Du hättest die Gelegenheit nutzen können, dein Posting zurückziehen und die Sache auf sich beruhen zu lassen. Stattdessen argumentierst du jetzt noch gegen mich an. Wozu? Wem willst du damit helfen? Der fragenden Person? Mir? Dir selbst?
Welche Rolle soll das spielen? Gehst du davon aus, dass der
Käufer den Mangel „regelmäßig“ kennt? Und was ist mit § 309
Nr. 12b BGB?
Ist der Verkäufer ein Unternehmer?
Auch darauf kommt es nicht an. Wieso sollte es auch?
Ist der Kaufvertrag im
Rahmen von AGB abgeschlossen worden? Davon steht nichts im
Ursprungsposting.
Das meine ich damit, wenn ich sage, dass du ganz offensichtlich nicht vom Fach bist. Notare erfinden das Rad nicht immer neu, wenn sie einen Immobilenkaufvertrag aufsetzen. Sie formulieren die Klauseln und verwenden diese dann immer wieder. Das macht die Klauseln zu AGB, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Und damit wir uns da nicht falsch verstehen: Das ist eine gewagte These von mir, sondern allgemein anerkannt.
sein Zustand bei Vertragsabschluss maßgeblich für den
Eigentumsübergang ist
Das steht in keinem einzigen notariellen Kaufvertrag und wäre
ja auch sinnlos. Der Zeitpunkt der Übergabe ist für die
Mängelfreiheit relevant. Die Übertragung des Eigentums spielt
in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle, § 446 S. 1 BGB.
Der Zustand der vertraglichen Beschaffenheit des
Kaufgegenstandes ist in jedem mir bekannten
Gebrauchtimmobilienkaufvertrag auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses abgestellt.
Na ja, da will ich jetzt nicht kleinlich sein: Der Soll-Zustand, auf den es maßgeblich ankommt, wird natürlich durch den Vertrag und weitere Umstände definiert. Aber für die Mängelfreiheit kommt es immer auf den Übergang des Besitzes an.
Nein! Notarielle Kaufverträge unterliegen dem AGB-Recht. Hier
entfallende Klauseln fallen ersatzlos weg, § 306 Abs. 2 BGB.
Woher hast Du denn den Unsinn?
Diesen „Unsinn“ kannst du in jedem juristischen Lehrbuch und tausenden Urteilen der verschiedensten Gerichte nachlesen. Der „Unsinn“ steht des Weiteren im Gesetz. Die Vorschrift habe ich dir ja genannt.
Für die Praxis bedeutet dieser „Unsinn“, dass, wenn ein Gewährleistungsausschluss unwirksam ist, die volle Gewährleistung gilt. Schlagwort: Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.
http://de.wikipedia.org/wiki/Geltungserhaltende_Redu…
Das tun sie allenfalls wenn ein
Unternehmer ihn mit einem Verbraucher abgeschlossen und
defintiv nicht einzeln ausverhandelt hat.
Wo hast du denn diesen Blödsinn her?
Nein, Arglist heißt Absicht, und der Beweis scheitert oft
daran, dass Absicht sich nur im Kopf abspielt.
„Absicht“ kenn ich nicht.
Das glaube ich dir gern.
Das nennt sich Vorsatz…
Erstens gibt es verschiedene Vorsatzformen, Absicht ist eine davon. Zweitens verlangt § 444 Var. 1 BGB „Arglist“, wie du ja im Gesetz nachlesen kannst. Gemeint ist damit positives Wissen um die Mängel und absichtliches Verschweigen. Kannst du ebenfalls in jeder seriösen Quelle nachlesen.
und wo ist
die Böswilligkeit?
Welches Gesetz verlangt doch gleich „Böswilligkeit“?
So so
Woher nimmt man denn die Weisheit, dass der Mangel
nicht an der Garage besteht?
Ich kann den Fall hier nicht in allen Details besprechen. Was letztlich rauskommt, kann ich nur vermuten. Das ändert nichts an deinen wirklich völlig absurden Ausführungen.
Und „vom Fach“ sein heisst nicht, den
Leuten (oder ihren Rechtschutzversicherungen) mit falschen
Hoffnungen Geld aus der Tasche ziehen.
Falls du damit unterstellen willst, ich würde hier auf ein Mandat hoffen, muss ich dich enttäuschen. Ich habe erst einmal jemanden aus diesem Forum vertreten und das kostenlos. Und dieses Mandat hier würde ich nicht mal annehmen, wenn ich darum gebeten würde.