genehmigung des Ordnungsamtes einzuholen, damit
bei Beginn der Nachtwächterführung am Ende des Tages nur die Schatten länger werden und nicht auch die Gesichter.