_§ 652
Entstehung des Lohnanspruchs
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt._
Zum Fall:
Mieter A will erst zum Zeitpunkt des Einzugs den Mäklerlohn zahlen, da das Übergabeprotokoll und dessen Reglungen Bestandteil des Vertrags sind. Gilt dies als eine aufschiebende Bedingung, wie in § 652 BGB beschrieben?