Hallo Wissende,
habe vor, eine Eigentumswohnung von einem Bauträger zu erwerben. Es liegt ein Vertragsentwurf auf dem Tisch mit den Zuständen/Raten nach MaBV. Das Objekt ist fertig bis auf Sanitär (Fliesen und Armaturen) und Fußbodenbeläge.
Offen sind also noch Bezugsfertigkeit und vollständige Fertigstellung. Entsprechend würde die erste (und natürlich dickste) Rate mit Vertragsabschluß fällig, die zweite mit der Bezugsfertigkeit, für die dritte Rate haben wir eine Fälligkeit pauschal 6 Wochen nach Übergabe (!) aufgeschrieben (als letzten Rückbehalt).
Nun geht die Diskussion um die Fälligkeit der zweiten Rate. Die Bezugsfertigkeit wird festgestellt vom bauleitenden Architekten (in meinen Augen nicht neutral, sondern Partei), der damit auch die Rechnung für die zweite Rate auslöst. Die Übergabe soll Zug um Zug mit der Bezahlung dieser Rate erfolgen. Das würde im schlimmsten Fall bedeuten, daß ich die Wohnung erst bei der Übergabe zu Gesicht bekomme unter der Voraussetzung, daß ich die zweite Rate bezahlt habe. Dann kann ich erst die Abnahme machen für etwas, was ich schon vollständig bezahlt habe, also ohne die Möglichkeit einer Preisminderung bei etwaigen die Bezugsfertigkeit berührenden Mängeln und mit der möglichen Folge, daß ich die Übernahme verweigere, aber die Leistung voll bezahlt habe.
Als Druckmittel zur Behebung von Mängeln bliebe mir nur noch die dritte Rate, wobei ich nicht auf die Minderung aus bin, sondern auf einen gesicherten Einzugstermin in eine mängelfreie Wohnung. Schließlich muß ich ja meinen Mietvertrag kündigen.
Nun meine Fragen:
Muß ich glauben/akzeptieren, was der Architekt einseitig als Bezugsfertigkeit feststellt, und dann die Rechnung für die zweite Rate bezahlen als Voraussetzung für die Besichtigung zwecks Übergabe?
Welches effektive Druckmittel habe ich, um die bei der Übergabe ggf. festgestellten Mängel behoben zu bekommen?
Vorweg herzlichen Dank für eure Mühe.
Cassius