Zu meiner Ehrenrettung muss ich sagen, dass ich nicht wusste,
dass Asbest dereinst üblich und hinzunehmen war;
dementsprechend unvollständig war meine Antwort also.
Levay
… und um die Ehrenrettung noch ein wenig weiterzutreiben, möchte ich noch behaupten, dass deinen Aussagen, trotz falscher Einschätzung über die Üblichkeit einer Verbauung von Asbest, zu folgen ist.
Da die Erkenntnis, dass Asbest zu den schlimmsten verbauten Giften gehört, sich seit langem durchgesetzt hat, wurde dementsprechend 1993 die Nutzung in Deutschland verboten.
Richtig ist zwar die Aussage, dass von gebundenem Asbest keine Gesundheitsgefährdung ausgeht, doch schon durch natürliche Umwelteinflüsse und dem normalen Alterungsprozess werden Asbestfasern freigesetzt. Und wenn darüber hinaus noch mechanische oder sonstige Beanspruchungen auf den verbauten Asbest wirken, kann man wirklich nicht mehr davon sprechen, dass von diesem Material keine Gefährdungen ausgehen sollen. Egal ob es früher einmal üblich war Asbest zu verbauen, das vorhanden sein an sich stellt aus meiner Sicht einen Mangel dar.
Ob der Käufer wegen dieses Mangels Ansprüche geltend machen kann, wird sich in der Regel aus dem Kaufvertrag ergeben.
Üblicherweise werden Gründstücke “wie besichtigt“ und “unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ verkauft. Eine derartige Formulierung würde für sich allein genommen, ausschließen, dass der Käufer ein Gewährleistungsrecht wegen des Asbest hat.
Wenn so etwas im Kaufvertrag steht, hat der Käufer daher keinerlei Ansprüche.
In vielen Kaufverträgen wird dieser Gewährleistungsausschluß jedoch auch ein wenig eingeschränkt.
So könnte sinngemäß folgendes in einen Grundstückskaufvertrag aufgenommen werden:
“der Verkäufer versichert, dass ihm weder Altlasten (Kontaminierung durch Öl oder Giftstoffe etc.) noch verborgenen Mängel bekannt sind“.
Ein solcher Satz würde bedeuten, dass der Verkäufer, der z.B. den Hausschwammbefall kannte, vom Käufer, der diesen Umstand nicht kannte und auch nicht (bei einer Besichtigung) erkennen musste, wegen des Schadens in Anspruch genommen werden kann.
Wenn man also nicht der Meinung folgt, dass man aufgrund des Alters eines Hauses zwingend vom Asbestverbau ausgehen muss, handelt es sich bei Asbest eben um einen verborgenen Mangel, für den der Verkäufer im Falle des arglistigen Verschweigens einzustehen hat.
Auch unter den Begriff der Altlasten ließe sich Asbest eventuell fassen.
Ganz bestimmt dürfte es für die Beurteilung diese Falls aber von Belang sein, in welcher Form Asbest vorliegt. So gibt es Beispielsweise im Mietrecht Urteile, die bei Asbest in Nachtspeicheröfen erst dann einen Mangel annehmen, wenn nachgewiesen ist, dass auch tatsächlich Asbestfasern in die Raumluft abgegeben werden.
In anderen Asbest-Fällen wird jedoch ein Mangel schon beim Vorhandensein von Asbest, unabhängig von seiner Freisetzung in die Atemluft, angenommen (so auch inLG Hannover 20 O 83/97, ein Hausverkäufer hatte Verbau von Asbesthaltigen Fassadenplatten verschwiegen).
Ich würde daher dazu raten, dass der Verkäufer sich zunächst den Kaufvertrag ganz genau anschaut, und sich danach gegebenenfalls weiteren Rat einholt.
Viele Grüße,
Dietmar