Macht der Vermieter das mit? Wie funktioniert eine

Hallo!

Ich würde gerne wissen, wie genau eine Elternbürgschaft funktioniert.

Beispiel: Mädchen (Person A) beendet im Sommer eine schulische Ausbildung (ohne Ausbildungsgeld) und möchte mit einer Freundin (Person B) dann in Stadt X ziehen. Da es in Stadt X schwierig ist eine Wohnung zu bekommen, welche schön und auch bezahlbar ist, sehen sich die beiden schon bevor sie einen Job haben Wohnungen an und entscheiden sich dann für eine, welche sie ab Juni mieten können. Mietvertrag muss nur noch unterschrieben werden. Person B arbeitet in ihrer alten Heimat schon seit 2 Jahren, Person A ist wie gesagt noch in der Ausbildung.
Person A und Person B haben sich schon beworben, wissen aber bisher nicht, ob sie zum Umzugstermin einen Job haben. Zum Mietvertrag müssen die letzten 3 Gehaltsnachweise mitgeschickt werden, was Person A ja nicht möglich ist.
Wenn der Gehaltsnachweis von Person A nicht mitgeschickt wird, wird da höchstwahrscheinlich keiner dran vorbei schauen.

Es kommt also nur eine Elternbürgschaft in Frage. Vater von Person A möchte aber das die elternbürgschaft ihre Gültigkeit verliert, sobald Person A Gehaltsnachweise bringen kann. Ist dies überhaupt möglich?

Wie stehen jetzt die Chancen für Person A und B diese Wohnung überhaupt zu bekommen?

Person A und Person B haben sich schon beworben, wissen aber
bisher nicht, ob sie zum Umzugstermin einen Job haben. Zum
Mietvertrag müssen die letzten 3 Gehaltsnachweise mitgeschickt
werden, was Person A ja nicht möglich ist.

Hallo

vereinbaren kann man alles.

Aber: wie wollen denn A und B die Miete zahlen wenn beide keinen Job haben, oder nur eine? Das sollte doch erst mal geklärt sein.

Denn eine Bürgschaft heisst ja „nur“, dass im Fall des Falles der Bürge die Hälfte der Miete zahlt…

Hallo auch,

Denn eine Bürgschaft heisst ja „nur“, dass im Fall des Falles
der Bürge die Hälfte der Miete zahlt…

Wieso die Hälfte? Wenn der Vater entsprechende Bürgschaft abliefert, neben der Kaution auch über alle Mietzahlungen, dann wäre dies ok.

Gruß
Der Franke

Wieso die Hälfte? Wenn der Vater entsprechende Bürgschaft
abliefert, neben der Kaution auch über alle Mietzahlungen,
dann wäre dies ok.

Gruß
Der Franke

Hallo

ich habe das so verstanden, dass die Freundin Gehaltsnachweis vorlegen kann, die Tochter aber nicht und deswegen die Bürgschaft vom Vater, der ja schlecht beraten wäre auch eine Bürgschaft für die Freundin zu übernehmen?!

Naja,

man sollte das so sehen, wenn beide Mädchen Mieter sind, dann haften sie beide gesamtschuldnerisch auf Kaution, Miete und Nebenkosten, sprich der Vermieter könnte beide auf den vollen Betrag in Anspruch nehmen. Dementsprechend würde ich als Vermieter auch nur eine Bürgschaft über den vollen Betrag annehmen.

Allerdings sollte man als Vermieter bedenken, dass nur eines von beiden möglich ist, entweder Bürgschaft oder Kaution, beides ist nicht.

Viele Grüße
Bernhard

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Ja, also Person A hat jetzt wie erwartet einen Brief bekommen mit einer Elternbürgschaft die ausgefüllt werden soll. Ist es nicht so, dass eine Bürgschaft nicht notwendig ist, wenn die Kaution bezahlt werden kann? Da die Kaution auch für Mietrückstände etc. benutzt werden kann? Und Vermieter hat ja die Berechtigung erhalten die Kaution ab 1.Mai vom ausreichend gedeckten, gemeinsamen Konto von Person A und B abzubuchen.

MfG

Danke Bernhard!

Aber genau das ist ja das was sich Peron A fragt.^^ Die Kaution kann ohne Probleme vom gemeinsamen Konto von Person A und B abgebucht werden. Sollte Person A vielleicht beim Vermieter oder bei der Maklerin anrufen und da sicherheitshalaber nocheinmal genau nachfragen?

MfG

Sollte Person A vielleicht beim
Vermieter oder bei der Maklerin anrufen und da
sicherheitshalaber nocheinmal genau nachfragen?

MfG

A sollte dann auch auf entsprechende § und/oder Urteil verweisen, dass beides nicht möglich ist, also: entweder - oder.

Hallo,

die geleistete Mietkaution dient primär anderen Zwecken.
Mal etwas zum Thema Mietkaution:
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/8_3_1.html
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/8_3_2.html

Auf der zweiten Seite interessant
der Absatz „Auf und Verrechnung“

Das würde bedeuten, dass sich der VM rein theoretisch zwar aus der Kaution bedienen könnte, der Mieter aber gleichzeitig die Pflicht hat die Kaution um den vom VM entnommenen Betrag wieder aufzufüllen. Ist also bei Zahlungsverzug des Mietzinses Kokolores.

Andererseits kann der VM bei Verzug zwei aufeinanderfolgenden Mietzahlungen (komplett oder teilweise) auch fristlos kündigen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html

Wenn A und B gemeinsam Mieter sind und von einer der beiden Person en bürgt ein Elternteil, dann bürgt dieser für den kompletten Mietvertrag, da beide Parteien gesamtschuldnerisch für den Vertrag einstehen.
Ob der VM eine Bürgschaft zurücknimmt, wenn die Person ohne Job eine Stelle gefunden hat ist fraglich, da es ja heutzutage ziemlich lange Probezeiten gibt.

die Berechtigung erhalten die Kaution ab 1.Mai vom ausreichend
gedeckten, gemeinsamen Konto von Person A und B abzubuchen.

Wie soll denn diese angelegt werden? Infos dazu finden sich in den oberen Links zum Thema Mietkaution.

Gruß
Maja