Macht sie sich mit strafbar?

Dass ein Katalog in einem Strafrechtstatbestand, welcher
insbesondere keine Regelbeispiele enthält, nicht abschließend
sein soll, halte ich leider nicht ansatzweise für dogmatisch
vertretbar.

Du verzerrst, was ich geschrieben habe. Natürlich ist der Katalog des § 138 StGB abschließend, darüber muss hier nicht diskutiert werden. Du überträgst ihn aber kurzerhand auf § 258 StGB. Dagegen spricht schon, dass die beiden völlig unterschiedliche Schutzrichtungen haben. Der eine verfolgt präventive, der andere repressive Zwecke.

Das Problem der Strafvereitelung durch Unterlassen taucht regelmäßig bei Amtsträgern auf, die zur Strafverfolgung berufen sind, insbesondere also Staatsanwälte. Wann macht sich ein Staatsanwalt wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen strafbar, der außerdienstlich von einer Straftat Kenntnis erlangt? Die Antwort hierauf lautet, dass eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung mit den Interessen des Staatsanwaltes an ein „privates Leben“ abzuwägen sidn. Dabei wird zwar vorgeschlagen, für diese Abgrenzung den Katalog dess § 138 StGB heranzuziehen; das ist dann aber eine Wertungs- und keine Konkurrenzfrage. Es ist auch nicht die einzige Auffassung, die dazu vertreten wird. Einige stellen auf § 100 c StPO ab, andere auf § 12 StGB, und richtigerweise sind das sowieso nur Indizien.

Aber niemand sagt, dass § 138 StGB eine gegenüber § 258 StGB abschließende Sonderregel sei. Das heißt ja nicht, dass du es nicht trotzdem so sehen kannst; nur möchte ich dich bitten, nicht mit Worttricksereien zu versuchen, mich ad absurdum zu führen. § 138 StGB ist keine abschließende Sonderregel GEGENÜBER § 258 StGB; das war gemeint und ich denke, das hast du auch verstanden.

Levay

Sorry Levay, ich kann auch nach Durchsicht der vorigen Postings nicht nachvollziehen, wie Du nun auf die Übertragung des Katalogs von § 138 auf § 258 kommst. Du magst hier Recht haben, die Ausgangsfrage war jedoch eindeutig auf § 138 gemünzt und diesbezüglich hattest Du lediglich geschrieben:

Und das Argument, § 138 StGB müsse insofern abschließend sein, halte
ich persönlich (spontan) nicht für so eindeutig.

Hierauf habe ich eine klare Antwort gegeben. Wenn Du nun eigentlich auf § 258 StGB anspielst, muss das auch gesagt werden.

Dea

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Die Ursprungsfrage lautete, ob durch die Nichtanzeige eine Straftat vorliege. Auf eine bestimmte wurde dabei nicht abgestellt.

MarkusWR schrieb dann am 7.2.2007 um 06:49:

„Das könnte doch hier allenfalls Begünstigung sein.“

Auf meine Nachfrage schrieb er am 8.2.2007 um 15:06 noch einmal dazu, dass doch womöglich die Nichtanzeige der Straftat Begünstigung sein könne. Daraufhin hast du am selben Tag um 17:34 geschrieben:

„Nein, das geht allein deswegen nicht, weil der Gesetzgeber das Thema „Nichtanzeige einer Straftat“ nun einmal geregelt und den vorliegenden Fall nicht aufgenommen hat. Über diese Entscheidung kommt man insbesondere im Strafrecht nicht hinweg.“

So, nun habe ich zugegebenermaßen gestern plötzlich von Strafvereitelung statt von Begünstigung gesprochen (und hatte in diesem Moment dann auch Strafverteitelung im Sinn). Das ändert aber nichts daran, dass du doch folgendes Argument vertrittst: Die Nichtanzeige einer Straftat könne nur nach § 138 StGB strafbar sein, gleichviel ob sie auch den Tatbestand einer anderen Strafnorm erfüllt. Ist die Nichtanzeige nicht nach § 138 StGB strafbar, ist diese Regelung insofern abschließend; eine Strafbarkeit wegen (Strafvereitelung oder) Begünstigung kommt schon deswegen nicht mehr in Betracht.

Und es ändert sich auch nichts daran, dass ich diese Argumentation für sachlich falsch halte. Die Nichtanzeige GEPLANTER (!) Straftaten nach § 138 StGB ist doch kein Spezialtatbestand gegenüber §§ 257 f. StGB. Es ist natürlich richtig, dass die Nichtanzeige einer BEGANGENEN (!) Straftat in der Regel selten bis nie Begünstigung ist. Schon weil ein unechtes Unterlassungsdelikt ja eine Garantenstellung verlangt, an der es fast immer fehlen wird. Doch das Argument, § 138 StGB sei insofern eine Regel, die abschließend regele, wann die Nichtanzeige von Straftaten strafbar sei, ist m.E. nicht richtig.

Ich klinke mich aus der Diskussion jetzt aus, nix für ungut!

Levay