Dass ein Katalog in einem Strafrechtstatbestand, welcher
insbesondere keine Regelbeispiele enthält, nicht abschließend
sein soll, halte ich leider nicht ansatzweise für dogmatisch
vertretbar.
Du verzerrst, was ich geschrieben habe. Natürlich ist der Katalog des § 138 StGB abschließend, darüber muss hier nicht diskutiert werden. Du überträgst ihn aber kurzerhand auf § 258 StGB. Dagegen spricht schon, dass die beiden völlig unterschiedliche Schutzrichtungen haben. Der eine verfolgt präventive, der andere repressive Zwecke.
Das Problem der Strafvereitelung durch Unterlassen taucht regelmäßig bei Amtsträgern auf, die zur Strafverfolgung berufen sind, insbesondere also Staatsanwälte. Wann macht sich ein Staatsanwalt wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen strafbar, der außerdienstlich von einer Straftat Kenntnis erlangt? Die Antwort hierauf lautet, dass eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung mit den Interessen des Staatsanwaltes an ein „privates Leben“ abzuwägen sidn. Dabei wird zwar vorgeschlagen, für diese Abgrenzung den Katalog dess § 138 StGB heranzuziehen; das ist dann aber eine Wertungs- und keine Konkurrenzfrage. Es ist auch nicht die einzige Auffassung, die dazu vertreten wird. Einige stellen auf § 100 c StPO ab, andere auf § 12 StGB, und richtigerweise sind das sowieso nur Indizien.
Aber niemand sagt, dass § 138 StGB eine gegenüber § 258 StGB abschließende Sonderregel sei. Das heißt ja nicht, dass du es nicht trotzdem so sehen kannst; nur möchte ich dich bitten, nicht mit Worttricksereien zu versuchen, mich ad absurdum zu führen. § 138 StGB ist keine abschließende Sonderregel GEGENÜBER § 258 StGB; das war gemeint und ich denke, das hast du auch verstanden.
Levay