Macht sie sich mit strafbar?

Hallöchen,

eine Bekannte,sie arbeitet für eine Flirtline,erzählte mir neulich das sie seit mehreren Wochen einen Mann dran hätte der mit gehackten Teefonkarten anruft.Er verbringt viel Zeit am Telefon mit ihr.Wenn die Karte nach einigen TAgen gesperrt ist holt er sich bei jemanden eine Neue!Das sind wohl Prepaidkarten umgewandelt in Vertragskarten durch einen Hacker.
Sie wunderte sich anfänglich wieso dieser Mann soviele Stunden mit ihr telefonieren kann,ohne gesperrt zu werden.Er erzählte ihr immer das er viel Geld verdiene…Nunja vor ein paar Tagen offenbarte er sich ihr.Macht sie sich mit strafbar würde sie weiterhin mit ihm reden und an ihm verdienen?

Liebe Grüße

Hallo
ich denke nicht, dass sie sich mit strafbar macht. Was kann sie dafür, woher der Typ die Karten hat?

Sie macht ihren Job und mehr nicht. Wäre doch genauso, wenn er eine geklaute Hose anhätte beim Telefonieren. Sie kennt ihn nicht näher und verbringt nur eine gewisse Zeit (Dienstleistung) mit ihm. Nicht mehr.

Was er tut und wie kann ihr, solange sie es nicht DIREKT betrifft egal sein.

LG

Sorry,

aber das ist ja nun völliger Unsinn. Sie weiß von einer Straftat und wäre insofern verpflichtet das anzuzeigen.

Sie macht ihren Job und mehr nicht.

Godwins Law hin oder her, aber hier muß ich den Vergleich trotzdem bringen: die SS hat „auch nur ihren Job gemacht und mehr nicht“. Was ich damit sagen will: dieses saudumme „Argument“ rechtfertigt nichts.

Was er tut und wie kann ihr, solange sie es nicht DIREKT
betrifft egal sein.

Interessanter Einblick in deine Sicht der Dinge. Hälst Du es an anderer Stelle auch so - wegschauen wenn eine Straftat passiert, solange sie dich nicht selber schädigt? Dann kannst Du nur hoffen daß Du nicht selber mal Opfer wirst. Wenn die Zeugen der Tat dann auch sagen „interessiert mich nicht, mich trifft es ja nicht“ stehst Du ganz schön dumm da.

Gruß,

MecFleih

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Hallo,

aber das ist ja nun völliger Unsinn. Sie weiß von einer
Straftat und wäre insofern verpflichtet das anzuzeigen.

Moralisch vielleicht, aber rechtlich?
Das könnte doch hier allenfalls Begünstigung sein, und ob dafür das Nichtanzeigen einer vermuteten Straftat ausreicht? Immerhin beruht die Vermutung auf der Aussage des Anrufers bei einer Flirtline, und bei solchen Gesprächen kann man wohl eher nicht davon ausgehen, dass das Gesagte auch der Realität entspricht.

Gruß,
Markus

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Hallo,

Moralisch vielleicht, aber rechtlich?

Auch rechtlich. Wenn Du Kenntnis von einer Straftat hast bist Du verpflichtet sie anzuzeigen. Ob man das unter den gegebenen Umständen tatsächlich macht mag in der Realität fraglich sein weil es eben, wie Du ja auch sagst, nicht klar ist was wirklich hinter all dem steckt und die Leute auf solchen Lines wahrscheinlich auch viel Unwahres erzählen. Dennoch bleibt die gesetzliche Grundlage so wie sie ist - sie erhält immerhin Kenntnis davon daß jemand mit Telefonkarten betrügt und den jeweiligen Anbietern mit Anrufen auf Flirtlines auch einiges an Geld abzockt.

Gruß,

MecFleih

nicht wirklich!
§ 138 StGB normiert eine Strafbarkeit nur für ganz bestimmte Delikte unter welche das vorliegende sicherlich nicht fällt:

§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

  1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),

  2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,

  3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,

  4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152a Abs. 1 bis 3,

  5. eines schweren Menschenhandels in den Fällen des § 181 Abs. 1 Nr. 2 oder 3,

  6. eines Mordes, Totschlags oder Völkermordes (§§ 211, 212 oder 220a),

  7. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,

  8. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder

  9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Gruß
Dea

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aber das ist ja nun völliger Unsinn. Sie weiß von einer
Straftat und wäre insofern verpflichtet das anzuzeigen.

Es ist für eine Flirtline eher nicht typisch, dass beide oder auch nur eine Seite mit offenen Karten spielt. Wenn sich jemand während eines solchen Telefonats eines Diebstahls oder Betrugs bezichtigt, ist diese Aussage nicht glaubwürdiger als die Selbstbeschreibung des ausgedorrten Stubenhockers als blondgelockter Muskelmann.

Geschwätz ist Geschwätz, hieraus das ‚Wissen‘ um eine Straftat herzuleiten scheint mir sehr weit hergeholt.

Gruss
Schorsch

Ich glaube nicht…
dass du von solchen Aussagen von mir:

Was er tut und wie kann ihr, solange sie es nicht DIREKT
betrifft egal sein.

sowas ableitest…:

Interessanter Einblick in deine Sicht der Dinge. Hälst Du es
an anderer Stelle auch so - wegschauen wenn eine Straftat
passiert, solange sie dich nicht selber schädigt? Dann kannst
Du nur hoffen daß Du nicht selber mal Opfer wirst. Wenn die
Zeugen der Tat dann auch sagen „interessiert mich nicht, mich
trifft es ja nicht“ stehst Du ganz schön dumm da.

…ist schon weit hergeholt, findest du nicht? Ich finde, man sollte nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.

Godwins Law hin oder her, aber hier muß ich den Vergleich
trotzdem bringen: die SS hat „auch nur ihren Job gemacht und
mehr nicht“. Was ich damit sagen will: dieses saudumme
„Argument“ rechtfertigt nichts.

Ehrlich gesagt, finde ich DEIN Argument mehr als saudumm! Ich möchte jetzt jedoch keine Disskussion über den Vergleich von SS und einer Flirtline schaffen, daher lasse ich jeglichen weiteren Kommentar. Würde sonst zu weit gehen und das ist nicht das Thema. Ich finde nur, du interpretierst viel negative Sachen in Dinge, die einfach nicht so sind oder gemeint sind.

MfG

sie arbeitet für eine Flirtline

Soll heißen sie verarscht den Kunden, der glaubt es handelt sich bei ihr um eine unausgelastete willige Dame weitere Kundin? Das wäre dann Betrug, oder? :smile: Evt. sollte er sie anzeigen :wink:)

Gruß
d.

aber das ist ja nun völliger Unsinn. Sie weiß von einer
Straftat und wäre insofern verpflichtet das anzuzeigen.

Das ist ja interessant! Und ich hätte schwören, dass es - abseits des § 138 StGB - keine allgemeine Anzeigepflicht gibt. Schau, da habe ich schon wieder was gelernt. :wink:

Levay

Entschuldigung, aber wie kommst du denn auf Begünstigung?

Levay

  • der immer gern dazu lernt -

Auch rechtlich. Wenn Du Kenntnis von einer Straftat hast bist
Du verpflichtet sie anzuzeigen.

Sag mal, wie kommst du eigentlich auf so was?

Interessiert:
Levay

Ich habe leider keine 100%-ige Antwort parat, aber bislang wurde ja doch übermäßig spekuliert. Darum will ich mich nun trotzdem äußern. Vergiss das mit der Pflicht, Straftaten anzuzeigen, vergiss auch die Begünstigung.

Das einzige, worüber man hier überhaupt nachdenken könnte, ist Teilnahme. Es gibt zwei Teilnahmeformen:

  1. Anstiftung: Halte ich für ausgeschlossen. Anstiftung setzt nämlich voraus, dass jemand zu seiner Straftat bestimmt wird; wer dazu aber schon entschlossen ist, kann nicht mehr bestimmt werden.

  2. Beihilfe: Das Problem mit der Beihilfe ist, dass ihr Anwendungsgebiet ziemlich uferlos und wer schwer einzugrenzen ist. Jemanden in seiner Straftat bzw. seinem Entschluss dazu zu bestärken, kann in der Tat als psychische Beihilfe strafbar sein. Das ist alles, was ich dir dazu definitiv sagen kann, der Rest ist Wertungsfrage. Ich selbst würde hier eher keine Beihilfe für gegeben erachten.

Levay

Begünstigung
Hallo,

Begünstigung ist doch u.a. die Hilfe für den Tätet beim sichern der Folgen seiner Tat, z.B. wenn man einen auf der Flucht vor der Polizei befindlichen Straftäter versteckt (oder ist das schon Beihilfe?). Könnte man sowas nicht auch schon in einem Nicht-Anzeigen einer Straftat sehen?
In diesem Fall hier natürlich allein schon wegen der zweifelhaften Glaubwürdigkeit des „Geständnisses“ des Täters nicht.

Gruß,
Markus

Hallo

Begünstigung ist doch u.a. die Hilfe für den Tätet beim
sichern der Folgen seiner Tat, z.B. wenn man einen auf der
Flucht vor der Polizei befindlichen Straftäter versteckt (oder
ist das schon Beihilfe?). Könnte man sowas nicht auch schon in
einem Nicht-Anzeigen einer Straftat sehen?

Nein, das geht allein deswegen nicht, weil der Gesetzgeber das Thema „Nichtanzeige einer Straftat“ nun einmal geregelt und den vorliegenden Fall nicht aufgenommen hat. Über diese Entscheidung kommt man insbesondere im Strafrecht nicht hinweg.
Gruß
Dea

Da würden mir noch weitere Argumente in den Sinn kommen:

  1. Es findet schon keine Hilfeleistung statt,
  2. es mangelt an einer Garantenstellung und
  3. es mangelt am dolus directus.

Levay

Hallo MecFleih,

Moralisch vielleicht, aber rechtlich?

Auch rechtlich. Wenn Du Kenntnis von einer Straftat hast bist
Du verpflichtet sie anzuzeigen.

Warum antwortest du eigentlich in diesem Forum immer wieder, wenn Du scheinbar keine Ahnung von Rechtskunde hast???
Ich geb Dir den Tip, wie hier im Forum schon mehrmals geschrieben, schau Dir den § 138 StGB an. Gott sei Dank ist in Deutschland nicht jeder verpflichtet zur Strafverfolgung mit zu helfen. Es gibt hier schon genug Möchtegern Polizisten.
Gruß

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Hm, ja, aber prüfungstechnisch sollte man wohl doch schon am Mangal einer normierten Strafbarkeit aussteigen :smile:

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Das mag man sehen, wie man will; ich würde mir um solche Fragen keine Gedanken machen, wenn es eindeutigere Argumente gibt. Und das Argument, § 138 StGB müsse insofern abschließend sein, halte ich persönlich (spontan) nicht für so eindeutig.

Levay

  • der das nicht böse meint -

Das mag man sehen, wie man will; ich würde mir um solche
Fragen keine Gedanken machen, wenn es eindeutigere Argumente
gibt. Und das Argument, § 138 StGB müsse insofern abschließend
sein, halte ich persönlich (spontan) nicht für so eindeutig.

Tja, ich fürchte, hier werden wir wohl nicht zusammenkommen.

Dass ein Katalog in einem Strafrechtstatbestand, welcher insbesondere keine Regelbeispiele enthält, nicht abschließend sein soll, halte ich leider nicht ansatzweise für dogmatisch vertretbar.

Gruß
Dea