Hallo,
ein Mieter hat z.B. für das Jahr 2010 wegen Eigentümerwechsel keine vollständige BK-Abrechnung erhalten.
Bis wann kann er diese nachträglich einfordern?
Gruß, Paran
Hallo,
ein Mieter hat z.B. für das Jahr 2010 wegen Eigentümerwechsel keine vollständige BK-Abrechnung erhalten.
Bis wann kann er diese nachträglich einfordern?
Gruß, Paran
Hallo,
Die Verjährungsfrist für Mieter beträgt 3 Jahre und diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf die Nebenkostenerstellung entstanden ist. BGB §§ 195, 199 Abs. 1Dies gilt aber nur wenn ein Widerspruch eingegangen ist, bzw. wenn gar keine Abrechnung erfolgte.
Da aber eine scheinbar fehlerhaft bzw. unvollständige Nebenkostenabrechnung zugegangen ist, muss man innerhalb von 12 Monaten dieser widersprechen und ggf. eine korrekte überarbeitete Abrechnung fordern. Sind die 12 Monate verstrichen ohne das man seine Forderungen geltend gemacht hatte, sind keine weitere Einwände mehr möglich.
hat man dagegen Widerspruch schriftlich und nachweislich eingereicht, gelten die oben genannten Fristen meines Wissens.
Viele Grüße
Hallo,
vielen Dank für die ausführliche Erklärung.
Gruß, Paran
Nochmal Hallo,
habe von anderer Stelle den Hinweis auf § 556, Abs. 3 BG B erhalten, der sich konkret auf Betriebskosten bezieht und nicht allgemein auf Verjährungsfristen - was gilt jetzt??
Gruß, Paran
Ich war nur kurze Zeit in einer Mietwohnung und da war schon alles im voraus festgelegt. Da kann ich leider auch nicht weiterhelfen.
Und was steht im § 556 BGB was in irgendeiner Weise mit deiner Fragestellung, also mit Verjährungsfristen zu tun hat? Nichts!
vnA
Hallo!
Erwartet Mieter Rückzahlung, weil Vorauszahlung überzahlt ?
dann kann er das noch geltend machen, Verjährung 3 Jahre nach Ende des Jahres(2010) aus dem der Anspruch stammt.
Muss man nachzahlen ? Dann ist es vorbei. Vermieter kann nichts mehr nachfordern.
MfG
duck313
Hallo,
andere haben schon alle Aspekte beantwortet.
Alles Gute
LG Jutta
Und was steht im § 556 BGB was in irgendeiner Weise mit deiner Fragestellung, also mit Verjährungsfristen zu tun hat? Nichts!
Kann sein - kann aber auch nicht sein > aus der Fragestellung lässt sich ja nicht entnehmen, ob die BK-Abrechnung formelle oder inhaltliche Mängel aufweist. Von daher könnten 2 Varianten zutreffen:
Wenn eine formell ordnungsgemäße und nur inhaltlich fehlerhafte Abrechnung vorliegt, dann hat der Mieter gemäß BGB § 556 (3) weitere 12 Monate ab Zugang der Abrechnung Zeit etwaige Einwendungen gegen die Abrechnung dem Vermieter vorzutragen. Nach Ablauf der 12 Monate ist der Mieter mit Einwendungen ausgeschlossen.
Wenn die betreffende BK-Abrechnung aber schon formell nicht in Ordnung war, dann ist rechtlich gesehen auch keine ordnungungsgemäße Betriebskostenabrechnung zugegangen. Hier greift dann die Verjährung des Anspruchs auf Abrechnungserteilung.
http://www.hausundgrundddf.de/fileadmin/Dokumentenab…
Hallo,
incl. einer direkten anwaltlichen Antwort (ist verjährt, egal ob und wie die Betriebskosten abgerechnet wurden) habe ich mit den Antworten hier jetzt sozusagen die freie Auswahl.
Gruß, Paran