Mächtige Nachzahlung

Hallo hardy,

ich habe doch noch eine Frage an Sie:

Mir wurden ferner die Kosten des Kabelanschlusses anteilig angerechnet.

Nach Durchsicht des Vertrages habe ich eine Passage gefunden, die unter anderem die Betriebskosten aufführt, die von mir zu leisten sind. Da steht nur was zur Antennenanlage, aber nicht was zum Kabelanschlusses:

(a) Die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu den Gebäuden gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Uhrheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen.

(b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage

hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a); ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse.

Mir besagen diese beiden Paragraphen nicht, dass ich den Kabelanschluss zahlen muss. Habe ich mit meiner Meinung recht?

Ansonsten habe ich im Vertrag nichts gefunden was mit dem Kabelanschluss zu tun hätte bzw. wo das Wort Kabelanschluss vorgekommen wäre.

Freundliche Grüße

Hallo Lolla,

der genannte Text ist ein Standardtext im Mietvertrag (oder Anlage), der den Kabelanschluss betrifft. Sie haben damit die Möglichkeit Kabel-TV zu nutzen.
Es ist also korrekt, dass die Kabelkosten in der Betriebskostenabrechnung auftauchen.

Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt

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Hall Lolla,

was die zu zahlenden Nebenkosten angeht darf nur das berechnet werden, was ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt ist und nichts anderes. Es sei denn es wurde nachträglich anderweitig vereinbart.
BG

hardy

Hallo Herr Schütt,

alles klar (habe zwar den Kabel-TV nicht benutzt, aber egal). Danke schön!

Freundlichen Grüße

Eigentlich ist das in Ordnung. Ich habe etwas ähnliches: nach Personenanzahl. Wennweniger Personen wohnen, werden die Grundkostenauchauf weniger aufgeteilt. Das ist so ähnlich,wie nach unbelegten qm.
Sie haben aber nicht die Grundkosten (wie Grundsteuer, Verischerung…) sondern die Verbrauchskosten: so gesehen, ist das wie nach Personenzahl, also gerecht. Weniger Personen verbrauchen auch weniger. Sie zahlenja nichtdenLerrstand, nur die Kosten für Verbrauch (hoffentlich wurde die Heizung im leeren Zimmer auf Frostsicherung gedreht, dann ist fast ok).
Wenn das leere Zimmer mit 23 Grad geheitzt wurde, hätten Sie darauf achten müssen.
Wenn nur die Verbrauchskosten so berechntet wurden, fide ich das ok. Bis auf kleine Kosten sind das alles Personenabhängige Kosten. die auchnur vonden Personen nach qm zuzahlensind.
Grundsätzlich sind jedoch lautHeizkostenverordnung die Heizkosten zumessen und dann zubezahlen.

Hallo Herr Schütt,

ich habe einen Widerspruch eingelegt.
Daraufhin wurde mir mitgeteilt, dass die Betriebskostenabrechnung korrekt erstellt ist.

Die zitierten Urteile treffen nicht zu und die Zusatzvereinbarung ist wie folgt zu verstehen: die verbrauchsabhängigen Kosten sind auf die belegten Wohnungen zu verteilen. D.h. alle verbrauchsabhängigen angefallenen Kosten (Heizung und die anteilige Gebühr für den Kaltwasserzähler in der Wohnung) wurden auf uns drei aufgeteilt. Derjenige, dessen Wohnfläche am größten war (d.h. meines mit fast 20 m2), musste halt am größten Kosten tragen.

Ich habe dann auf das Problem mit der Gemeinschaftsfläche hingewiesen. Die wird nämlich von uns jeweils komplett bezahlt (also 3 mal die selbe Fläche) und ich meinte, die Gemeinschaftsfläche 3 mal abzurechnen ist rechtens nicht korrekt. Mir wurde gesagt und einige Mieter vor mir der gleichen Meinung waren und feststellen mussten, dass sie unrecht haben.

Ich bin an meine Grenzen gestoßen. Hier glaube ich, kann nur ein Rechtsanwalt helfen…

Hallo Lolla,

ich bleibe bei meiner Auffassung, dass Leerstand zu Lasten des Vermieters geht und der besagte Passus im Mietvertrag unwirksam ist.
Ich hoffe, Sie haben schriftlich widersprochen und eine schriftliche Antwort erhalten. Sollte es sich um eine mündliche Antwort handeln, so fordern Sie schriftlich - mit Terminsetzung - eine SCHRIFTLICHE - Antwort (!!!), die brauchen Sie, wenn Sie die Sache weiter verfolgen wollen.

Die Kosten für die Gemeinschaftsfläche können selbstverständlich nur anteilig berechnet werden. D. h. auch hier geht der Leerstand zu Lasten des Vermieters. Dabei ist es durchaus zulässig, die Kosten per Mietvertrag nicht nach qm sondern nach der Anzahl der Zimmer aufzuteilen. Weisen in Ihrem Schreiben auch auf die Leerstandskosten der Gemeinschaftsfläche, die der Vermieter zu tragen hat, hin.

Wenn der Vermieter so sicher ist, dass er rechtmässig gehandelt hat, dann fordern Sie ihn auf, die Unterlagen die das belegen, zu zeigen. Also etwa ein Gerichtsurteil!

Sollte es keine einvernehmliche Klärung geben, so weisen Sie auch darauf hin, daß die Kosten eines Rechtsstreits ggf. vom Vermieter zu tragen sind.

Wenn alles nichts hilft, dann gibt es entweder
den Fachanwalt,
den Mieterverein,
die öffentliche Rechtsauskunft oder
die Verbraucherzentrale.

Frage: Wie werden sich die Mitbewohner verhalten? Sind die streitbereit?

Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt

Hallo Herr Schütt,

dem Vermieter habe ich schriftlich widersprochen. Er meint, ich kann mich beklagen, ihn juckt es nicht.
Ich habe mit meinem Ex-Mitbewohner gesprochen, es sieht wie folgt aus: wir hatten eine Gemeinschaftsfläche (Küche, Diel) von 12,72 m2. Die Kosten für diese Fläche stellte er jedem Mieter in die Rechnung, so dass er mehrfach für eine und die dieselbe Fläche abkassiert. D.h. er betrachtet diese Fläche auch als Wohnfläche, was aus meiner Sicht nicht korrekt ist. Da wir diese Fläche ja gemeinsam teilten.
Auf meinen Hinweis darauf, wurde mir gesagt, dass meine Aussage nicht Wahrheit entspricht… Was für eine tolle und aufschlussreiche Antwort.

Jetzt muss ich gut überlegen und abwägen, ob ich diese Sache rechtlich prüfen lasse (was natürlich Geld und Zeit kostet) oder sein lasse…

Freundliche Grüße

Hallo Lolla,

bestehen Sie weiterhin darauf, das der Vermieter auf Ihr Schreiben schiftlich antwortet !!!
Mündliche Äußerungen sind nur brauchbar, wenn sie vor neutralen Zeugen gemacht werden.
Sie haben auch folgende Möglichkeit:

  1. Lassen Sie sich die Abrechnungsunterlagen zeigen, fordern Sie dazu schriftlich auf. Der Vermieter muß die Abrechnung belegen.
  2. Wenn Sie mit der Betriebskostenabrechnung zu einer Nachzahlung aufgefordert wurden, dann machen Sie Ihre Gegenrechnung auf, die die Flächen korrekt bewertet und zahlen Sie nur den tatsächlich fälligen Betrag. Auch das müssen Sie schriftlich begründen.
  3. Wenn die monatlichen Vorauszahlungen zu hoch angesetzt werden, dann weisen Sie schriftlich auf das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß BGB § 560 (5) und auf den dortigen Absatz 4 hin, wonach jede Partei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf angemessene Höhe vornehmen kann.

Beachten Sie, daß die Gemeinschaftsflächen wie z. B. Diele und Küche zur Wohnung gehören und bei der Berechnung der Betriebskosten anteilig (!), wie bereits mehrfach erörtert, berücksichtigt werden.

Es scheint sich bei dem Vermieter um einen zu handeln, der nach „Gutsherrenart“ handelt und darauf spekuliert, daß der Mieter den Gang zum Gericht scheut. Meist haben solche Leute damit Erfolg, leider.

Noch ein Tip: vermerken Sie den Verlauf der Auseinandersetzung stichwortartig, vor allem Gesprächsinhalte. Das kann später helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt

Hallo,

es kommt auf den Mietvertrag an, den Sie abgeschlossen haben. Es gibt verschiedene Formen:

  1. Ein Hauptmieter, mehrere Untermieter

Ein Bewohner schließt direkt mit dem Vermieter den Vertrag ab und wird somit zum Hauptmieter. Der kann mit dem Einverständnis des Vermieters Untermietverträge mit weiteren Bewohnern abschließen. Sollte es zu einem Wechsel der Untermieter kommen, muss auch hier wieder das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden. Diese Variante führt dazu, dass der Hauptmieter allein dafür verantwortlich ist, dass die Miete pünktlich überwiesen wird und die im Mietvertrag festgelegten Pflichten erledigt werden. Der Hauptmieter muss zwar diese Aufgaben erfüllen, besitzt jedoch auch ein vertraglich festgelegtes Wohnrecht. Wenn der Hauptmieter dann ausziehen will und den Vertrag kündigt, haben die Untermieter kein Recht darauf, in der Wohnung zu bleiben. Bevor dieser Fall jedoch eintrifft, kann bereits im Vorfeld die sogenannte Eintrittsklausel das weitere Vorgehen regeln: Im Hauptmietvertrag kann dann festgelegt legen, dass der Hauptmieter einen anderen WG-Bewohner als Hauptmieter ernennt.

  1. Alle Mieter sind Hauptmieter

Wenn alle WG-Bewohner dem Vermieter gegenüber gleichgestellt sein wollen, können im WG-Mietvertrag alle Bewohner als Hauptmieter eingetragen werden. Bei dieser Alternative sind alle dafür verantwortlich, die Pflichten des Mietvertrages zu erfüllen. Alle Bewohner haften demnach für die volle Mietsumme oder weiter entstehende Kosten. Im Kündigungsfall gibt es bei dieser Variante etwas zu beachten: Der Mietvertrag kann nur von allen Hauptmietern zusammen gekündigt werden. Möchte jedoch nur einer der Hauptmieter ausziehen, müsste rein theoretisch der Vertrag mit allen Mietern gekündigt und anschließend mit den restlichen Bewohnern neu abgeschlossen werden. Oft wird einfach eine Abänderungsvereinbarung mit dem Vermieter getroffen. Um diese vertraglichen Angelegenheiten zu vereinfachen, empfiehlt sich, bereits im Mietvertrag eine Nachfolgeklausel aufzunehmen, die den Auszug eines Mieters oder einen Bewohnerwechsel regelt.

  1. Jeder Bewohner ist eigenständiger Mieter

Bei dieser Alternative kann jeder Mieter mit dem Vermieter einen gesonderten Vertrag über sein Zimmer und die genutzten Räume abschließen. Alle Bewohner haben dieselben Rechte und Pflichten, jeder Mieter haftet nur für sich selbst. Die Mieter können kündigen, ohne dass sich für die anderen Bewohner etwas ändert. Jedoch gibt es bei dieser Alternative auch Nachteile: Der Vermieter kann die Zimmer auch ohne Einverständnis der Bewohner vergeben. Da im Vertrag festgelegt ist, wer welches Zimmer mietet, können die WG-Bewohner zudem nicht ohne weiteres die Zimmer tauschen. Beim Vermieter entsteht der Nachteil, dass sich der Verwaltungsaufwand durch die vielen Einzelverträge erheblich erhöht - Hauptgrund, warum nur wenige Mieter dieses Modell in Anspruch nehmen.

laut dem Satz, den Sie im Mietvetrag haben, kann der Vermieter die Kosten nur auf die von Ihnen „belegten/angemieteten“ Fläche umlegen.

MfG P. Kunze