Guten Tag,
A hat gegen B eine titulierte Forderung, B hat EV abgelegt.
Nun besitzen beide eine Wohnimmobilie, A wohnt drin, B will diese bald verwerten.
Nun soll A neben den Titeln auch noch in die Immobilienhälfte des B vollstrecken. Macht das Sinn?
Nach meiner Meinung nicht, da der B ohne Zustimmung des A die Immobilie nicht verwerten kann er er spätestens dann an sein Geld kommt.
Sehe ich das richtig?
Danke
M
Hi,
A hat gegen B eine titulierte Forderung, B hat EV abgelegt.
Nun besitzen beide eine Wohnimmobilie, A wohnt drin, B will
diese bald verwerten.
Nun soll A neben den Titeln auch noch in die Immobilienhälfte
des B vollstrecken. Macht das Sinn?
Bahnhof? A kann doch nur mit einem Titel vollstrecken. Ob das Sinn macht käme drauf an.
Nach meiner Meinung nicht, da der B ohne Zustimmung des A die
Immobilie nicht verwerten kann er er spätestens dann an sein
Geld kommt.
Sehe ich das richtig?
Keine Ahnung, ich verstehe den Sinn des Satzes ja nicht mal.
Aber B kann die Immobilie natürlich verwerten im weitesten Sinn. Er kann eine Teilungsversteigerung beantragen:
http://www.kanzlei-heilbronn.de/teilungsversteigerun…
Gruß
Tina
Aber wozu dann eine Vollstreckung in das Grundstück bzw. eine Teilungsversteigerung, wenn B sowieso bereit ist, das Gundstück (gemeinsam mit A) zu verwerten, also z.B. zu verkaufen?
In dem Zusammenhang kommt A dann doch dazu, sich aus seinem Titel heraus zu befriedigen?
Grüße
M
Nun soll A neben den Titeln auch noch in die Immobilienhälfte
des B vollstrecken. Macht das Sinn?
Du meist sicher das B seinen Miteigentumsanteil verkaufen will - oder?
Ob es wirklich Sinn macht die Zwangssicherungshypothek zu beantragen sollte man genau beurteilen. Grundsätzlich ist es immer sinnvoll neben dem Titel welcher ja nur eine persönliche Forderung gegenüber dem Schuldner begründet auch andere Sicherheiten haben, wie z.B. das Pfandrecht an einem Grundstück, oder wie hier an einem Miteigentumsanteil.
Wenn B seinen Miteigentumsanteil verkauft und du von seiner Redlichkeit überzeugt bist das aus dem Erkls auch etwas für dich herausspringt dann kann A es lassen mit der ZwaSi. Das ist natürlich etwas blauäugig.
Wenn man sich für die Eintragung der ZwaSi entschließt dann sollte man aber auch beurteilen ob man schlechtem Geld nicht gutes hinterherwirft. Entscheidend ist vor allem die aktuelle Belastungssituation und die Rangverhältnisse. Ggf. könnte man ja überlegen nur einen Teilberag der Forderung sichern zu lassen.
Da Zwangssicherungshypotheken leider oft hoffnungslos m Nachrang zur Eintragung kommen springt bein frehändigen Verkauf für den Gläubiger oft nur eine Lästigkeitsprämie heraus und in der Zwangsversteigerung heißt es sogar dann meist nur „außer Spesen nichts gewesen“.
ml.
Hallo,
zunächst sollte das hier einmal aufgeschlüsselt werden…
A hat gegen B eine titulierte Forderung, B hat EV abgelegt.
Nun besitzen beide eine Wohnimmobilie, A wohnt drin, B will diese bald verwerten.
Nun soll A neben den Titeln auch noch in die Immobilienhälfte des B vollstrecken. Macht :
das Sinn?
Was für eine ??..Haus ?? ETW ???..wie lautet der Eintrag ins Grundbuch ??
Nach meiner Meinung nicht, da der B ohne Zustimmung des A die Immobilie nicht :verwerten kann er er spätestens dann an sein Geld kommt.
Meinung ist uninteressant…die Eintragung im Grundbuch ist maßgebend…
Ist B als alleiniger Eigentümer eingetragen,braucht er A überhaupt nicht…